Das Bezirksamt verfolgt heute bereits alle Möglichkeiten, sowohl bei Genehmigungen als auch baulichen Maßnahmen entsprechend geltender Vorschriften als auch vorhandener Erkenntnisse zur Eindämmung, der Lichtverschmutzung beizutragen. Hierbei möchte das Bezirksamt auf folgende sektorale Zuständigkeiten hinweisen. Für das bezirkliche Gebäudemanagement kann berichtet werden, dass die Freiflächen in ihrem Fachvermögen funktionsgerecht, nachhaltig (ökologisch, sozial, ökonomisch) und „fit für den Klimawandel“ sein müssen. Als innerstädtische Freifläche mit hohem Grünanteil und großer biologischer Vielfalt sind Schulhöfe und Sportflächen von großem stadtökologischen Wert. Im Hinblick auf den Klimawandel sind insbesondere Schulfreiflächen daher möglichst naturnah, stark begrünt und nachhaltig zu gestalten. Gemäß den Ausführungshinweisen der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (SenBJF) für Planung und Bau von Freiflächen an Grundschulen, Oberschulen und Oberstufenzentren in Berlin gilt entsprechend dem Musterfreiflächenprogramm für die technische Ausstattung aller Schultypen folgendes: Bei einem Großteil der Pankower Schulen sind Außenbeleuchtungen zwingend vorzusehen. Dies dient der Verkehrssicherheit und dem Arbeits- und Gesundheitsschutz. U.a. die Unfallkasse Berlin überprüft die entsprechende Beleuchtung regelmäßig. Grundsätzlich werden hier LED- Leuchtmittel verbaut und Bewegungsschaltungen installiert. Die Außenbeleuchtung ist hierbei vorzusehen: a) Außenbeleuchtung Hauptwege vom öffentlichen Straßenland bis zum Haupteingang b) Außenbeleuchtung Verbindungswege zwischen einzelnen Gebäuden Die Raumvergabe in den Schulgebäuden und Schulsporthallen erfolgt bis spätestens 22 Uhr. Bis dahin sollte auch die Reinigung des Schulgebäudes abgeschlossen sein. Wie bereits erwähnt, verfügt die Außenbeleuchtung über Bewegungsschaltungen, so dass daher grundsätzlich ab 22 Uhr keine Außenbeleuchtung in Betrieb sein sollte. Unabhängig davon, sind aus Sicherheitsgründen aber Notfalllichter in den Schulgebäuden notwendig und mit einer Beleuchtungsstärke von unter 1 Lux verbaut. Ähnlich funktionsgerecht erfolgt die Lichtplanung für die übrigen Gebäude in bezirklicher Verantwortung. Genehmigung von Sondernutzungen öffentlichen Straßenlandes gem. BerlStrG und Ausnahmen auf Grün- und Erholungsanlagen nach dem GrünanlG werden nur erteilt, wenn öffentliche Interessen dem nicht entgegenstehen. Bezüglich der Immissionsgrenzwerte wird das Umwelt- und Naturschutzamt regelmäßig bei beleuchteten Anlagen beteiligt und die entsprechenden Auflagen in der Genehmigung verfügt. Dies betrifft vor allem: beleuchtete Großwerbeanlagen, Werbesäulen, Gerüstwerbungen, BVG Haltestellen, Beleuchtungsanlagen zur Anstrahlung von Gebäuden, Lichterketten (die jedoch nur in der Weihnachtszeit genehmigt werden). Eine Änderung der Grenzwerte kann über diesen Weg gut umgesetzt werden. Für den Bereich der öffentlichen Straßenbeleuchtung kann nur mitgeteilt werden, dass sich die Planung, der Bau, die Unterhaltung wie auch die Erstellung von Beleuchtungskonzepten für das gewidmete öffentliche Straßenland der bezirklichen Zuständigkeit entzieht. Somit scheidet dieser Bereich aus der Betrachtung zu dieser Beschlussempfehlung aus (... Das Konzept soll alle Aspekte in der Verwaltungshoheit des Bezirksamtes erfassen, ...). In Bezug auf die Straßenbeleuchtung (Auszug aus der KA 0688/VIII, Straßenbeleuchtung) lässt sich folgendes ergänzen: Für die öffentliche Beleuchtung im öffentlichen Straßenland in ganz Berlin ist die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (SenUVK), Abteilung V, Objektmanagement Bereich Öffentliche Beleuchtung (B E), zuständig. Technisches Kundenmanagement sowie Belange der Projektbau- und des Objektmanagements für Anlagen der Öffentlichen Beleuchtung erfolgen im Auftrag der SenUVK V B E. Im Auftrag der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz betreiben die Stromnetz Berlin GmbH seit dem 01.10.2018 für die nächsten 10 Jahre die rund 220.000 öffentlichen elektrischen und gasbetriebenen Beleuchtungsanlagen des Landes Berlin. Grundsätzlich gilt das Berliner Straßengesetz (BerlStrG). Weitere Entscheidungen und fachlichen Grundsätze liegen in der Zuständigkeit von SenUVK V B E. Ergänzend darf das Bezirksamt darauf hinweisen, dass die Beachtung des § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Frage der Gefährdung und Tötung wildlebender Tiere durch Lichtimmissionen zu kurz greift. Der § 44 BNatschG bezieht sich auf besonders geschützte Arten (Arten der Anhänge A und B der EU-Artenschutz-VO, der Anhang IV Arten der FFH-Richtlinie sowie der europäischen Vogelarten). Die meisten der von Lichtimmissionen betroffenen, insbesondere Insektenarten sind nicht besonders oder streng geschützt und somit nicht Gegenstand des § 44 BNatSchG. Diese nicht besonders geschützten Arten genießen aber den Schutz des § 39 BNatSchG (u.a. Abs. 1 - Es ist verboten, wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten). Wichtige Grundsätze für eine tierfreundliche Beleuchtung (u. a. für Insekten, Fledermäuse, Vögel) sind dem Leitfaden zur Neugestaltung und Umrüstung von Außenbeleuchtung vom Bundesamt für Naturschutz (2019) zu entnehmen. |