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Drucksache - VIII-0782
siehe Anlage
Vorlage zur Kenntnisnahme |
Schlussbericht |
Mauerpark als Kulturstandort sichern |
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In Erledigung des in der 23. Sitzung am 27.03.2019 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.: VIII-0782 –
„Das Bezirksamt wird ersucht, sich für die planungsrechtliche Sicherung bzw. Einordnung des Mauerparks als Kulturstandort einzusetzen. Dazu ist gemeinsam mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen zu prüfen, wie im Flächennutzungsplan (FNP) von Berlin die Bedeutung des Mauerparks als Kulturstandort verankert und damit die kulturellen Angebote und Nutzungen gesichert werden können. Neben den im FNP bereits gemäß Planzeichenverordnung verwendeten Lagesymbolen „Park“ und „Sport“ ist hierfür insbesondere die zusätzliche Kennzeichnung mit dem Ladesymbol „Kultur“ zu prüfen und gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 2a BauGB und § 5 Absatz5 BauGB textlich zu erläutern.“ –
wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:
Der Beschluss zur Drucksache VIII-0782 wurde, einschließlich der Begründung am 18.06.2019 vom Bezirksamt, an die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen - Referat I B, Flächennutzungsplanung und stadtplanerische Konzepte - weitergeleitet. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, Referat I B teilt mit Schreiben vom 11.07.2019 als Ergebnis der Prüfung Folgendes mit: „Die Nutzung im Mauerpark als Karaoke-Veranstaltungsort ist mit der gegenwärtigen Darstellung des FNP vollumfänglich gewährleistet. Die Entscheidung über die planungsrechtliche Sicherung vorhandener baulicher Anlagen kleiner 3 ha mit örtlicher Bedeutung wird auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung getroffen, da diese Fälle von der Darstellungssystematik des FNP nicht erfasst werden. Voraussetzung ist, dass die Funktion der Grün- und Freiflächen gewahrt bleibt. Begründung Darstellungen des Flächennutzungsplans Der Berliner Flächennutzungsplan (FNP) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 05.01.2015 (ABI. S.31), zuletzt geändert am 11.12.2018 (ABl. 2019 S.8), stellt als vorbereitender Bauleitplan die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung in den Grundzügen dar. Der FNP stellt den übergeordneten Freiraumzusammenhang dar, der den Mauerpark, den Jahn-Sportpark sowie den Falkplatz umfasst. Der Mauerpark ist als Grünfläche mit Zweckbestimmung Parkanlage sowie dem Symbol Freifläche Sport dargestellt. Für den angrenzenden Sportpark werden entsprechend seiner Zweckbestimmung, Symbole für gedeckte und ungedeckte Sportanlagen dargestellt sowie für den nördlich liegende Falkplatz ein Symbol Parkanlage. Entwicklungsgrundsätze der AV FNP Mit Symbolen für einzelne Nutzungsdifferenzierungen gekennzeichnet, werden Funktionen von übergeordneter Bedeutung. Beispiele für Standorte von übergeordneter Bedeutung sind insb. Kultur-Einrichtungen wie bezirksübergreifende Museen, Theater und Musiktheater mit überbezirklicher Bedeutung, übergeordnete Veranstaltungsorte, Großbibliotheken, besondere Kultureinrichtungen von gesamtstädtischer Bedeutung (z. B. Akademie der Künste, Urania, Sternwarte). Für die Beurteilung von Freiräumen gilt Entwicklungsgrundsatz 6: `Aus Frei- und Grünflächen können grundsätzlich keine Baugebiete und andere bauliche Nutzungen entwickelt werden, davon ausgenommen sind untergeordnete Grenzkorrekturen. Ausnahmsweise können untergeordnete Flächen für den Gemeinbedarf entwickelt werden, die angrenzenden Wohnbauflächen zugeordnet sind (z. B. Kindertagesstätte in Kleingartenfläche). Über die planungsrechtliche Sicherung vorhandener baulicher Anlagen, auf Flächen kleiner 3 ha mit örtlicher Bedeutung, ist auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung zu entscheiden. Funktionale Ergänzungsnutzungen zur vorhandenen baulichen Anlage können entwickelt werden, wenn sie im Verhältnis zur vorhandenen baulichen Anlage angemessen sind und die Funktion der Grün- und Freifläche gewahrt bleibt.´ Einzelne Baulichkeiten für Nutzungszwecke die mit der Hauptnutzung vereinbar sind wie Lauben und Vereinshaus in Kleingartenflächen, Baulichkeiten zu Sportanlagen, Spiel- und Badeplätzen, Ausflugsgaststätten u. ä., sind möglich und können in begründeten Fällen in der verbindlichen Bauleitplanung entwickelt werden. Die Karaoke-Nutzung im Mauerpark ist mit den Grundzügen des FNP vereinbar und kann mit den planungsrechtlichen Instrumenten auf der bezirklichen Ebene gesichert werden. Für den FNP besteht kein Planungserfordernis.“ Das Bezirksamt nimmt die hier getätigte Aussage des für die Flächennutzungsplanung zuständigen Referats I B der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen zur Kenntnis. Die Senatsverwaltung bestätigt, dass die Nutzung des Mauerparks als Kulturstandort und damit die kulturellen Angebote und Nutzungen wie der Karaoke-Veranstaltungs-ort, auch ohne eine Änderung des Flächennutzungsplans und zusätzlicher Kennzeichnung mit dem Lagesymbol Kultur, „vollumfänglich gewährleistet“ ist und auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung planungsrechtlich gesichert werden könnte. Wir bitten, damit die Drucksache als erledigt zu betrachten. |
Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Sören Benn
| Vollrad Kuhn |
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