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Drucksache - VIII-0526
Siehe Anlage
Vorlage zur Kenntnisnahme |
Schlussbericht |
Transparentes Verfahren auch bei Mietverträgen bezirklicher Objekte |
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In Erledigung des in der 20. Sitzung am 28.11.2018 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.: VIII-0526/2018
„Die BVV möge beschließen:
Das Bezirksamt Pankow von Berlin wird ersucht, die beabsichtigte Vergabe von Mietverträgen für gewerblich genutzte Grundstücke und Objekte ausreichend vorab bekannt zu machen und abschließend ein kriterienbasiertes Verfahren durchzuführen.“ wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet: Das Bezirksamt hat das Ersuchen der BVV zum Anlass genommen, die Praxis der Vergabe bzw. Neuvergabe von gewerblich genutzten Immobilien kritisch zu hinterfragen und weiterzuentwickeln. Allgemein muss angemerkt werden, dass das Bezirksamt Pankow von Berlin grundsätzlich keine Gewerbeimmobilien im engeren Sinne verwaltet. Das Prozedere stellt sich im Bezirksamt wie folgt dar.
Das Bezirksamt, hier Straßen- und Grünflächenamt (SGA), schließt Gewerbemietverträge nur mit gewerblichen Nutzern von Flächen und Einrichtungen ab, die Bestandteil von Grünanlagen/Grünflächen bzw. öffentlichem Straßenland sind. Für die Vermietung/Verpachtung sind dabei stets der sonstige Nutzungszweck, die Lage und weitere besondere Umstände zu berücksichtigen, die mitunter den Kreis der möglichen Mieter/Pächter einschränken oder eine allgemeine Ausschreibung ausschließen. Soweit es sich um eine Neuvermietung handelt, wird das SGA grundsätzlich mindestens ein Interessenbekundungsverfahren durchführen, wobei die Anforderungen und Auswahlkriterien hinreichend beschrieben werden. Bei Objekten, die bereits vermietet/verpachtet sind und für die eine Neufassung der Verträge erforderlich ist, wird das neue Angebot zunächst dem bisherigen Mieter/Pächter vorgelegt, soweit nicht besondere Gründe für einen Wechsel des Mieters/Pächters vorliegen.
Das Bezirksamt, hier die Serviceeinheit Facility Management, schließt gewerbliche Mietverträge nur in Einzelfällen für Grundstücksteilflächen bzw. Gebäudeteilflächen des verwalteten Fachvermögens ab, wenn eine fachliche Nutzung nicht möglich ist und der zuständige Fachvermögensträger ein Interesse an einer gewerblichen Nutzung hat. Die Serviceeinheit Facility Management wird künftig den Fachvermögensträger darauf hinweisen, dass vor dem Abschluss von neuen Gewerbemietverträgen zu prüfen ist, ob eine vorherige Bekanntmachung der Vermietungsabsicht und ggf. ein auf bestimmten Kriterien basierendes Verfahren sinnhaft sind. Die Entscheidung ist aktenkundig zu machen. So kann beispielweise die gewerbliche Vermietung von Teilflächen in einem fachlich genutzten Gebäude an einen bestimmten Mieter gerechtfertigt sein, da dieser Mieter gleichzeitig Kooperationspartner des Fachvermögensträgers ist und daher eine Vermietung an einen anderen gewerblich tätigen Dritten problematisch wäre.
Das Bezirksamt, hier die Serviceeinheit Facility Management, wird bei den Grundstücken des Finanzvermögens künftig eigenständig prüfen, ob nur ein gewerblicher Mieter in Betracht kommt oder eine vorherige Bekanntmachung zur geplanten Vermietung zu gewerblichen Zwecken durchzuführen wäre. Ein solches Verfahren ist zum Beispiel dann nicht sachgerecht, wenn die Vermietung von Grundstücksteilflächen nur an einen Nachbarn erfolgen kann oder mit dem Eigentümer eines aufstehenden Gebäudes (z.B. einer Garage) bei Vertragsende ein neuer Gewerbemietvertrag abzuschließen ist. Die Gründe für den Verzicht auf ein transparentes Verfahren sind zu vermerken.
Im Ergebnis eines öffentlichen Verfahrens werden Informationen über interessierte Private und deren konzeptionelle Vorstellungen vorliegen, die verglichen werden können. Es bleibt aber festzuhalten, dass die Privaten selbst jedoch keinen Anspruch auf das Verfahren oder irgendwelche Rechtsmittel haben.
Wir bitten, die Drucksache als erledigt zu betrachten. |
Haushaltsmäßige Auswirkungen
Keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
keine
Sören Benn | Dr. Torsten Kühne |
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