Bezirksamt Pankow von Berlin | .2016 |
An die Bezirksverordnetenversammlung | Drucksache-Nr.: |
Vorlage zur Kenntnisnahme
für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG
Betr.: Bebauungsplan IV-36B für die Grundstücke Pasteurstraße 22/26 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:
Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 09.08.2016 folgende Beschlüsse gefasst:
- Der Auswertung und dem Ergebnis der Abwägung zur erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Auswertung und dem Ergebnis der Abwägung zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplans IV-36B vom 09.09.2015 wird zugestimmt.
II.Der sich aus der Abwägung zur erneuten Behördenbeteiligung und zur Öffentlichkeitsbeteiligung ergebende Entwurf des Bebauungsplans IV-36B vom 09.09.2015 einschließlich Begründung wird beschlossen.
Begründung
Das Bezirksamt hatte in seiner Sitzung am 06.10.2015 beschlossen, von der Wahlmöglichkeit gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB Gebrauch zu machen und den Entwurf des Bebauungsplans IV-36B vom 09.09.2015 einschließlich seiner Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Parallel dazu sollte die erneute Beteiligung der Behörden gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB durchgeführt werden, da sich nach der im Sommer 2012 durchgeführten erneuten Beteiligung der Behörden der Planentwurf für das Grundstück Pasteurstraße 22 geändert hatte. Die BVV hatte dazu die Drucksache VII-1031 zur Kenntnis erhalten.
Erneute Beteiligung der Behörden
Mit Schreiben vom 04.11.2015 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Fachämter des Bezirksamts um Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf IV-36B vom 09.09.2015 gebeten.
Von den 21 beteiligten Stellen haben sich 15 schriftlich geäußert. Drei Stellungnahmen enthalten Anregungen zur Planung, deren Berücksichtigung redaktionelle Änderungen der Begründung zur Folge hatte. In drei Stellungnahmen werden Hinweise gegeben, die keine Auswirkungen auf abwägungsrelevante Belange haben. In neun Stellungnahmen wird lediglich mitgeteilt, dass keine Bedenken gegen die Planung bestehen.
Das Ergebnis der Abwägung führte zu keinen Änderungen des Bebauungsplanentwurfs IV-36B. Die Begründung wurde geringfügig überarbeitet und aktualisiert. Nach der öffentlichen Auslegung der Planunterlagen wurden die Aussagen zur Spielplatzplanung und zum technischen Leitungsbestand aktualisiert und auf Hinweis der Senatsverwaltung die Ausführungen zur Luftreinhalte- und Lärmaktionsplanung vollständig gestrichen, da diese für das Plangebiet keine Aussagen treffen und somit entbehrlich sind.
Die Inhalte der Stellungnahmen und das vollständige Ergebnis der Abwägung sind der Anlage 1 zu entnehmen.
Beteiligung der Öffentlichkeit
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplanentwurf IV-36B vom 09.09.2015 wurde in der Zeit vom 9. November bis einschließlich 8. Dezember 2015 durchgeführt. Die Bürger konnten montags bis mittwochs von 9 bis 17 Uhr, donnerstags von 9 bis 18 Uhr und freitags von 9 bis 15 Uhr sowie nach telefonischer Vereinbarung den Bebauungsplanentwurf einschließlich Begründung einsehen.
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange über die öffentliche Auslegung mit Schreiben vom 23.10.2015 informiert. Dazu gab es keine Rückäußerungen.
Die ortsübliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs IV-36B als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB erfolgte am 30.10.2015 im Amtsblatt für Berlin auf Seite 2389. Darin wurde bekannt gemacht, dass der Bebauungsplan ohne Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden soll. Zusätzlich wurde eine Annonce in der Berliner Zeitung in der Ausgabe vom 06.11.2015 geschaltet. Darüber hinaus wurde ortsüblich bekannt gemacht, dass während des Beteiligungszeitraums die Planunterlagen im Internet präsentiert werden. Weiterhin wurde darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder nur verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Die Öffentlichkeit hatte somit die Möglichkeit, sich an der Planung zu beteiligen und Stellungnahmen hierzu abzugeben. Die Möglichkeit, die Planunterlagen im Stadtentwicklungsamt einzusehen, wurde von einem Bürger in Anspruch genommen. Schriftliche Stellungnahmen wurden keine abgegeben.
Somit ergibt sich weder ein Abwägungsbedarf noch die Erforderlichkeit, den Bebauungsplanentwurf IV-36B vom 09.09.2015 zu ändern.
Der Vermerk über die Auswertung der Beteiligung der Öffentlichkeit ist als Anlage 2 beigefügt.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
Die geplanten Festsetzungen dienen der planungsrechtlichen Sicherung bestehender Nutzungen. Derzeit sind keine Auswirkungen auf die Investitionsplanung zu erwarten.
Für den bezirklichen Haushalt fallen weiterhin die Kosten für die Pflege und Unterhaltung des vorhandenen Spielplatzes an.
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
Durch die geplante Festsetzung einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Öffentlicher Spielplatz“ und einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Jugendfreizeitstätte“ wird dem Anspruch sozialverantwortlicher Wohngebietsversorgung mit sozialer Infrastruktur im Ortsteil Prenzlauer Berg Rechnung getragen.
Matthias Köhne Bezirksbürgermeister | Jens-Holger Kirchner Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung |
Anlagen
1 - Abwägungsvermerk erneute Behördenbeteiligung
2 - Abwägungsvermerk Öffentlichkeitsbeteiligung