Bezirksamt Pankow von Berlin | 2016 |
An die Bezirksverordnetenversammlung | Drucksache-Nr.: |
Vorlage zur Kenntnisnahme
für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG
Betr.: Bebauungsplan IV-45 für das Gelände zwischen Bahnanlagen,
Schwedter Straße, Gleimtunnel und der Bezirksgrenze zum Bezirk Mitte im
Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:
Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am ………folgende Beschlüsse gefasst:
- Der Titel des Bebauungsplans IV-45 wird an die aktuellen Angaben aus dem Liegenschaftskataster angepasst. Der neue Titel lautet: Bebauungsplan IV‑45 für das Gelände zwischen Bahnanlagen, Schwedter Straße, Gleimtunnel und der Bezirksgrenze zum Bezirk Mitte im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg.
- Dem Ergebnis der Auswertung und Abwägung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 a Abs. 3 BauGB sowie den daraus hervorgehenden Änderungen und Ergänzungen des Bebauungsplanentwurfs IV‑45 und dem Ergebnis der Auswertung und Abwägung der eingeschränkten erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 a Abs. 3 BauGB wird zugestimmt.
- Für den Bebauungsplanentwurf IV-45 vom 07.05.2016 mit der Begründung und den umweltbezogenen Stellungnahmen und Informationen soll die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Während der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sollen der Bebauungsplanentwurf, die Begründung sowie die vorliegenden umweltbezogenen Informationen, ergänzend für die Dauer eines Monats öffentlich im Internet präsentiert werden.
Begründung
Zu I.:
Mit Bezirksamtsbeschluss (523/95) vom 21.02.1995 des damaligen Bezirksamtes Prenzlauer Berg (ABl. v. 1995 S. 757) wurde die Aufstellung zur Durchführung für das Bebauungsplanverfahren IV‑45 beschlossen. Der neue Titel ist erforderlich, da zwischenzeitlich die Grundstücksbezeichnungen verändert wurden. Eine Änderung des räumlichen Geltungsbereichs ist mit der Titelanpassung nicht verbunden.
Zu II. bis III.:
Mit Bezirksamtsbeschluss (164/96) vom 20.08.1996 des damaligen Bezirksamtes Prenzlauer Berg wurde das Ergebnis über die Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplan IV-45 beschlossen. Die im Aufstellungsbeschluss formulierten Planungsziele „Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage und Spielplatz, Spiel- und Pflegehof (Kinderbauernhof), Gemeinbedarfsfläche mit Gartenarbeitsstützpunkt und Kindertagesstätte (Kita)“ sollten weiterverfolgt werden. Nach Durchführung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB im Jahr 1996 wurde das Verfahren nicht weitergeführt. In den 1990iger Jahren wurde auf der Grundlage des Ergebnisses eines Wettbewerbes die öffentliche Parkanlage, als planfestgestellte landschaftsplanerische Ausgleichsmaßnahme der Deutschen Bahn, hergestellt. Der öffentliche Spielplatz und der Gartenarbeitsstützpunkt wurden gemäß § 35 BauGB zu einem späteren Zeitpunkt genehmigt und hergestellt. Nach der Bezirksfusion verzichtete im Jahr 2003 das zuständige bezirkliche Fachamt auf den Standort der Kindertagesstätte im räumlichen Geltungsbereich. Stattdessen wurde als Freizeitnutzung ein Kletterfelsen favorisiert, der im gleichen Jahr genehmigt und zwischenzeitlich hergestellt wurde. Die bestehenden Freizeitanlagen werden von der Bevölkerung seit der Herstellung stark frequentiert und sind sehr beliebt.
Mit Aufstellungsbeschluss zur Entwicklung von Wohnbauflächen des an den räumlichen Geltungsbereich IV-45 angrenzenden Bebauungsplans I-64 (jetzt I-64aVE) im Bezirk Mitte, wurden in der BVV Pankow Bedenken laut, die gemäß § 35 BauGB genehmigten und bestehenden Freizeitnutzungen könnten durch die beabsichtigte heranrückende Wohnbebauung des Bezirkes Mitte in ihrer Nutzung eingeschränkt werden. Mit Drucksache VII‑0193 der BVV vom 29.08.2012 wurde daraufhin das Bezirksamt ersucht, das Verfahren für den Bebauungsplan IV-45 mit höchster Priorität wieder aufzunehmen, um die bestehenden Nutzungen auch langfristig planungsrechtlich zu sichern.
Mit Schreiben vom 20.02.2013 von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz wurde dem Stadtentwicklungsamt im Ergebnis des Mitteilungsverfahrens gem. § 5 AGBauGB zu den geänderten Planungszielen mitgeteilt, dass für den o.g. Bebauungsplan das Regelverfahren mit Umweltprüfung durchgeführt werden muss, da die großflächige Festsetzung einer Grünfläche keine „andere Maßnahme der Innenentwicklung“ darstelle. Weiterhin soll das Verfahren gem. § 7 AGBauGB durchgeführt werden, da aufgrund der Lage an den Bahnanlagen dringende Gesamtinteressen berührt seien.
Aufgrund dieser Entscheidung war zur Abklärung der für das weitere Verfahren zu berücksichtigenden Umweltbelange, die Erstellung folgender Gutachten erforderlich:
- Biotopkartierung
- Faunistischer Fachbeitrag
- Schalltechnisches Gutachten
- Altlastenerkundung
Weiterhin wurde vom bezirklichen Umweltamt eine Stellungnahme zur ggf. vorliegenden Geruchsbelästigung, hervorgerufen durch die Tierhaltung, erbeten.
Mit Schreiben vom 20.02.2014 und 12.06.2014 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich von der Planung berührt werden, gemäß § 4a Abs. 3 BauGB an der Planung beteiligt und um Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf IV-45 einschließlich der Begründung und der Gutachten und Fachbeiträge gebeten.
Planungsziel ist die Bestandsfestsetzung einer öffentlichen Grünanlage sowie einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Jugendfreizeitstätte“.
Es wurden 40 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange beteiligt. Insgesamt gingen 26 Stellungnahmen ein. Insbesondere die Stellungnahmen des Umwelt- und Naturschutzamtes, des Straßen- und Grünflächenamtes und die des an den räumlichen Geltungsbereich angrenzenden Bezirkes Mitte, Fachbereich Stadtplanung sind für die Abwägung relevant.
Zu folgenden Themen wurde insbesondere Stellung genommen:
- Abgrenzung des Spielplatzes nur bis an die Fläche A (Fahrrecht), Festsetzung der Zweckbestimmung „Öffentliche Parkanlage“ für den nördlich vom Spielplatz gelegenen Teil der öffentlichen Grünfläche
- Anpassung der Abgrenzung des Reitplatzes an den Nachtrag zur Verwaltungsvereinbarung zwischen Straßen- und Grünflächenamt und Jugendamt zur Übergabe der Verwaltung des Kinderbauernhofs
- Herauslösen des Reitplatzes aus der öffentlichen Grünfläche und Zuordnung zur Gemeinbedarfsfläche „Kinderfreizeitstätte“
- Anpassung der Abgrenzungen der Weidefläche (Fläche B) an die bestehende Nutzungsvereinbarung zwischen dem Jugendamt und dem Träger des Kinderbauernhofs
- Ergänzung einer weiteren Weidefläche (Fläche C) im Süden des Plangebiets
- Festsetzung der Abgrenzung unterschiedlicher Zweckbestimmungen und Nutzungen innerhalb der öffentlichen Grünfläche durch „Knotenlinien“
- Verzicht auf die Festsetzung des Gartenarbeitsstützpunkts, da die Selbstbindung nicht erforderlich ist
- Bedenken gegen Sicherung der temporären Weidefläche (Fläche B), da Lärm- und Geruchsimmissionen befürchtet werden
- Bedenken gegen rechtssichere Festsetzung der temporären Weidefläche (Fläche B)
- Berücksichtigung geplanter Wegebeziehungen vom Bezirk Mitte zum Mauerpark
- Zweifel an angemessenen Annahmen für das Lärmgutachten in Bezug auf das Basketball-/ Streetballspielfeld
- Forderung der Verlagerung des Basketball-/ Streetballspielfeldes
Das Ergebnis der Auswertung der förmlichen Behördenbeteiligung sowie die im Laufe des Verfahrens darüber hinaus gesammelten Erkenntnisse haben Auswirkungen auf die Planinhalte. Der Bebauungsplanentwurf IV-45 wurde in folgenden Punkten geändert:
- Änderung der nördlichen Abgrenzung des öffentlichen Spielplatzes, Verkleinerung bis zur Fläche A
- Festsetzung der Zweckbestimmung „Öffentliche Parkanlage“ für den nördlich vom Spielplatz gelegenen Teils der öffentlichen Grünfläche
- Anpassung der Abgrenzung des Reitplatzes an den Nachtrag zur Verwaltungsvereinbarung
- Ergänzung einer weiteren Weidefläche (Fläche C) im Süden des Plangebiets
- Anpassung der Abgrenzungen der Weideflächen (Flächen B und C) an die bestehende Nutzungsvereinbarung
- Festsetzung der Abgrenzung unterschiedlicher Zweckbestimmungen und Nutzungen innerhalb der öffentlichen Grünfläche durch „Knotenlinien“
- Wegfall der Zweckbestimmung „Gartenarbeitsstützpunkt“
- Hinweis auf die aus der Planfeststellung für die Schnellbahnverbindung Hannover-Berlin vom 30.04.1996 zugeordneten Fläche für eine landschaftspflegerische Ersatzmaßnahme (Flurstück 30) auf dem Bebauungsplanentwurf IV-45
Darüber hinaus wurde die Begründung zum Bebauungsplanentwurf angepasst.
Um Planungssicherheit für die Durchführung der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB zu erhalten, wurde im Ergebnis der durchgeführten Behördenbeteiligung eine Bodenuntersuchung zur Altlastenerkundung erforderlich. Parallel dazu fand eine eingeschränkte, erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 a Abs. 3 BauGB zu den o. g. Änderungen und Ergänzungen des Bebauungsplanentwurfs in der Zeit vom 12.08.2015 bis 13.09.2015 statt. Es wurden 7 Behörden und Träger beteiligt. Das Amt für Umwelt- und Naturschutz bestätigte mit Stellungnahme vom 09.11.2015, dass im Ergebnis der Bodenuntersuchungen die Anforderungen an den Bodenschutz vollumfänglich erfüllt sind und keine Einwände gegen die bestehende Nutzung aus bodenrechtlicher Sicht bestehen. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt - IE 14 – bestätigte in diesem Verfahrensschritt, dass die in der Begründung zum Bebauungsplan verwandten Formulierungen nicht zu beanstanden sind.
Die zwischenzeitlich für das Verfahren des angrenzenden Bebauungsplans I-64aVE des Bezirkes Mitte zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und
Umwelt-IIC 2‑ äußerte sich nicht zu den übersandten Bebauungsplanunterlagen. Der Bebauungsplan I‑64a VE ist am 05.12.2015 rechtsverbindlich bekannt gemacht worden. In der Begründung und in der Abwägung zum Bebauungsplan sind keine unbewältigten Konflikte mit den Planungszielen des Bebauungsplanes IV‑45 festzustellen. Die Auswertung und Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen zum Bebauungsplanverfahren IV-45 wurde im Stadtentwicklungsamt abgeschlossen. Der Bebauungsplanentwurf vom 07.05.2016 mit seiner Begründung und den vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen soll gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt werden.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
siehe Anlage
Kinder- und Familienverträglichkeit
siehe Anlage
Jens-Holger Kirchner stellv. Bezirksbürgermeister | |
Anlagen:
- Auswertung, Abwägung und Ergebnis der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB
- Begründung zum Bebauungsplan IV‑45