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Drucksache - VII-1123
Siehe Anlage
1 Bezirksamt Pankow von Berlin2016
An die BezirksverordnetenversammlungDrucksache-Nr.:
Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG
Betr.:
Aufstellung des Bebauungsplans XVIII‑24‑4 für das Grundstück Ingwäonenweg 100 im Bezirk Pankow, Ortsteil Karow, zur Änderung des Bebauungsplans XVIII‑24, festgesetzt durch Verordnung vom 05.01.1995 (GVBI. S. 11)
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:
Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am ……… folgende Beschlüsse gefasst:
I.Zur Änderung des Bebauungsplans XVIII-24, festgesetzt durch Verordnung am 05.01.1995 (GVBI. S. 11), wird der Bebauungsplan XVIII‑24‑4 für das Grundstück Ingwäonenweg 100 im Bezirk Pankow, Ortsteil Karow, aufgestellt.
II.Das Bebauungsplanverfahren soll im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt werden.
III.Für den Entwurf des Bebauungsplans XVIII‑24‑4 soll die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für die Dauer von 2 Wochen durchgeführt werden.
Begründung
Zu I. Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans XVIII-24-4
Veranlassung und Erforderlichkeit der Planung
In den Jahren 1992 bis 1994 wurden im ehemaligen Bezirk Weißensee für die Neubaugebiete „Karow‑Nord“ im Ortsteil Karow die Bebauungspläne XVIII‑20a und XVIII‑24 für eine Fläche von insgesamt 105 ha aufgestellt. Ziel der Bebauungspläne war die planungsrechtliche Sicherung von Baugebieten für ca. 5.000 Wohneinheiten einschließlich der erforderlichen Infrastruktur. Bis heute ist nahezu der gesamte Geschosswohnungsbau fertiggestellt. Ebenso wurden im Geltungsbereich des Bebauungsplans XVIII‑20a eine Grundschule, Sportanlagen sowie eine Jugendfreizeitstätte gemäß Bebauungsplanfestsetzung auf der Grundlage städtebaulicher Verträge errichtet.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans XVIII‑24 wurden eine Oberschule, eine Grundschule und ein Spielplatz im Zuge des Wohnungsbauprojektes umgesetzt.
Im Rahmen der konzeptionellen Überlegungen wurde davon ausgegangen, dass eine große Anzahl junger Familien mit kleinen Kindern nach Karow‑Nord ziehen würde. Um den Langzeitbedarf an Kindertagesstätten in der neuen Vorstadt zu decken, wurden insgesamt zwölf Gemeinbedarfsflächen mit der Zweckbestimmung „Kindertagesstätte“ planungsrechtlich gesichert. Sechs davon im Bebauungsplan XVIII‑24, von denen wiederum bis heute drei umgesetzt wurden. Einer der planungsrechtlich als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Kindertagesstätte“ gesicherten Standorte ist das Grundstück Ingwäonenweg 100.
Zusätzlich wurden im Geltungsbereich des Bebauungsplans XVIII‑24 für einen angenommen Spitzenbedarf an Kitaplätzen zwei weitere temporäre Kindertagesstätten (Hofzeichendamm 13 und Münchehagenstraße 59/Am Hohen Feld 125) vorgesehen. Der Spitzenbedarf ist jedoch nicht eingetreten.
In einer Stellungnahme des Jugendamtes vom 26.11.2014, kommt das Jugendamt auf Grundlage einer Analyse zu dem Ergebnis, dass sich die kurz- und mittelfristige Versorgungssituation im Neubaugebiet Karow‑Nord ausgewogen darstellt und auch langfristig betrachtet eine ausreichende Versorgung mit Kitaplätzen durch die bestehenden Einrichtungen gesichert ist: Im Juni und Juli 2014, den Monaten mit der jeweils höchsten Belegung im Laufe eines Jahres, waren von den in Karow zur Verfügung stehenden 1023 Kitaplätzen 1006 bzw. 1008 belegt. Durch die Kita Karower Chaussee 169 B (Bezirksregion Buch) sind außerdem im Jahr 2015 70 zusätzliche Kitaplätze entstanden, welche auch Karow‑Nord zur Verfügung stehen.
Sollte es dennoch durch Wohnungsneubau im Umfeld (z. B. im Bereich Teichberg) zu einem langfristigen Bevölkerungszuwachs kommen, verfügt das Jugendamt über vier Vorhalteflächen (Achtrutenberg [FS 408 und 424], Bedeweg [FS 100 und 107], Gatterweg 17 [FS 318] und Am Elsebrocken [FS 352]) in Karow‑Nord für weitere mögliche Kita-Neubauten, welche durch die Bebauungspläne XVIII‑20a und XVIII‑24 planungsrechtlich gesichert sind. Alle vier Grundstücke ermöglichen jeweils den Bau einer Kita mit 100 Plätzen. Daher wird die Fläche Ingwäonenweg 100 auch langfristig nicht mehr als Standort für eine Kindertagesstätte benötigt.
Die derzeitige Festsetzung des Bebauungsplans XVIII‑24 für den Ingwäonenweg 100 – Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kindertagesstätte“ – schließt jedoch andere Nutzungen aus. Das Grundstück kann somit nach geltendem Planungsrecht keiner anderen dauerhaften Nutzung zugeführt werden.
Das Plangrundstück Ingwäonenweg 100 liegt trotz guter Erschließung und vorhandener Infrastruktur brach. In Anbetracht der erforderlichen Mobilisierung geeigneter Flächen für den Wohnungsneubau wird ein Fortbestand der Ausweisung als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kindertagesstätte“ den Anforderungen an eine geordnete, städtebauliche Entwicklung nicht mehr gerecht. Um auf dem Grundstück eine bauliche Nutzung für Wohnbauzwecke zu ermöglichen, ist es gemäß § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich, einen Bebauungsplan zur Änderung dieser Festsetzung aufzustellen.
Beschreibung des Plangebietes
Das Grundstück Ingwäonenweg 100 liegt am östlichen Rand des realisierten Neubaugebietes Karow‑Nord an der Grenze zur offenen Feldflur der Gemeinde Ahrensfelde im Land Brandenburg.
Während im Zentrum des Wohngebietes Karow‑Nord eine dichtere Wohnbebauung besteht, ist die umliegende Stadtstruktur durch aufgelockerte Bebauung gekennzeichnet. Entsprechend dem städtebaulichen Entwurf von Moore, Rubble und Yudell, der dem neu entstandenen Wohngebiet zugrunde liegt, sind die Randbereiche zu den bestehenden Siedlungsgebieten und zum Landschaftsraum kleinteiliger, von Reihen- und Einfamilienhäusern geprägt.
Der Geltungsbereich beschränkt sich auf das Grundstück Ingwäonenweg 100. Das Grundstück ist über eine öffentliche Straße, den westlich angrenzenden Ingwäonenweg, erschlossen, ca. 2.000 m² groß und ungenutzt. Die unmittelbar an das Plangebiet im Nordosten und Südwesten angrenzenden Grundstücke sind mit freistehenden, zweigeschossigen Doppelhäusern bebaut, deren Hausgärten bis an das Plangrundstück heranreichen. Südöstlich verläuft die Grenze zum Land Brandenburg im Übergang zur freien Landschaft.
Das Grundstück befindet sich im Eigentum des Landes Berlin.
Geltendes Planungsrecht – Bebauungsplan XVIII‑24
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans XVIII‑24 vom 22. März 1994 mit Deckblatt vom 24. Mai 1994, festgesetzt durch Verordnung am 5. Januar 1995 (GVBI. S. 11), teilweise geändert durch Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans XVIII‑24‑2 vom 25. Oktober 2005 (GVBl. S. 699) sowie teilweise geändert durch Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans XVIII‑24‑3 vom 16. Dezember 2008 (GVBl., 2009, S. 4), wurden für das Grundstück Ingwäonenweg 100, neben der Festsetzung als Fläche für den Gemeinbedarf, eine GRZ von 0,35 und eine GFZ von 0,7 festgesetzt. Die überbaubare Grundstücksfläche wurde durch ein Baufenster mittels Baugrenzen bestimmt, in dem eine Bebauung mit maximal drei Vollgeschossen zulässig ist.
Bisherige Änderungsverfahren im B-Plan XVIII‑24
Ein enger, sachlicher, räumlicher oder zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Bebauungsplan XVIII‑24‑4 und dem sich derzeit im Verfahren befindlichen Bebauungsplan XVIII-24-1 sowie zu den bereits festgesetzten Bebauungsplänen XVIII‑24‑2 und XVIII‑24‑3 besteht nicht: Zur Anpassung des im Jahr 1994 aufgestellten Bebauungsplans XVIII-24 an sich veränderte Erfordernisse wurden bereits drei Änderungsverfahren eingeleitet.
Der Änderungsbebauungsplan XVIII‑24‑1, aufgestellt am 16.12.1997 (ABl. v. Berlin 09.01.1998, S.113), sollte die Festsetzungen einer Gemeinbedarfsfläche Jugendfreizeitstätte auf dem Grundstück Achillesstraße 70/Zum Kappgraben 17 aufheben, da zum damaligen Zeitpunkt der Bedarf nicht bestand. Der Bebauungsplan ist noch nicht festgesetzt. Die Planungsziele werden derzeit im Rahmen der Erarbeitung des bezirklichen Infrastrukturkonzepts überprüft.
Der Bebauungsplan XVIII‑24‑2, festgesetzt mit Verordnung vom 25.10.2005, diente der Aufhebung sehr restriktiver Bebauungsplanfestsetzungen. Die im Bebauungsplan XVIII‑24 bestehenden zwingenden Baukörperfestsetzungen wurden zugunsten einer flexibleren flächenmäßigen Ausweisung aufgehoben um den Bauherren mehr Gestaltungsspielraum zu geben.
Durch den Bebauungsplan XVIII‑24‑3, festgesetzt mit Verordnung vom 16. Dezember 2008 (GVBI. S.4), wurde innerhalb eines allgemeinen Wohngebiets die Zweckbestimmung „Kindertagesstätte“ aufgehoben um Wohnungsbau zu ermöglichen. Für die ursprünglich geplante Kindertagesstätte bestand kein Bedarf mehr.
Planerische Ausgangssituation
Der Flächennutzungsplan von Berlin (FNP Berlin) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5. Januar 2015 (ABl. S. 31), zuletzt geändert am 23. Juni 2015 (ABl. S. 1449), stellt die Teilfläche als Wohnbaufläche W3 mit landschaftlicher Prägung (GFZ bis 0,8) dar.
Die beabsichtigten Festsetzungen des Bebauungsplans XVIII‑24‑4 sind aus dem FNP Berlin entwickelbar.
Mit Schreiben vom 02.02.2015 erfolgte gemäß § 5 AGBauGB die Mitteilung der Planungsabsicht an die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (SenStadtUm) sowie an die Gemeinsame Landesplanungsabteilung (GL).
Ziele der Planung
Vor dem Hintergrund des anhaltenden Bedarfs an Wohnungen in Berlin ist das Ziel des Bebauungsplans XVIII‑24‑4 die planungsrechtliche Sicherung des Grundstücks Ingwäonenweg 100 als Wohnbaufläche. Dabei sollen die Festsetzungen so gewählt werden, dass ein breites Spektrum an Bauformen realisierbar ist, um insbesondere auch kostengünstigen Wohnungsbau zu ermöglichen.
Wesentlicher Planinhalt
Entsprechend der beabsichtigten Änderung der Art der baulichen Nutzung soll die Fläche als Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO festgesetzt werden, so wie es auch der Bebauungsplan XVIII‑24 für die Nachbargrundstücke vorsieht.
Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sollen im Wesentlichen erhalten bleiben. Das heißt, die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,35, die Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,7 bleiben unverändert.
Die Zahl der maximal zulässigen Vollgeschosse soll jedoch von drei auf zwei Vollgeschosse reduziert werden. Die geringere Geschosszahl für die geplante WA-Fläche ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans XVIII‑24. In der Festsetzungsbegründung zum Bebauungsplan XVIII‑24 wird ausgeführt, dass die Kindertagesstätten auf den Gemeinbedarfsflächen maximal zwei- bis dreigeschossig auszubilden sind, um den Freiflächenanteil dieser Standorte günstiger zu gestalten. Die Notwendigkeit, einen hohen Freiflächenanteil für Kitaplätze zu gewährleisten, ist aber bei der geplanten Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes nicht mehr gegeben.
Weiterhin wird in der Festsetzungsbegründung des Bebauungsplans XVIII‑24 ausgeführt, dass der abschließende Siedlungsrand zur Brandenburger Feldflur zweigeschossig auszubilden ist. Dementsprechend sind für die Grundstücke nördlich und südlich des Ingwäonenwegs 100 maximal zwei Vollgeschosse festgesetzt. Die Zahl der zulässigen drei Vollgeschosse war an die Nutzungsanforderungen einer Kita gekoppelt. Bei einer Änderung zu Wohnzwecken erscheint das Aufgreifen der ursprünglichen Gestaltungsidee mit einer Reduzierung auf zwei Vollgeschosse für den Ingwäonenweg 100 gerechtfertigt.
Die geplanten Festsetzungen (Art und Maß der baulichen Nutzung) orientieren sich damit an den bestehenden Festsetzungen und dem zugrundeliegenden städtebaulichen Entwurf von Moore, Rubble und Yudell. Dem darin formulierten städtebaulichen Ziel an Sichtachsen und Bezugspunkten dominante Gebäude auszubilden, wird damit weiterhin nachgekommen. Gleichzeitig wird mit der Rücknahme von drei auf zwei Vollgeschosse auf die bestehenden Festsetzungen, insbesondere der Geschosszahlen der Nachbargrundstücke, eingegangen.
Die Festsetzung zu den überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) mittels eines „Baufensters“ soll erhalten bleiben, um die größtmögliche Flexibilität für die zukünftige Bebauung und Einordnung von Gebäuden auf dem Grundstück zu erreichen. Der Zuschnitt bzw. die Lage des Baufensters soll aber verändert werden: Der Abstand von 5 m der hinteren Baugrenze zur Feldflur orientiert sich an den festgesetzten erweiterten Baukörperfestsetzungen auf den angrenzenden Grundstücken (Baublöcke 28 und 32). Der seitliche Abstand zu den Nachbargrundstücken, bisher als Mindestabstand von 3 m festgesetzt, soll von 3 m auf 6 m erweitert werden. Das Maß von 6 m folgt den festgesetzten und ortsüblichen Gebäudeabständen zwischen den angrenzenden Grundstücken. Ein größerer Abstand trägt dem ermöglichten Spektrum der baulichen Nutzung – insbesondere für kompaktere Bau- und Wohnformen Rechnung. Die vordere Baugrenze mit einem Mindestabstand von 3 m zur Grundstücksgrenze soll erhalten bleiben, um die ortsübliche Vorgartentiefe zu erhalten.
Bei der Aufstellung des Änderungsbebauungsplans XVIII‑24‑4 handelt es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB. Die Anpassung an veränderte Nutzungsanforderungen ist eine „andere Maßnahme“ der Innenentwicklung im Sinne § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB.
Da die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der BauNVO bei der Größe des Plangebietes von 2.000 m² und der geplanten GRZ von 0,35 den Schwellenwert gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB nicht überschreitet, kann das beschleunigte Verfahren gemäß § 13a Abs. 2 BauGB durchgeführt und damit von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.
Auch die weiteren Voraussetzungen gemäß § 13a Abs. 1 Satz 3 zur Durchführung des beschleunigten Verfahrens sind gegeben: Mit dem Bebauungsplan werden keine Vorhaben begründet, die dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes). Es gibt keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein besonders oder streng geschützter Arten im Sinne des § 44 BNatSchG.
Zu III. Begründung zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
Bei der Änderung der Art der Nutzung von einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Kindertagesstätte“ in ein Allgemeines Wohngebiet sind die Grundzüge der Planung berührt. Weil die Aufgabe eines Kita-Standortes von allgemeinem öffentlichem Interesse ist und sich auch der Personenkreis nicht auf wenige „Betroffene“ eingrenzen lässt, soll auf der Grundlage des Bebauungsplanentwurfes XVIII ‑24‑4 (Stand November 2015) die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt werden.
Wegen der geringen Komplexität wird eine Dauer von zwei Wochen als ausreichend eingeschätzt, um den betroffenen Bürgern eine Auseinandersetzung mit der Planung zu ermöglichen.
Auf die frühzeitige Behördenbeteiligung kann verzichtet werden, da das Verfahren ohne Umweltprüfung durchgeführt wird und dieser Schritt im Regelverfahren dazu dienen soll, den Untersuchungsumfang für die Umweltprüfung zu ermitteln. Dies ist hier jedoch nicht erforderlich.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
Mit der Änderung der Festsetzungen wird eine bauliche Nutzung der Brachfläche vorbereitet, die Einnahmen für das Land Berlin bewirken kann.
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
Trotz des Wegfalls der Kitafläche Ingwäonenweg 100 verbleiben langfristig ausreichende Vorhalteflächen für weitere Kita-Neubauten in Karow‑Nord in der Verfügung des Jugendamts. Die Aufhebung der Nutzungsbindung „Kita“ für das Grundstück Ingwäonenweg 100 ist daher kinder- und familienverträglich.
Matthias KöhneJens-Holger Kirchner BezirksbürgermeisterBezirksstadtrat für Stadtentwicklung
Anlage: Entwurf des Bebauungsplans XVIII-24-4, Stand November 2015 |
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