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Drucksache - VII-0887
Siehe Anlage
Vorlage zur Kenntnisnahme
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: In Erledigung des in der 35. Tagung am 11.11.2016 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.:VII-0887. Das Bezirksamt setzt sich gegenüber der Senatsverwaltung dafür ein, dass bei der ordnungsrechtlichen Unterbringung Wohnungsloser nach dem Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG) im Land Berlin die Mindeststandards auf einem hohen Niveau angepasst werden.
Dabei werden folgende Leitlinien empfohlen: Der Senat entwickelt mit den Bezirken einen Prozess mit allgemeinverbindlichen Begehungsrichtlinien für wirksame Kontrollen der Mindeststandards in den Unterkünften. Diese Kontrollen sind grundsätzlich unangemeldet durchzuführen. Nach dem Grundsatz der sachkundigen Selbsthilfe und politischen Interessen-Selbstvertretung sind bei den Begehungen Vertreter*innen der Menschen ohne festen Wohnsitz zu beteiligen. Die entsprechende Personalausstattung für diese Kontrollen ist den Bezirken zur Verfügung zu stellen. Der Senat und das Bezirksamt berichtet dem Abgeordnetenhaus und der BVV jährlich zum 31. März über den Umfang und die Ergebnisse der Begehungen der Unterkünfte. Nach dem Grundsatz der sachkundigen Selbsthilfe sollen unterzubringende Menschen ohne festen Wohnsitz befragt werden, wie sie untergebracht werden möchten und ob sie interessiert sind, an der Herstellung oder Herrichtung von Unterkünften, die den o.g. Mindeststandards entsprechen, mitzutun. Das Bezirksamt prüft, inwiefern die im Bezirk vorhandenen vertragsfreien Unterkünfte mindestens zur Hälfte in vertragsgebundene Übergangswohnheime mit einer Betreuung nach § 67 ff. SGB XII ausgestattet und umgewandelt bzw. anderweitig mit sozialarbeiterischer Betreuung versorgt werden können. wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet: Wie der BVV gegenüber berichtet, wandte sich das Bezirksamt in o. g. Angelegenheit an den für Gesundheit und Soziales zuständigen Staatssekretär. Er antwortete mit Datum vom 03.03.2016 wie folgt: „Auf die Rechtslage zwischen ordnungsbehördlicher Unterbringung sowie die Umsetzungsverantwortung der Bezirke - einschließlich der Rahmenvereinbarung über Serviceleistungen der Berliner Unterbringungsleitstelle (BUL) - weisen Sie richtigerweise hin. Dies umfasst auch die von der BVV aufgeworfenen Fragestellungen zur Vereinbarung von Mindeststandards, zu Begehungsrichtlinien, zur Beteiligung von Betroffenen und zu Veränderungen der Platzkapazitaten. Insoweit besteht für Ihren Bezirk grundsätzlich jederzeit die Möglichkeit die berlinweit vereinbarten Mindeststandards bezirksintern zu überschreiten. Ich stimme Ihnen zu, dass eine berlinweite Anpassung der Mindestanforderungen für nicht vertragsgebundene Obdachlosenunterkünfte nicht nur von einzelnen Bezirken eigenständig umgesetzt werden können. Sollten sich alle Bezirke zu einer solchen Initiative entschließen, sichert die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales zu, sich am weiteren Verfahren zu beteiligen und unterstützend einzubringen. Es besteht für Sie die Möglichkeit, Ihr Interesse der Überarbeitung der Standards zur ordnungsrechtlichen Unterbringung Wohnungsloser, z.B. in der Sitzung der Bezirksstadträtinnen und Bezirksstadträte einzubringen, um ein bezirksübergreifendes Votum zu erzielen. Der weitergehende Vorschlag der BVV, vertragsfreie Unterkünfte zur ordnungsrechtlichen Unterbringung Wohnungsloser in vertragsgebundene Übergangswohnheime nach § 67 SGB XII umzuwandeln, ist nicht nachvollziehbar. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Rechtsgrundlagen. Gemäß Nr. 19 Zuständigkeitskatalog des allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherung und Ordnung Berlin (ZustKat AZG) sind die Bezirke für die Ordnungsaufgaben bei Wohnungslosigkeit zuständig. Die ordnungsrechtliche Unterbringung zur Gefahrenabwehr erfolgt auf Grundlage des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherung und Ordnung Berlin (ASOG Bln). Dabei steht ausschließlich die tatsachliche Unterbringung in einer Unterkunft im Fokus. Vor dem Hintergrund der hohen Auslastung der vorhandenen Unterkünfte bietet sich eine Verringerung der PIatzkapazität durch die Bezirke nicht an. Bei Hilfen in besonderen Lebenslagen nach § 67 ff 8GB XII handelt es sich um darüber hinaus gehende Leistungen der Sozialhilfe, für die ein entsprechender individueller Hilfebedarf vorliegen muss, über deren Leistungsgewährung der jeweilige Bezirk im Einzelfall entscheidet. Gemäß Nr. 14 der Anlage zum Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz liegt die Zuständigkeit zum Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII über Leistungen an Hilfebedürftige nach dem Sozialgesetzbuch bei der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales. Der Vorschlag der BVV zur Umwandlung von Unterkünften in Einrichtungen nach dem SGB ist daher leider nicht zielführend.“
Haushaltsmäßige Auswirkungen keine Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen keine Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung keine Kinder- und Familienverträglichkeit entfällt
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