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Drucksache - VII-0539
Siehe Anlage
Bezirksamt Pankow von Berlin 10.9.2013
An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.: VII-0539
Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG
Betr.:
Verordnung zur Änderung der Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) für das Gebiet "Pankow Zentrum" im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Pankow, vom 29.02.2000, GVBl. für Berlin, S. 250
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:
Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am . September 2013 folgenden Beschluss gefasst:
I. Die Verordnung zur Änderung der Erhaltungsverordnung gemäß Pankow von Berlin, Ortsteil Pankow, vom 29.02.2000, GVBl. für Berlin, S. 250
II. Die Rechtsverordnung ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin zu verkünden.
Begründung
Die Bezirksverordnetenversammlung hat am 05.06.2013 (Drucksache VII-0442) den Entwurf der Verordnung zur Änderung der Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) für das Gebiet "Pankow Zentrum" im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Pankow, vom 29.02.2000, GVBl. für Berlin, S. 250, beschlossen.
Mit Schreiben vom 10.06.2013 wurde die Änderungsverordnung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt gemäß § 30 AGBauGB angezeigt. Diese teilte mit Schreiben vom 18.06.2013 mit, dass dringende Gesamtinteressen Berlins hiervon nicht berührt sind und keine Einwände gegen den Erlass der Änderungsverordnung bestehen.
Damit lagen die Voraussetzungen für den Erlass der Änderungsverordnung vor.
Mit dem oben genannten Beschluss hat das Bezirksamt gemäß § 30 Satz 1 AGBauGB und § 36 Abs. 2 Buchstabe c und Abs. 3 BezVG die Verordnung zur Änderung der Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) für das Gebiet "Pankow Zentrum" im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Pankow, vom 29.02.2000, GVBl. für Berlin, S. 250, erlassen.
Diese wird nunmehr im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin verkündet und tritt einen Tag nach der Verkündung in Kraft.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Matthias Köhne Jens-Holger Kirchner Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung
1 Anlage
Verordnung zur Änderung der Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) für das Gebiet "Pankow Zentrum" im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Pankow, vom 29.02.2000, GVBl. für Berlin, S. 250
Anlage Verordnung
zur Änderung der Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch für das Gebiet "Pankow Zentrum" im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Pankow, vom 29.02.2000, GVBl. für Berlin, S. 250 vom ...
Auf Grund des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548), in Verbindung mit § 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) in der Fassung vom 07.11.1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.11.2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:
§ 1 Erweiterung des Geltungsbereiches
Der räumliche Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung "Pankow Zentrum" wird um das Gebiet des ehemaligen Sanierungsgebietes "Wollankstraße" erweitert (Erweiterungsfläche siehe Anlage 1). Damit gilt die Verordnung für das gesamte in der anliegenden Karte im Maßstab 1 : 5000 mit einer durch-brochenen Linie eingegrenzte Gebiet. Es wird begrenzt durch die Bahnanlagen der Nordbahn, Wilhelm-Kuhr-Straße, Kreuzstraße, Parkstraße, Pestalozzistraße, Ossietzkystraße, Breite Straße, Hadlichstraße und die Bahnanlagen der Stettiner Bahn. Die Innenkante der durchbrochenen Linie bildet die Gebietsgrenzen (Anlage 2). Die Karte ist Bestandteil der Verordnung.
§ 2 Zuständigkeit
Die Durchführung der Verordnung obliegt dem Bezirksamt Pankow von Berlin.
§ 3 Verletzung von Vorschriften
(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des BauGB bezeichnet sind, 2. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges 3. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im AGBauGB enthalten sind,
in den Fällen der Nummern 1 und 2 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 3 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Pankow von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in den Nummern 1 bis 3 genannten Verletzungen oder Mängel gemäß § 215 Abs. 1 BauGB und gemäß § 32 Abs. 2 AGBauGB unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den Bezirksamt Pankow von Berlin
Matthias Köhne Jens-Holger Kirchner Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung
Anlagen (2 Karten)
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