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Drucksache - VII-0218
Siehe Anlage
Bezirksamt Pankow von Berlin .01.2013
An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.: in Erledigung der Drucksache Nr.: VII-0218/12
Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG
Schlussbericht
Erweitertes Führungszeugnis bei Kontakt mit Minderjährigen
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In Erledigung des in der 11. Tagung am 12.12.2012 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.:VII-0218/12.
Die BVV möge beschließen:
Dem Bezirksamt Pankow von Berlin wird empfohlen, bei der der Einstellung von Kranken-, Pflege- und Betreuungspersonal in Einrichtungen des Bezirks, deren Tätigkeit sich auch auf die Arbeit mit Minderjährigen erstrecken kann, ein erweitertes Führungszeugnis gemäß §§ 30 a bzw. 31 BZRG einzuholen und alle zwei Jahre zu erneuern. Es wird empfohlen, dies bei bereits tätigen Personen unverzüglich nachzuholen. Darüber hinaus wird dem Bezirksamt Pankow von Berlin empfohlen, private Kranken- und Pflegeeinrichtungen im Bezirk darauf hinzuweisen, dass bei der Einstellung von Kranken-, Pflege- und Betreuungspersonal, deren Tätigkeit sich auch auf die Arbeit mit Minderjährigen erstrecken kann, die Möglichkeit besteht, ein erweitertes Führungszeugnis gemäß §§ 30a bzw. 31 BZRG einzuholen. Es wird empfohlen sich an den "Empfehlungen des Deutschen Vereins zu Führungszeugnissen bei Neben- und Ehrenamtlichen in der Kinder- und Jugendhilfe (§72a Abs. 3 und Abs. 4 SGB VIII )" zu orientieren.
wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:
Das Jugendamt orientiert sich hinsichtlich der Einforderung erweiterter Führungszeugnisse an der festgelegten Verfahrensweise gemäß Jugend-Rundschreiben Nr. 34/2006 und Nr. 2/2010 der Senatsfachverwaltung. Seit dem 01. Mai 2010 wurde im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe ein erweitertes Führungszeugnis für Personen, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- und jugendnah tätig sind oder tätig werden sollen, eingeführt. Gemäß dem RS Nr. 34/2006 sind die Jugendämter im 5-Jahres-Rhythmus zur Anforderung eines aktuellen erweiterten Führungszeugnis der entsprechenden hauptamtlichen Fachkräfte ( Sozialarbeiter/innen, Erzieher/innen, Stadtvormünder, Psychologen, Therapeuten und Hausmeister ) verpflichtet. Darüber hinaus wird nach dieser Vorgabe im Bereich Kindertagespflege und bei den Honorarkräften verfahren. Die letzte Aktion dazu wurde im Jahr 2010 durchgeführt; insofern ist im Jugendamt erst im Jahr 2015 wieder Handlungsbedarf gegeben. Bei Neueinstellungen achtet die SE Personal auf die Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a Bundeszentralregister (BZRG).
Diese Regelungen gelten für alle in der Jugendhilfe Tätigen, in und außerhalb von Einrichtungen und selbst für die auf der Straße Tätigen (streetwork).
Eine 2-jährige Überprüfung ist aus der Erfahrung des Jugendamts weder fachlich nötig noch vom Aufwand her vertretbar.
Darüber hinaus hat das Bezirksamt mit Schreiben vom 10.01.2013 alle privaten Krankenhäuser des Bezirkes angeschrieben und darauf hingewiesen, dass bei der Einstellung von Kranken-, Pflege- und Betreuungspersonal, deren Tätigkeit sich auch auf die Tätigkeit mit Minderjährigen erstrecken kann, die Möglichkeit besteht, ein erweitertes Führungszeugnis gemäß §§ 30a bzw. 31 BZRG einzuholen. Gleichfalls wurde der BVV-Beschluss übergeben.
Weder Sozial-, noch Gesundheitsamt betreiben eigene Einrichtungen.
Es wird gebeten, die Drucksache als erledigt zu betrachten.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
Das Verfahren dient dem Schutz vor Übergriffen auf Minderjährige.
Matthias Köhne Lioba Zürn-Kasztantowicz Bezirksbürgermeister Bezirksstadträtin für Soziales, Gesundheit, Schule u. Sport
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