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Drucksache - VII-0071
Gemäß § 34 AZG setzt sich der Beirat für Sozialhilfeangelegenheiten aus
a. drei Bezirksverordneten b. einem Vertreter der Gewerkschaften und c. drei Vertretern von Vereinigungen, die Hilfebedürftige betreuen d. zwei Vertretern von Organisationen, die sich für Belange der sozialhilfeberechtigten Menschen mit Migrationshintergrund im Sinne des § 2 des Partizipations- und Integrationsgesetzes einsetzen und zwar vorrangig von Migrantenverbänden
zusammen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
Die Wahl zu den Punkten b, c und d. erfolgt in einem gesonderten Verfahren (siehe Drs. VII-0066).
Folgende Kandidaten der BVV stehen für die Wahl als Beiratsmitglieder zur Verfügung.
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