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Drucksache - VII-0859
Die Drucksache VII-0859 ist am 15.10.2015 im Ausschuss behandelt worden und fand mit 5 Ja-Stimmen, 6 Nein-Stimme und 0 Enthaltungen nicht die Zustimmung des Ausschusses.
Die Geschäftsordnung der BVV Pankow für die VII. Wahlperiode wird hinsichtlich des Ausschlusses von Bezirksverordneten in Bezug auf das Verwaltungsverfahrensgesetz folgendermaßen ergänzt:
§ 1 Pflichten ... (3) Bezirksverordnete sind verpflichtet, am Beginn eines Tagesordnungspunktes zu einem Gegenstand Gründe, die zum Ausschluss vom Verwaltungsverfahren nach dem Verwal-tungsverfahrensgesetz führen würden, offen zu legen. Sie dürfen dann an keinen Ausspra-chen und Entscheidungen zu diesem Gegenstand mitwirken. In Zweifelsfällen entscheidet die BVV, ob eine Besorgnis der Befangenheit vorliegt. Betroffene dürfen an dieser Entscheidung nicht mitwirken.
Begründung Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Bürgerdienste, Wohnen und GO:
Nach ausführlicher Beratung und intensiver Beschäftigung mit der Materie kam der Ausschuss mehrheitlich zu der Überzeugung den Antrag auf Neufassung der Geschäftsordnung abzulehnen. Neben der grundsätzlichen Frage, ob an dieser Stelle einen zusätzlicher Regelungsbedarf gegeben ist, spielten vor allem Fragen eine Rolle bezüglich der Anwendung und Auslegung der neuen Regelung. Hier konnten vom Antragsteller nicht alle Bedenken ausgeräumt werden. Schutz vor Missbrauch und die Möglichkeiten zur verteidigenden Stellungnahme sollten bei einer Neufassung wohl deutlicher Berücksichtigung finden.
Text Ursprungsantrag BV Sabine Röhrbein (Fraktion der SPD) und Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen:
Die Geschäftsordnung der BVV Pankow für die VII. Wahlperiode wird hinsichtlich des Ausschlusses von Bezirksverordneten in Bezug auf das Verwaltungsverfahrensgesetz folgendermaßen ergänzt:
§ 1 Pflichten ... (3) Bezirksverordnete sind verpflichtet, am Beginn eines Tagesordnungspunktes zu einem Gegenstand Gründe, die zum Ausschluss vom Verwaltungsverfahren nach dem Verwal-tungsverfahrensgesetz führen würden, offen zu legen. Sie dürfen dann an keinen Ausspra-chen und Entscheidungen zu diesem Gegenstand mitwirken. In Zweifelsfällen entscheidet die BVV, ob eine Besorgnis der Befangenheit vorliegt. Betroffene dürfen an dieser Entscheidung nicht mitwirken.
Begründung Ursprungsantrag:
Im Ergebnis des Vergleichs zur Klage eines Bezirksverordneten gegen das Land Berlin bezüglich seines Ausschlusses von einer BVV-Tagung ist eine Präzisierung der Regelung zum Ausschluss von Bezirksverordneten in der BVV-Geschäftsordnung angezeigt, um künftig bei möglichen Zweifelsfällen ein rechtsverbindliches Instrumentarium zur Verfügung zu haben. In ihren Geschäftsordnungen haben bisher die BVV Charlottenburg-Wilmersdorf (vgl. § 1, Abs. 2: „Bezirksverordnete dürfen an Beratungen und Entscheidungen nicht mitwirken, wenn Gründe nach § 11 Abs. 3 BezVG vorliegen. Hält sich ein Mitglied für ausgeschlossen (befangen), ist dies dem Vorsteher/der Vorsteherin mitzuteilen. Die BVV entscheidet über den Ausschluss, wenn Zweifel vorliegen oder das Mitglied der BVV die Unterrichtung des Vorstehers/der Vorsteherin unterlässt.“) und die BVV Lichtenberg (vgl. §10, Abs. 2: „Verordnete dürfen an Beratungen und Entscheidungen nicht mitwirken, wenn Gründe vorliegen, die zum Ausschluss vom Verwaltungsverfahren führen würden (Anlage 3). Gleiches gilt für Verordnete in Angelegenheiten, in denen sie als Dienstkräfte einer Senatsverwaltung vorbereitend oder entscheidend unmittelbar Aufgaben der Bezirksaufsicht oder einer möglichen Eingriffsentscheidung (§ 3 Abs. 2 Buchstabe b BezVG) gegenüber der Bezirksverwaltung wahrnehmen oder wahrgenommen haben. In Zweifelsfällen entscheidet die BVV, ob eine Besorgnis der Befangenheit vorliegt. Betroffene dürfen an der Entscheidung nicht mitwirken.“) eine adäquate Regelung dafür vorgesehen.
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