Drucksache - VI-1032  

 
 
Betreff: Verfahren für Neu- bzw. Umbenennungen für Pankower Straßen, Plätze und Orte
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktionen der SPD, CDU, Bündnis 90/Die Grünen, FDPBezirksamt
   
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG /SB
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
05.05.2010 
33. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
03.11.2010 
37. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Antrag SPD, CDU, Grüne, FDP, 33 BVV am 05.05.2010
Antrag SPD, CDU, Bündnis90/ Die Grünen, FDP 33. BVV am 05.05.2010. 2. Ausfertigung
VzK 13 Schlussbericht, Bezirksamt, 37. BVV am 03.11.10

Antrag der Fraktionen der SPD, Bündnis90/Die Grünen, CDU und FDP

 

 

 

 

Siehe Anlage

 

 

 

 

 

Um bei der Benennung von Straßen, Plätzen und anderen Orten in Zukunft formale Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollte sich

Bezirksamt Pankow von Berlin                        2010

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung              Drucksache-Nr.:
              in Erledigung der

              Drucksache Nr.:              VI-1032

                           

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG

 

 

Schlussbericht

 

 

Verfahren für Neu- bzw. Umbenennungen für Pankower Straßen, Plätze und Orte

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

In Erledigung des in der 33. Sitzung am 05.05.2010 angenommenen Ersuchens der Be­zirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.: VI-1032:

 

„A.              Die BVV gibt sich nachfolgend aufgeführtes Verfahren zur Neu- bzw. Umbenennun­gen für Pankower Straßen, Plätze und Orte und ersucht das Bezirksamt dieses zu unterstützen, anzuwenden und daraus resultierende Beschlüsse zu berücksichti­gen.

 

B.              Die Mitwirkung der BVV sowie der Zivilgesellschaft bei der Benennung soll

durch folgendes Verfahren (Eckpunkte) sichergestellt werden

 

I.         EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN und erste Prüfung

1.       Vorschläge zur Benennung von Straßen, Plätzen und Orten können von jeder natürlichen und juristischen Person eingebracht werden. Die Vorschläge sind an das Bezirksamt (BA) zu richten.

2.       Die eingegangenen Vorschläge werden vom Bezirksamt auf ihre Zulässigkeit unter formalen Gesichtspunkten vorgeprüft. Gegenstand dieser Prüfung sollen die vom Senat herausgegeben Richtlinien sein, z.B. ob bereits eine gleichnamige Benen­nung existiert bzw. beabsichtigt ist oder ob bei der Ehrung einer Person diese be­reits fünf Jahre ver­storben ist. Bei dieser Prüfung sind auch die in der Präambel der Geschäftsordnung der BVV wiedergegebenen Grundsätzen zu berücksichti­gen. Das Bezirksamt prüft die eingegangenen Vorschläge nach pflichtgemäßem Ermessen ebenfalls auf materielle Umsetzbarkeit.

II.       ERSTE LESUNG IN DER BVV

1.       Nach positiver Prüfung leitet das BA den Benennungsvorschlag an die BVV weiter. So­fern nicht bereits in einer ersten Lesung eine Beschlussfassung durch die BVV erfolgt, befasst sich federführend der Ausschuss für Kultur und Bildung mit diesem Vorschlag.

 

III.     AUSSCHUSSBERATUNG

1.       Der Ausschuss für Kultur und Bildung verständigt sich über das weitere Vorgehen. Um einer eingehenden Hintergrundrecherche sowie interfraktionellen Konsultatio­nen Raum zu geben, finden in der Regel mindestens zwei Beratungen statt, bevor eine Be­schlussempfehlung an die BVV gegeben wird.

2.       Das Bezirksamt ist im Rahmen seiner Möglichkeiten verpflichtet, den Ausschuss für Kultur- und Bildung bei seinen Beratungen zu unterstützen.

3.       Zur besseren Beurteilung der Lebensleistung von zu ehrenden Personen kann der Ausschuss – ggf. nach Verständigung mit dem Bezirksamt – externen und / oder internen Sachverstand einholen (z.B. durch Gutachten und / oder im Wege von Anhörungen).

4.       Die zweite Ausschussberatung kann auf Antrag nichtöffentlich stattfinden – insbesondere dann, wenn es darum geht, das Andenken Verstorbener sowie die Gefühle von Hinterbliebenen bzw. Verwandten zu schützen.

5.       Im Ergebnis verfasst der für Kultur zuständige Ausschuss eine Beschlussempfeh­lung an die BVV. Die Ablehnung von Benennungsvorschlägen bedarf nicht unbe­dingt einer Begründung.

IV.    ZWEITE LESUNG IN DER BVV

1.       Die Beschlussempfehlung wird in öffentlicher Tagung der BVV behandelt und ab­schließend abgestimmt.

V.      ERGÄNZENDE REGELUNGEN / KLARSTELLUNGEN

1.       Das oben stehende Verfahren zur Benennung von Straßen, Plätzen und Orten soll grundsätzlich auch auf vergleichbare Sachverhalte Anwendung finden (z.B. Benen­nungen von Brücken, ÖPNV-Haltestellen usw.), sofern der Bezirk in derartigen Be­nen­nungsverfahren über Mitsprache- oder Entscheidungsrechte verfügt.

2.       Verfahren vor der Gedenktafelkommission bleiben hiervon unberührt

3.       Es besteht kein Anspruch darauf, dass eingereichte Vorschläge auch tatsächlich zu einer Benennung führen.

4.       Die BVV kann durch Beschluss feststellen, dass für einen begrenzten zeitlichen und / oder räumlichen Rahmen besondere Kriterien für Benennungen gelten sol­len.

5.       Die BVV kann durch Beschluss die Anzahl von Benennungsverfahren für einen be­stimmten Zeitraum limitieren.

VI.    ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG

Das Bezirksamt soll auf der Internetseite des Bezirks Pankow sowie in den Be­zirksbroschüren die Bürgerschaft über die Möglichkeit, informieren, Vorschläge für die Benen­nung von Straßen, Plätzen und Orten einzureichen sowie zu erfüllende Kriterien und das Verfahren bis zur möglichen Realisierung der Benennung erklä­ren.

 

Außerdem soll darauf hingewiesen werden, dass Pankow bemüht ist, den Anteil an nach Frauen benannten Straßen, Plätzen und Orten zu erhöhen, weshalb Vor­schläge für Benennungen nach Frauen ausdrücklich erwünscht sind.“

 

wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:

 

Das Bezirksamt erkennt das Anliegen der BVV an, die BVV in noch stärkerem Maße als bisher in das Benennungsverfahren einzubeziehen. Es geht davon aus, dass sich das Er­suchen auf die Benennung bzw. Umbenennung öffentlicher und privater Straßen sowie öffentlicher Grünanlagen, nicht jedoch auf Schulen, Jugendfreizeit- oder Kultureinrichtun­gen bezieht.

 

Benennungen und Umbenennungen von Straßen, zu denen auch Wege und Plätze gehö­ren, richten sich nach § 5 des Berliner Straßengesetzes und den dazu ergangenen Aus­führungsvorschriften. Benennungen von öffentlichen Grünanlagen richten sich nach einem Bezirksamtsbeschluss vom 18.01.2005, der sich weitgehend an den Benennungsregula­rien für öffentliche Straßen orientiert. 

 

Öffentliche Straßen sind zu benennen bzw. umzubenennen, sobald dies im öffentlichen Interesse, insbesondere im Verkehrsinteresse, erforderlich ist, Privatstraßen, soweit ein Antrag des Grundstückseigentümers vorliegt, er die Kosten trägt und die Benennung bzw. Umbenennung zur Sicherstellung ausreichender Orientierungsmöglichkeiten notwendig ist. 

 

Bei Benennungen und Umbenennungen handelt es sich um Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen, die im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen sind. Diese Verwaltungsakte zu erlassen ist in den Fällen, in denen eine bezirkliche Zuständigkeit besteht, Aufgabe des Bezirksamtes. Eine originäre Zuständigkeit der BVV, über Benennungen bzw. Umbenennungen zu entschei­den, besteht aus Rechtsgründen nicht. Der BVV steht jedoch das Recht zu, das Be­zirksamt zu ersuchen, eine Benennung oder Umbenennung vorzunehmen. Das Be­zirksamt hat dann zu prüfen, ob es dem Ersuchen folgen kann. Stehen dem Gründe ent­gegen, hat das Bezirksamt diese der BVV mitzuteilen. 

 

Über die Benennung von Brücken und Ingenieurbauwerken im Zuge öffentlich gewidmeter Straßen entscheidet das Bezirksamt nicht. Er wird lediglich angehört. Bei der Benennung von Bundesstraßen wird der Bezirk, durch den diese Straße führt, nicht beteiligt. Das gilt auch für die Benennung von ÖPNV- Haltestellen.

 

Um dem Anliegen der BVV Rechnung zu tragen, stärker in das Benennungsverfahren ein­bezogen zu werden, wird das Bezirksamt fortan nicht wie bisher lediglich dem Ausschuss für Kultur und Bildung, sondern nunmehr ausschließlich der BVV konkrete Benennungs­absichten mittels einer  Vorlage zur Kenntnisnahme vor der eigentlichen Benennung zur Kenntnis geben.

Die BVV hat dann die Möglichkeit, entweder die VzK ohne Redebedarf zur Kenntnis zu nehmen (dann wird das Bezirksamt weiter tätig) oder unter Einschaltung ih­rer Fachausschüsse die Benennungsabsicht zu beraten.

Das Bezirksamt wird grundsätzlich erst im Anschluss an diese Beratung über die Benen­nung entscheiden. Das Bezirksamt geht aus Praktikabilitätsgründen allerdings davon aus, dass das Beratungsergebnis dann spätestens zur nächsten BVV – Tagung vorzulegen ist.

 

Aus den Beratungen resultierende Ersuchen der BVV, die eine abweichende Benennung oder Umbenennung zum Inhalt haben, werden auf ihre Realisierbarkeit hin geprüft. 

 

In den Fällen, in denen das Bezirksamt selbst lediglich zu einem Benennungsvorgang an­gehört wird, wird es die BVV im Rahmen der Anhörung vor Abgabe der Stellungnahme ebenfalls einschalten.

 

Da das Benennungsverfahren auf Landesrecht beruht, bei öffentlichen Straßen das Be­stehen eines öffentlichen Verkehrsinteresses, bei Privatstraßen die Notwendigkeit einer ausreichenden Orientierungsmöglichkeit zur Voraussetzung hat und sich berlineinheitlich nach den genannten Ausführungsvorschriften zu § 5 des Berliner Straßengesetzes rich­tet, begegnet die Bestimmung besonderer Benennungskriterien durch die BVV ebenso rechtlichen Bedenken wie die Begrenzung der Benennungsverfahren. 

Das Bezirksamt weist darauf hin, dass es bei einem Benennungsverfahren von Privatstra­ßen im Ergebnis des Verfahrens zu einer Benennung kommen muss.

 

Hinsichtlich der Öffentlichkeitsbeteiligung wird das Bezirksamt mit der Senatskanzlei Kon­takt aufnehmen, um eine berlineinheitliche Regelung zu erreichen.

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen
 

keine

 

 

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

keine

 

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung


keine

 

Kinder- und Familienverträglichkeit


entfällt

 

Matthias Köhne              Jens-Holger Kirchner

Bezirksbürgermeister              Bezirksstadtrat für

                            Öffentliche Ordnung

 

 
 

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