Die Art der baulichen Nutzung
Um die Art der Grundstücksnutzung möglichst differenziert entsprechend der städtebaulichen Ziele oder/und den örtlichen Bedürfnissen erfassen zu können, steht dem Planer ein vielseitiges Angebot an Nutzungsarten zur Verfügung.
So können Wohngebiete z. B. in reine und allgemeine Wohngebiete gegliedert werden. Der Unterschied besteht im Wesentlichen darin, dass in einem allgemeinen Wohngebiet eine größere Nutzungsvielfalt zulässig ist, aber damit verbunden auch ein höheres Geräuschniveau einhergehen sein kann. Gebiete die annähernd zu gleichen Teilen und gleichberechtigt nebeneinander sowohl gewerbliche Einrichtungen als auch Wohnnutzungen aufnehmen sollen, werden in der Stadtplanung als Mischgebiete bezeichnet. Areale ohne Wohnnutzungen können als Gewerbe- oder Industriegebiete festgesetzt werden, wobei Industriegebiete vor allem für die Ansiedlung solcher Betriebe dienen,
die aufgrund ihrer Lärm- oder sonstigen Auswirkungen auf die Nachbarschaft in anderen Gebietstypen zu Konflikten mit sensibleren Nutzungen führen können. Bereiche der Innenstadt oder die Zentren der großen Städte in denen sich die unterschiedlichsten Ausprägungen städtischen Lebens kristallisieren, werden häufig als Kerngebiete festgesetzt. Kerngebiete sollen insbesondere die zentralen und großflächigen Einrichtungen aus den Bereichen Handel, Kultur, Freizeit, Verwaltung und Dienstleistung aufnehmen. Für Spezialfälle – z. B. große Klinik- oder Hochschulareale – mit ihren oft übergeordneten und besonderen städtebaulichen Anforderungen, steht der planenenden Gemeinde die Festsetzung von Sondergebieten mit einer entsprechenden Zweckbestimmung
zur Verfügung. Der Unterschied zu den vorgenannten Gebietstypen besteht vor allem darin, dass ein Sondergebiet immer nur dann als Festsetzung zum „Einsatz“ kommt, wenn sich die beabsichtigte Grundstücksnutzung in keiner der übrigen Gebietsausweisungen wiederfindet bzw. sie sich dort nicht integrieren lässt. Die Gemeinde legt dann eigenständig die genaue Zweckbestimmung des Gebietes fest und definiert selbständig den Katalog der zulässigen Nutzungen. In allen anderen oben beschriebenen Gebietstypen hat dieses der Gesetzgeber mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bereits verbindlich getan. Der Gemeinde steht in diesen Fällen kein Ermessen oder eigenständiges Recht der „Normenfindung“ zu.