Hilfe zur Pflege

Puzzleteile zum Thema Pflege

Falls aufgrund des Alters oder körperlicher Einschränkungen eine selbständige Versorgung im eigenen Haushalt mit eigenen Mitteln nicht mehr bewerkstelligt werden kann, haben Sie die Möglichkeit professionelle oder private Hilfe in Anspruch zu nehmen und die Übernahme der entstehenden Kosten im Rahmen der Hilfe zur Pflege zu beantragen.

Bitte beachten Sie, dass Ansprüche gegenüber der Pflegeversicherung vorrangig sind und bei der Feststellung des Leistungsanspruchs berücksichtigt werden.

Falls Leistungen aus der Pflegeversicherung (gesetzlich oder privat) nicht möglich sind, weil Sie nicht Mitglied sind oder die Wartezeiten nicht erfüllt sind, können Sie Leistungen im Rahmen der Hilfe zur Pflege erhalten.

Pflege ist ein umfassendes und intimes Thema. Falls sie Fragen bezüglich der Antragsstellung und den Unterlagen haben, rufen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.

Unsere Angebote

Die Hilfe zur Pflege umfasst sowohl ambulante als auch stationäre Hilfen.

Die Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII sind immer abhängig vom Einkommen und Vermögen der hilfesuchenden Person und deren Ehe-bzw. Lebenspartner/innen.

Zunächst wird Ihr Pflegegrad durch ein medizinisches Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenkasse festgestellt.

Voraussetzungen für die Hilfe zur Pflege

  • Vorliegen der Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 2
    Liegen keine Pflegebedürftigkeit oder Pflegegrad 1 vor, wird die Gewährung von Hilfen zur Weiterführung des Haushaltes automatisch geprüft.

und

  • Es liegen keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Deckung des notwendigen Bedarfes nach Ausschöpfen aller vorrangigen sonstigen Hilfen vor, beispielsweise Pflegeversicherung.

Nach der Feststellung des Pflegegrades findet ein Hausbesuch durch unser Pflegebedarfsfeststeller/innen statt. Zusammen mit den Anspruchsberechtigten und ggf. dem Pflegedienst wird dann ein Pflegeplan erstellt.

Hinweise zur Zuständigkeit

Amt für Soziales Ihres Wohnbezirks

  • für die ambulante Hilfe zur Pflege (in der eigenen Häuslichkeit oder einer Wohngemeinschaft)
  • für die Hilfe zur Pflege in einer vollstationären Einrichtung ist das Amt für Soziales des Wohnbezirks zuständig, in dem die antragstellende Person vor der Aufnahme in ein Heim gelebt hat
  • war der Wohnsitz außerhalb Berlins, bleibt das Amt für Soziales des bisherigen Wohnortes zuständig.

Video: Der Bereich Pflege stellt sich vor (2025)

Video: Hilfe zur Pflege - Amt für Soziales Spandau

Formate: video/youtube

Video: Der Bereich Pflege stellt sich vor in DGS (2025)

Video: Hilfe zur Pflege - Amt für Soziales Spandau in DGS

Formate: video/youtube

Flyer Hilfe zur Pflege

  • Flyer Hilfe zur Pflege 2025

    PDF-Dokument (717.3 kB)

Möglichkeiten der Hilfe zur Pflege:

Fachbereichsleitung

Frau Heinemann

Tel: (030) 90279-2506
Fax: (030) 90279-2417
Zimmer 603
E-Mail

Weitere Beratungsstellen und Informationen

Qualitätssicherung

Bezirksamt Spandau

Amt für Soziales

Postanschrift:
13578 Berlin