Eingriffe in Natur und Landschaft

Windrad und Strommast

Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

Im sogenannten Außenbereich gemäß § 35 BauGB findet die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung uneingeschränkt Anwendung.
Eingriffe in Natur und Landschaft bedürfen der Genehmigung durch das Umwelt- und Naturschutzamt.

Vor Durchführung der Baumaßnahme im Außenbereich gemäß § 35 BauGB muss ein Eingriffsgutachten erarbeitet werden, in dem die Eingriffe dargestellt und quantifiziert, Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen aufgeführt werden. Zudem muss dargestellt werden, wie nicht vermeidbare Eingriffe in den Naturhaushalt kompensiert werden sollen (§ 13 und 14 BNatSchG).

(s. Weblink Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Landschaftsplanung – Verfahren zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Land Berlin)

In Planverfahren, die Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereiten, erfolgt die Bewältigung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im Rahmen des jeweiligen Verfahrens.

Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

Im sogenannten Außenbereich gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB) findet die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung uneingeschränkt Anwendung.
Eingriffe in Natur und Landschaft bedürfen der Genehmigung durch das Umwelt- und Naturschutzamt.

Vor Durchführung von Baumaßnahmen im Außenbereich gemäß § 35 BauGB muss ein Eingriffsgutachten erarbeitet werden, in dem die Eingriffe dargestellt, quantifiziert und Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen aufgeführt werden. Zudem muss dargestellt werden, wie nicht vermeidbare Eingriffe in den Naturhaushalt kompensiert werden sollen (§ 13 und 14 BNatSchG).

In Planverfahren, die Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereiten, erfolgt die Bewältigung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im Rahmen des jeweiligen Verfahrens.

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