Eingriffe in Natur und Landschaft

Papierschnitt zum Thema Ökologie

Eingriffsregelung

Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

Im sogenannten Außenbereich gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB) findet die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung uneingeschränkt Anwendung.

Eingriffe in Natur und Landschaft bedürfen der Genehmigung durch das Umwelt- und Naturschutzamt oder der Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörden in den Umwelt- und Naturschutzämtern in den Bezirken bzw. der Obersten Naturschutzbehörde in der Senatsverwaltung. .

Vor Durchführung der Baumaßnahme im Außenbereich gemäß § 35 BauGB mit Eingriffen in Natur und Landschaft einhergehen, muss ein Eingriffsgutachten erarbeitet werden, in dem die Eingriffe dargestellt und quantifiziert, Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen aufgeführt werden. Zudem muss dargestellt werden, wie nicht vermeidbare Eingriffe in den Naturhaushalt kompensiert werden sollen nach § 13 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und § 14 BNatSchG. bis §15 BNatSchG

Die Behörde, die das Vorhaben, das den Eingriff auslöst, genehmigt oder der der Eingriff anzuzeigen ist, ist auch für die Durchsetzung der Eingriffsregelung zuständig (sogenanntes Huckepack-Verfahren). Sie trifft die für die Eingriffsregelung notwendigen Entscheidungen. Die Berliner Naturschutzbehörden sind zu beteiligen. Welche Naturschutzbehörde (untere oder oberste) beteiligt wird, richtet sich nach dem Berliner Naturschutzgesetz und dem Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz.

Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klima und Umwelt
Verfahren zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Land Berlin

In Planverfahren, die Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereiten, erfolgt die Bewältigung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im Rahmen des jeweiligen Verfahrens.

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  • Herr Dahlke

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