Hinweise zur Namensführung eines neugeborenen Kindes nach deutschem Namensrecht

Familienname

Sie sind verheiratet und haben einen Ehenamen?

• Ihr Kind erhält Ihren Ehenamen.

Sie haben das gemeinsame Sorgerecht durch Eheschließung oder durch gemeinsame Erklärung

• Ihr Kind kann den Familiennamen von Vater oder Mutter erhalten.

• Besteht der Name des Elternteils aus mehreren Teilen, so kann das Kind auch nur einen oder einige der Namen dieses Elternteils erhalten.

• Ihr Kind kann einen Doppelnamen erhalten, der sich aus den Namen der Elternteile zusammensetzt. Dieser darf aus höchstens zwei Teilen bestehen und wird grundsätzlich mit Bindestrich gebildet. Auf Antrag kann die Bildung auch ohne Bindestrich erfolgen.

Informationen zum Doppelnamen erhalten Sie unter:
Namenskonfigurator des Bundesverbandes der deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten e.V

Bitte beachten Sie: Diese Namensbestimmung kann auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder der Eltern gelten, sofern auch für diese Kinder eine Sorgerechtserklärung vorliegt.

Sie sind nicht miteinander verheiratet und ein Elternteil hat das alleinige Sorgerecht:

• Ihr Kind erhält den Familiennamen des allein sorgeberechtigten Elternteils. Besteht der Name des Elternteils aus mehreren Teilen, so kann das Kind auch nur einen oder einige der Namen aus den Namen des Elternteils erhalten.

• Durch eine Namenserteilung kann das Kind den Namen des anderen Elternteils erhalten. Besteht dieser Name aus mehreren Teilen, so kann das Kind auch nur einen oder einige der Namen des anderen Elternteils erhalten.

• Dem Kind kann auch ein Doppelname erteilt werden, der sich aus den Namen der beiden Elternteile zusammensetzt. Dieser darf aus höchstens zwei Teilen bestehen und wird grundsätzlich mit Bindestrich gebildet. Auf Antrag kann die Bildung auch ohne Bindestrich erfolgen.

Vorname

• Ihr Kind muss innerhalb von vier Wochen nach der Geburt Vornamen erhalten.

Sollten Sie bei der Vergabe der Vornamen noch nicht sicher sein, so vermerken Sie dies bitte auf der Geburtsanzeige.

• Eine Änderung der Vornamen nach erfolgter Beurkundung ist im Standesamt nicht mehr möglich.