Drucksache - 0534/XX
Dem Bebauungsplan ist gemäß § 2a des Baugesetzbuchs (BauGB) eine Begründung beizufügen, in der, entsprechend dem Verfahrensstand, die wesentlichen Inhalte darzustellen sind. Mithin finden die beabsichtigten oder bereits vereinbarten vertraglichen Regelungen Niederschlag in der Begründung. Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVwG) unterrichtet das Bezirksamt die Bezirksverordnetenversammlung (BVV) bzw. den Ausschuss für Stadtentwicklung über die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bebauungsplans. Mithin bedarf es zu seiner Wertung und Wichtung der Einsicht in den Vertrag nicht. Da der Durchführungsvertrag gemäß § 12 Abs. 1 des BauGB ein konstitutives Element des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist, wird dieser regelmäßig zur Beschlussfassung der BVV über den Bebauungsplan zur Einsicht bereitgehalten.
Mit § 15 BezVwG harmoniert § 17 BezVwG, wonach einem Ausschuss auf Verlangen Auskunft vom Bezirksamt zu erteilen und Einsicht, hier in den Vertrag, zu geben ist. Die Übersendung oder Bereitstellung von Unterlagen, auch nicht im geschützten nicht öffentlichen Teil von Sitzungen, sieht das Gesetz nicht vor.
Es bestehen keine Bedenken, wenn der städtebauliche Vertrag, analog dem Durchführungsvertrag, für die Beschlussfassung der BVV über den Bebauungsplan zur Einsicht bereitgehalten wird.
Abzeichnungen zum Vertrag können auf Verlangen auch beim Rechtsamt oder im Fachbereich Stadtplanung eingesehen werden.
Berlin-Spandau, den 07.03.2018 Das Bezirksamt
KleebankBewig BezirksbürgermeisterBezirksstadtrat
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