Es wird folgender Beschluss gefasst:
Sachverhalt / Beschlussvorschlag:
1. Gegenstand des Antrages
Anmeldung für die Investitionsplanung 2017 bis 2021
2. Beschlussentwurf
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Die als Anlage beigefügte Anmeldung zur Investitionsplanung 2017 bis 2021 wird beschlossen.
3. Begründung
Nach § 31 Abs.1 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in Verbindung mit Nr. 1.4 und 1.5 zu § 31 der Ausführungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (AV LHO) stellt die Senatsverwaltung für Finanzen die Investitionsplanung als Teil der Finanzplanung des Landes Berlin jährlich neu auf. Dabei sind entsprechend Nr. 1.6 zu § 31 AV LHO und Nr. 4.1 Anlage 2 zu § 31 AV LHO Anmeldungen einzureichen.
Der Entwurf der Investitionsplanung wurde auf der Grundlage der geltenden Bestimmungen der LHO einschließlich AV, des Aufstellungsrundschreibens für das Investitionsprogramm 2017 bis 2021 sowie des Rundschreibens zur Aufstellung von Unterlagen für den Doppelhaushaltsplan 2018/2019 der Senatsverwaltung für Finanzen gefertigt.
Inhaltliche Änderungen der aufgeführten Baumaßnahmen gegenüber der Investitionsplanung 2015 – 2019 sind im Zahlenteil in der letzten Spalte dargestellt.
Beträge des Haushaltsjahres 2017 müssen den Ansätzen des Haushaltsplanes entsprechen; ggf. erforderlich werdende Änderungen sind haushaltswirtschaftlich vorzunehmen.
Die Realisierung von Baumaßnahmen setzt das rechtzeitige Vorliegen entsprechend mitgezeichneter Bauplanungsunterlagen voraus.
Die Investitionsausgaben für den Erwerb von beweglichen Sachen sind den konsumtiven Sachausgaben (Ausgabenfeld A 5 - bewegliches Vermögen -) zugeordnet und stehen unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit aus dem zugewiesenen Produktsummenbudget als Teil der Globalsumme. Dies gilt insbesondere für die Beschaffung von verfahrensabhängiger IUK-Technik. Entsprechende Ansätze sind aus den Mitteln der Geschäftsbereiche bei der Haushaltsplanaufstellung des jeweiligen Jahres zu bilden.
Weitere Erläuterungen zur Investitionsplanung sind den Vorbemerkungen zu den Anmeldungen zu entnehmen.
4. Rechtsgrundlage
§ 12 Abs. 2 Nr. 8 BezVG
§ 31 LHO
- Haushaltsmäßige Auswirkungen
siehe Anlage
Frank Balzer
Bezirksbürgermeister
als erledigt zu betrachten