Drucksache - 0375/XIX  

 
 
Betreff: Protokolle für die Bezirksverordneten
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:CDUBzBm Kleebank
Verfasser:BzBm Kleebank 
Drucksache-Art:AntragVorlage - zur Kenntnisnahme -
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
26.09.2012 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
31.10.2012 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Kenntnisnahme
23.01.2013 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksverordnetenversammlung Kenntnisnahme
12.06.2013 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Antrag CDU v. 13.09.2012
Vorl.z.B. v. Bezv.V. v. 22.10.2012
Vorl. z. K. v. 10.01.2013
Vorl. z.K. v. 06.05.2013

Das Bezirksamt wird beauftragt, nach jeder Sitzung der Trägerversammlung des Jobcenters Berlin Spandau das entsprechende Protokoll den Mitgliedern des Ausschusses für Soziales der BVV Spandau zur Information zu übersenden

2

 

Das Bezirksamt hat den Beschluss als Ersuchen i.S.d. § 12 Abs. 1 S. 2 BezVG angenommen.

Der Beschluss ist jedoch rechtswidrig, da die BVV für das beschlossene Ersuchen nicht zuständig ist. Dies hat die Prüfung der Bezirksaufsicht ergeben, die sich aufgrund der bezirksübergreifenden Bedeutung der rechtlichen Prüfung des Sachverhalts angenommen hat.

Danach ist den Ausschüssen der BVV gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 BezVG auf Verlangen vom Bezirksamt Auskunft zu erteilen und Einsicht in die Akten zu gewähren. Die Rechte der Ausschüsse nach § 17 Abs. 2 S. 1 BezVG sind mithin durch Beschluss des Ausschusses, nicht jedoch durch Beschluss der BVV geltend zu machen. Hinsichtlich der Kontrollrechte der Ausschüsse nach dieser Vorschrift führt die Bezirksaufsicht dazu folgendes aus:

 

"Eine Einsicht in die Protokolle der Trägerversammlung des Jobcenters Spandau kann den Ausschussmitgliedern nicht pauschal unter Verweis auf die Vertraulichkeitsregelung in § 7 der Geschäftsordnung der Trägerversammlung des Jobcenters Spandau verweigert werden. Es ist vielmehr im Einzelfall unter Berücksichtigung ggf. entgegenstehender Interessen abzuwägen, ob die Akteneinsicht einschränkungslos oder nur unter Wahrung der Vertraulichkeit zu gewähren bzw. ob sie abzulehnen ist. .

Selbst wenn die Protokolle der Trägerversammlung als vertraulich eingestuft sind, kann eine Akteneinsicht nicht pauschal unter Berufung auf § 7 der Geschäftsordnung verweigert werden, da § 17 Abs. 2 S. 1 BezVG dem § 7 der Geschäftsordnung als höherrangige Norm vorgeht. .

 

Dementsprechend sind - bei einem Akteneinsichtsverlangen des Ausschusses für Soziales - die Protokolle der Trägerversammlung Punkt für Punkt daraufhin zu überprüfen, ob einer Akteneinsicht des Ausschusses . Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen bzw. ob eine Akteneinsicht nur unter Wahrung der Vertraulichkeit gewährt werden kann.

Der Akteneinsicht entgegenstehende Interessen können sich vorliegend nicht bereits daraus ergeben, dass die Agentur für Arbeit die Einsicht in die Protokolle der Trägerversammlung generell ablehnt und insoweit zu befürchten ist, dass die Ermöglichung der der Akteneinsicht eine Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit erschwert. Eine solche Argumentation würde das Akteneinsichtsrecht der BVV-Ausschüsse für diesen Bereich aushebeln."

 

Ein Anspruch auf Übersendung der Protokolle besteht dagegen nicht, da sich weder aus § 17 Abs. 2 S. 1 BezVG noch aus einer anderen Vorschrift ein Anspruch auf eine Übersendung an die Mitglieder des Ausschusses ableiten lässt.

 

Berlin - Spandau, den     .Mai 2013

 

 

 

Helmut Kleebank

Bezirksbürgermeister

 

 

Begründung:

 

 
 

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