Drucksache - 0366/XIX
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Ich verweise auf meine Ausführungen im Zwischenbericht und ergänze diesen zu Ziff. 1. und 2 wie folgt:
1. Der Dienstherr/Arbeitgeber ist bereits qua Gesetz gehalten, seine Beschäftigten vor ungerechtfertigten Angriffen und Beleidigungen, die diese in ihrer Stellung als Beschäftigte des öffentlichen Dienstes betreffen, zu schützen. Die Schutzpflicht ist ein Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn/Arbeitgebers. Sie vermittelt aber keinen allgemeinen Anspruch auf bestimmte Maßnahmen. Vielmehr hat der Dienstherr/Arbeitgeber jeweils im Einzelfall nach seinem pflichtgemäßen Ermessen darüber zu befinden, wie er der Schutzpflicht genügen will (VGH Baden Württemberg, Urteil vom 30.03.1982 – Juris ). 2. Bezogen auf die Geltendmachung von Löschungsansprüchen bezüglich ehrverletzender Äußerungen im Internet gegen den/die Verfasser/in selbst oder gegenüber Facebook bzw. anderer öffentlicher Plattformen muss das Bezirksamt eine besonders sorgfältige Einzelfallabwägung vornehmen.
Ich bitte, den Beschluss als erledigt anzuerkennen, da das Bezirksamt dem Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung Spandau nachgekommen ist.
Berlin - Spandau, den 10.Januar 2013
Helmut Kleebank Bezirksbürgermeister
Begründung:
In zunehmendem Maß sehen sich Mitarbeiter/innen als Reaktion auf die dienstliche Aufgabenerfüllung verbalen, aber auch tätlichen aggressiven Reaktion sowie der öffentlichen Verbreitung von Verleumdungen ausgesetzt, die das Maß einer unsachgemäßen aber verständlichen Erregung überschreiten. Die aktuelle Diskussion über vermeintliche Amtswillkür begünstigt dabei eine Grundhaltung, die von einigen Menschen zur Rechtfertigung strafbewehrter Handlungen genutzt wird. Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut, auch unsachliche Vorwürfe unterliegen diesem Recht. Doch der lockere Umgangston in den „neuen Medien“ führte zu weltweit verbreiteten „Meinungen“, die in die Persönlichkeitsrechte anderer eingreifen. Auch das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Jedes Mobbing- oder Stalking-Opfer weiß, dass die Hürden rechtsstaatlicher Verfolgung sehr hoch sind. Die vorhandenen rechtsstaatlichen Mittel müssen jedoch genutzt werden. Die Gleichheit vor dem Gesetz und der Schutz jeder/s einzelnen Bürger/in bilden den Kern unserer gesellschaftlichen Ordnung. Als Arbeitgeber ist hier das Bezirksamt in der Pflicht. Ein diesbezügliches Tätigwerden bedeutet keineswegs den Rückfall in obrigkeitsstaatliche oder feudale Gesellschaftsnormen. Mit diesem Beschluss bekräftigt und bestärkt die Bezirksverordnetenversammlung Spandau ausdrücklich das Bezirksamt, Rechtsverstöße konsequent zu ahnden. |
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