Drucksache - 0176/XIX
Bis Ende 2015 war es den bezirklichen Wohnungsämtern möglich, gemäß § 30 Abs. 2 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) generelle Freistellungen von der Belegungsbindung zu erteilen. Spandau hat diese Möglichkeit mit der bis zum 31.12.2016 geltenden generellen Freistellung für die Quartiersmanagementgebiete genutzt.
Durch Artikel 1 des Gesetzes über die Neuausrichtung der sozialen Wohnraumversorgung in Berlin (Berliner Wohnraumversorgungsgesetz- WoVG Bln) vom 24.11.2015 wurde das Wohnraumgesetz Berlin (WoG Bln) geändert. Danach sind seit 1.1.2016 gemäß § 11 a WoG Bln allgemeine (generelle) Freistellungen nach § 30 Abs2 WoFG in Berlin ausgeschlossen.
Dadurch sind in Berlin die bislang durch § 30 Abs. 2 WoFG abgedeckten generellen Freistellungen für mehrere bestimmte Wohnungen, Wohnungen bestimmter Art oder für alle Wohnungen eines bestimmten Wohngebäudes oder eines bestimmten Gebietes grundsätzlich wegen des Entfalls der Rechtsgrundlage nicht mehr möglich. Es können nur noch begründete individuelle Anträge für einzelne Wohnungen gestellt werden.
Berlin-Spandau, den 18. Juni 2016
Kleebank Machulik Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
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