Drucksache - 0154/XIX  

 
 
Betreff: Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans VIII-259 ba für die Grundstücke Spandauer Burgwall 11/ 21, 23 (teilweise) und Spandauer Burgwall 12/ 22 A, Schiffahrtsufer 5-6, eine Teilfläche der Grundstücke Ziegelhof 10 und Spandauer Burgwall 25 sowie Abschnitte der Straße Spandauer Burgwall, des Burgwallgrabens und eine Teilfläche der Havel im Bezirk Spandau
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BzStR RödingBzStR Röding
Verfasser:BzStR Röding 
Drucksache-Art:Vorlage - zur Beschlussfassung -Vorlage - zur Kenntnisnahme -
   Beteiligt:BzBm Kleebank
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
22.02.2012 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Kenntnisnahme
29.08.2012 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Vorl. z.B. v. 13.02.2012
Anl. z. Vorl. z.B. v. 13.02.2012
Vorl. z. K. v. 09.08.2012
Anl. z. Vorl.z.K. v. 09.08.2012

·         Unterrichtung vom Beschluss des Bezirksamtes vom 25.04.2005 über die Änderung des Beschlusses über die Aufstellung des Entwurfs zum Bebauungsplan VIII-259 (Teilung des Geltungsbereichs in die zwei Teilpläne VIII-259 a und VIII-259 b) –Vorlage zur Kenntnisnahme (1. Zwischenbericht) vom 30.07.2005 – Drucksache Nr. 3344 – XVII. Wahlperiode.

 

·         Unterrichtung vom Beschluss des Bezirksamtes vom 11.08.2009 gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) über die Erweiterung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans VIII-259 b um den Bereich des Bebauungsplans 5-42 VE für das Grundstück Spandauer Burgwall 15, die Teilung des Bebauungsplans VIII- 259 b in die Teilpläne VIII-259 ba (für die Grundstücke Spandauer Burgwall 11/ 21, 23 (teilweise) und Spandauer Burgwall 12 / 22 A, Schiffahrtsufer 5- 6, eine Teilfläche des Grundstücks Ziegelhof 10 sowie Abschnitte der Straße Spandauer Burgwall, des Burgwallgrabens und eine Teilfläche der Havel im Bezirk Spandau) und VIII-259 bb (für eine Teilfläche des Grundstücks Ziegelhof 10, für eine Fläche östlich und südlich des Grundstücks Straßburger Straße 27/ 30 Ecke Spandauer Burgwall 7/ 9, für eine Teilfläche zwischen Ziegelhof und dem Grundstück Ziegelhof 8 Ecke Straßburger Straße 31/ 34 sowie ein Abschnitt des Burgwallgrabens zwischen der Straße Spandauer Burgwall und Ziegelhof im Bezirk Spandau) und das Führen des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans VIII-259 ba nach § 13 a BauGB

–Vorlage zur Beschlussfassung vom 22.06.2011 – Drucksache Nr. 2891 – XVIII. Wahlperiode.

 

·         Unterrichtung vom Beschluss des Bezirksamtes vom 07.06.2011 gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB –Vorlage zur Beschlussfassung vom 22.06.2011 – Drucksache Nr. 2891 – XVIII. Wahlperiode.

 

·         Unterrichtung vom Beschluss des Bezirksamtes vom 07.02.2012 gemäß § 15 des Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) über das Ergebnis der erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB und über das Ergebnis der Rechtsprüfung gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB.

 

·         Unterrichtung vom Beschluss des Bezirksamtes vom 12.06.2012 gemäß § 15 des Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) über das Ergebnis der Rechtsprüfung gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB und die Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans VIII-259 ba gemäß § 10 Abs. 1 BauGB.

 

·         Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung Spandau vom 22.02.2012 betreffend Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans VIII-259 ba -Drucksache Nr. 0154 - XIX. Wahlperiode-

 

 

 

Der Bebauungsplan VIII-259 ba vom 08.02.2011 mit Änderungsvermerken vom 20.05.2011 und 20.12.2011 ist durch Verordnung des Bezirksamtes Spandau vom 12.06.2012 festgesetzt und im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 17.07.2012 auf Seite 230 verkündet worden.

 

Das Bebauungsplanverfahren ist damit abgeschlossen.

 

Zu dieser Vorlage gehört als Anlage eine Übersichtskarte mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplans VIII-259 ba im Maßstab 1: 5000.

 

 

Berlin, den 09.08.2012

Bezirksamt Spandau von Berlin

 

 

Kleebank              Röding

Bezirksbürgermeister              Bezirksstadtrat

A

 

 

A              Begründung

 

Anlass der Aufstellung/ Verfahren:

 

Für das Gelände zwischen Burgwallgraben und Havel wurde am 30.12.1974 der Bebauungsplan VIII-18 festgesetzt, mit dem die Grundstücke beiderseits der Straße „Spandauer Burgwall“ überwiegend für die gewerbliche Nutzung gesichert werden. Die jahrzehntelange städtebauliche Entwicklung hat jedoch teilweise einen abweichenden Verlauf genommen. Vor allem der nordwestliche Teil des Plangebietes hatte sich durch entsprechende Bautätigkeit in Richtung eines Mischgebietes entwickelt. Zusätzlich wurde im südlichen Bereich das Bebauungsplanverfahren VIII-259 a durchgeführt, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Ansiedlung einer Seniorenresidenz mit betreutem Wohnen zu schaffen (festgesetzt GVBl.: 30.06.2006).

Die Bedeutung des „Spandauer Burgwalls“ liegt aber auch in seinem attraktiven Anteil am kommunalen und landesgrenzenübergreifenden Landschaftsraum. Deshalb sind die bisher der öffentlichen Zugänglichkeit entzogenen Uferflächen für die Bevölkerung zu erschließen.

Im Hinblick auf den im Gebiet bestehenden Entwicklungsdruck ist somit die Schaffung einer nachhaltigen planungsrechtlichen Grundlage sowohl für die angestrebte städtebauliche Neuordnung des Gebietes als auch zur Vermeidung bodenrechtlicher Spannungen durch geregeltes Miteinander örtlicher Nutzungen unabdingbar.

 

Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans VIII-259 ba wird nach § 13 a BauGB geführt; es handelt sich um ein typisches Verfahren der Innenentwicklung. Mittel zur Förderung wirtschaftsnaher Infrastruktur im Geltungsbereich stehen zur Verfügung.

 

Ergebnis der Rechtsprüfung gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB und Ergebnis der eingeschränkten Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind.

 

Der Bebauungsplan wurde der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 AGBauGB in Verbindung mit der AV Anzeigeverfahren am 27.06.2011 zur Rechtsprüfung vorgelegt.

 

Mit Schreiben vom 20.09.2011 teilte die Senatsverwaltung folgende Beanstandungen und Hinweise mit:

 

I.              Beanstandungen:

 

1.              Beanstandung:

Der B- Plan ist nach dem Verfahren gem. § 3 Abs. 2 BauGB geändert worden (ursprüngliche TF Nr. 4); insofern sind gem. § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB Stellungnahmen erneut einzuholen.

 

Berücksichtigung:

Dem wurde gefolgt.

 

Die textlichen Festsetzungen Nr. 4 und 5 (alt) lauteten wie folgt:

 

Textliche Festsetzung Nr. 4

Das Sondergebiet Wassertourismus (SO 1) dient wasserbezogenen touristischen Zwecken. Zulässig sind:

a.      Bauliche Anlagen für wassertouristische Nutzungen und Nutzungen der Berufsschifffahrt (Bootshäuser, Lagerräume für Schiffszubehör und zur Ver- und Entsorgung der Schifffahrt zu beruflichen und touristischen Zwecken mit Dingen des täglichen Bedarfs sowie mit Kraftstoffen, Räume für die Gastronomie, Räume des Beherbergungsbetriebs, Warteräume, die für den Betrieb des Wassertourismus erforderlichen Stellplätze),

b.      Wassersport- und wassertourismusbezogener Handel sowie auf die Berufsschifffahrt bezogener Handel mit Schiffszubehör, Dingen des täglichen Bedarfs sowie Kraftstoffen.

 

Textliche Festsetzung Nr. 5

Das Sondergebiet Wassertourismus (SO 2) dient wasserbezogenen touristischen Zwecken. Zulässig sind: Bauliche Anlagen zur Lagerung von Kraftstoffen (Schiffstankstelle) sowie Handel mit Kraftstoffen für wassertouristische Nutzungen und Nutzungen der Berufsschifffahrt.

 

Die geänderte textliche Festsetzung Nr. 4 (neu) lautet nunmehr (auch zur Behördenbeteiligung) wie folgt:

 

Die Sondergebiete Wassertourismus (SO 1 und SO 2) dienen vorwiegend der Unterbringung von Betrieben und Anlagen der Sport-, Berufs- und Tourismusschifffahrt. Im Sondergebiet SO 1 sind zulässig:

·         Bauliche Anlagen und Einrichtungen der Sport-, Berufs- und Tourismusschifffahrt (z.B. Bootshäuser, Lager-, Herstellungs- und Reparaturstätten von Wasserkleinfahrzeugen und der Schiffsausrüstung sowie Büros und Beherbergungsunterkünfte),

·         Betriebe zur Herstellung, Reparatur und Wartung von Wasserkleinfahrzeugen sowie der Schiffsausrüstung einschließlich Betriebe zur Versorgung mit Schiffsausrüstung und logistischen Dienstleistungen,

·         Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal der Sondergebiete SO 1 und SO 2,

·         Stellplätze, soweit sie für die Betriebe und Anlagen in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 erforderlich sind.

 

Ausnahmsweise können zugelassen werden:

·         Betriebe zur Versorgung der Sport-, Berufs- und Tourismusschifffahrt mit Bedarfsgütern und –leistungen (z.B. Werbeleistungen, Fahrradverleih),

·         Schank- und Speisewirtschaften, soweit sie der Zweckbestimmung der Sondergebiete SO 1 und SO 2 dienen.

 

Im Sondergebiet SO 2 sind nur bauliche Anlagen zum Betrieb einer Schiffstankstelle zulässig.

 

Die Abweichungen zwischen alter und neuer textlicher Festsetzung sind fett markiert.

 

Aufgrund der vorzeitigen telefonischen Auskunft der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, mit dem Hinweis, dass gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB erneut Stellungnahmen von den Behörden einzuholen sind, da der Bebauungsplan nach dem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Öffentlichkeitsbeteiligung) geändert wurde, sind bereits vor Eingang des Schreibens der Senatsverwaltung die betroffenen Behörden beteiligt worden.

 

Die Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB wurde mit Schreiben vom 12.09.2011 durchgeführt:

 

Beteiligte Behörden:

Bau 2 BWA

Bau 3 Um A 3

SenGesUmV – II D 25

SenGesUmV – III D 11

Handwerkskammer Berlin

Industrie- und Handelskammer

LAGetSi – Referat 1 A

Wasser- und Schiffahrtsamt

 

Wesentliche Äußerungen:

WSA:

Die Breite der Wasserfläche ist mit 25 m zu breit; sie soll nur 11,50 m breit sein.

 

SenGesUm III D 11:

Zu der im Juni durchgeführten TÖB erfolgte keine Stellungnahme, da wir zu diesem Zeitpunkt noch nicht zu beteiligen waren. Im Hinblick auf die verkehrsverursachenden Immissionen sind die Ergebnisse der Lärmminderungsplanung für das Konzeptgebiet Wilhelmstadt aus dem Aktionsplan 2008 in die Abwägung einzustellen.

Es ist zu klären, inwieweit sich die Festsetzungen auf die künftige Lärmsituation auswirken. Es sind die möglichen Nutzungskonflikte mit den bestehenden Nutzungen der Sport-, Spiel- und Bolzplätze im Hinblick auf Lärm ausführlich darzustellen.

 

Hinsichtlich der Geräuschentwicklung des Schiffsverkehrs auf der Havel verweisen wir auf unsere Stellungnahme zum B-Planverfahren 5-39, in dem ausgeführt wird, dass sich Schiffsverkehr, insbesondere durch die tief frequenten Geräusche der Schiffe auszeichnet, die zu erheblichen Belastungen führen können. Entsprechend sind hier detaillierte Ermittlungen durchzuführen, die der Beurteilung der Geräuschsituation insgesamt zugrunde gelegt werden.

 

Hinsichtlich des Luftreinhalte- und Aktionsplans Berlin 2005- 2010 werden Belange zwar nicht berührt, dennoch sind mögliche negative Auswirkungen des Schiffsanlegers zu untersuchen und in die Abwägung einzustellen.

 

Abwägung:

 

Zu WSA:

Die eingeschränkte Beteiligung fand nur hinsichtlich der geänderten TF Nr. 4 (alt TF Nr. 4 und 5) statt. Zu diesem Punkt wurden keine Stellungnahmen abgegeben.

Die Breite der Wasserfläche wird nicht festgesetzt, sondern nur nachrichtlich übernommen, so dass die im B-Plan dargestellte Breite der Havel hinsichtlich der Nutzungsart keine Relevanz hat.

 

Zu SenGesUm III D 11:

Im Lärmaktionsplan 2008 sind für das Plangebiet keine Maßnahmen vorgesehen. Um diese Aussage ist die Begründung ergänzt worden.

 

Es wurde ein Lärmschutzgutachten (Prognose der Geräuschimmissionen vom 11.01. und 18.01.2010) in Auftrag gegeben, in dem umfassend untersucht wurde, inwieweit sich die bestehenden Nutzungen und die Festsetzungen auf die künftige Lärmsituation auswirken. Die Untersuchungen wurden in der Begründung zum Bebauungsplan ausführlich dargestellt und abgewogen (Begründung lag SenGesUm III D 11 nicht vor), so dass es keiner Ergänzung bedarf.

Bezüglich der tief frequenten Geräusche der Schiffe wurde vom Umweltamt mitgeteilt, dass die Immissionen durch den Schiffsverkehr entsprechend der DIN 18005 Nr. 7.4 abgeschätzt wurden. Die Verkehrsmenge der Berufsschifffahrt wurde anhand der Statistik im Verkehrsbericht 2010 der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost (WSD Ost) ermittelt. Dafür wurde die Summe der an den Schleusen Spandau und Charlottenburg gezählten Schiffe angesetzt; damit werden alle durchfahrenden Berufsschiffe erfasst. Aufgrund der Schleusenbetriebszeiten wurde angenommen, dass der gesamte Verkehr während der Tageszeit (6 - 22 Uhr) abläuft. So ergibt sich am Plangebiet eine Zahl von 1,5 Vorbeifahrten pro Stunde.

Die Baugrenze des Plangebiets befindet sich in einem Abstand von mindestens 40 m von der Wasserstraße. Am nächstmöglichen Immissionsort in ca. 40 m Abstand ergibt sich nach DIN 18005 ein Beurteilungspegel tags von 51 dB(A). Der Orientierungswert von 60 dB(A) würde erst bei 12 Vorbeifahrten pro Stunde erreicht. Bei einem vorbeifahrenden Schiff wirken tieffrequente Geräusche nur kurzzeitig ein. Eine erhebliche Belästigung durch tieffrequente Geräusche im Sinne der DIN 45680 ist dabei nicht anzunehmen.

 

Die Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind zur textlichen Festsetzung Nr. 4 (identisch mit der telefonischen Vorauskunft), führt nicht zu einer Änderung der Planung. Den Behörden wurde mit der erneuten Beteiligung auch die nachfolgende Beanstandung (Nr. 2) zu den Wasserkleinfahrzeugen/ Wasserfahrzeugen bekannt.

 

2.              Beanstandung:

Dies gilt im wesentlichen auch für die auf Seite 86 genannte Änderung, zu der auch eine (mindestens eingeschränkte) Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich wird, es sei denn, dass diese Änderung geringfügig ist und dann als lediglich redaktionelle Berichtigung begründet werden kann; letzteres gehört in die Begründung.

 

Berücksichtigung:

Die Änderung besteht in dem Begriff „Wasserkleinfahrzeuge“ statt „Wasserfahrzeuge„ auf Seite 86 der Begründung vom 12.05.2011. In der TF Nr. 4 wird der Begriff „Wasserfahrzeuge“ durch „Wasserkleinfahrzeuge, deren Schiffskörper eine Höchstlänge von weniger als 20 m aufweisen“, ersetzt. Diese Formulierung wird an die Begriffsbestimmung der Binnenschifffahrtsstraßenordnung (BinSchStrO) angelehnt, in der der Begriff „Kleinfahrzeuge“ verwendet wird; ein Widerspruch wird vermieden.

 

Der Begriff „Wasserfahrzeuge“ erfasst alle, gerade auch die kleineren auf dem Wasser fahrenden Fahrzeuge (Boot, Kanu, Wasserfahrrad etc.). Der Begriff ist aber tatsächlich so umfassend, dass auch Schiffe darunter fallen. Das Sondergebiet ist jedoch aufgrund seiner Größe und Lage ohne Hafen und Slipanlage, getrennt vom Wasser durch eine öffentliche Parkanlage nicht geeignet, Schiffe aufzunehmen. Dementsprechend reduziert sich die Nutzung zwangsläufig auf Kleinfahrzeuge.

Fachlich dient also die Änderung der textlichen Festsetzung und damit des Plandokuments nur der Klarstellung und ist somit von redaktioneller Bedeutung; eine inhaltliche Änderung erfolgt nicht.

 

Es entfällt die Notwendigkeit einer Öffentlichkeitsbeteiligung, da die sprachliche Änderung inhaltlich zum gleichen Ergebnis kommt und dem Votum der einzigen Stellungnahme im Rahmen der Auslegung entspricht. Die Begründung vom 28.11.2011 ist in Punkt 4 auf Seite 83 entsprechend präzisiert worden.

 

3.              Beanstandung:

Im Plan ist der Zugang zur Grünfläche zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche südöstlich des Grundstücks Sp. Burgwall 21 und dem Grundstück Sp. Burgwall 25 zu bemaßen. Es wird empfohlen durch Pfeile klarzustellen, dass die Festsetzungen des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung sowohl für das Mischgebiet MI 1 als auch für das MI 1 a gelten soll.

 

Berücksichtigung:

Die Bemaßung des Zugangs zur öffentlichen Grünfläche würde aus folgendem Grund zu einer Überbestimmung führen. An der südlichen Grenze des Flurstücks wird die Breite der Straßenverkehrsfläche mit 17,8 m angegeben. Da die Breite des Flurstücks 51/2 festgelegt ist, ergibt sich daraus das Maß für die restliche Breite des Flurstücks (Zugang zur Grünfläche). Insofern ist die Beanstandung inhaltlich nicht richtig, jedoch aufgrund der Darstellung im Bebauungsplan (Pfeile zur Darstellung der Breite von 17,8 m befinden sich auf der Planzeichnung aus Platzgründen zu weit südlich) nachvollziehbar. Daher wird der Beanstandung teilweise gefolgt, in dem Hilfslinien in Fortsetzung der nördlichen Grenze des Flurstücks 51/1 und der nördlichen Linie entlang der öffentlichen Grünfläche bis zu den Pfeilen zur Darstellung des Maßes „17,8“ eingetragen werden.

 

Auf der Planzeichnung wird durch einen entsprechenden Pfeil klargestellt, dass das Nutzungsmaß für beide Mischgebiete gelten soll.

Beide Änderungen sind durch einen Änderungsvermerk auf dem Bebauungsplan kenntlich gemacht.

 

Zum Punkt 3 war keine Beteiligung notwendig, da es sich nur um Klarstellungen ohne inhaltliche Wirkung handelt. Die Beanstandung wurde unter Beteiligung des Vermessungsamtes geprüft und die Änderung von dort umgesetzt.

 

II.               Hinweise:

 

Es wurden redaktionelle Hinweise (Rechtsgrundlagen, Zitat FNP, Daten, Verfahrensschritte, Streichung von Fußnoten, etc.) zur Begründung und zur Planzeichnung gegeben sowie tlw. eine Präzisierung der Begründung verlangt. Dem wurde gefolgt (bis auf Streichung von Fußnoten).

 

Änderungen nach der Rechtsprüfung:

 

Die Begründung zum Bebauungsplan wurde überarbeitet sowie die Daten auf der Planzeichnung ergänzt und ein Änderungsvermerk eingetragen. Der räumliche Geltungsbereich ändert sich aufgrund dessen nicht.

 

Die Beschlüsse über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB und das Ergebnis der Rechtsprüfung gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB wurden am 07.02.2012 gefasst.

Das Bezirksamt hat in der gleichen Sitzung den Beschluss über die Vorlage des Entwurfs der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans und des Entwurfs des Bebauungsplans als Bestandteil dieser Rechtsverordnung zur Vorlage an die BVV gefasst.

 

Nach der Beschlussfassung zeigt das Bezirksamt den Bebauungsplan der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung erneut an.

 

B               Rechtsgrundlagen

 

Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004

(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509).

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692).

 

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. S. 2), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 24. Februar 2011 (GVBl. S. 58).

 

C              Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben

 

Die beabsichtigte Festsetzung von öffentlichen Grünflächen und Straßenverkehrsfläche wird durch Grunderwerbs- und Herstellungskosten Auswirkungen auf den bezirklichen Haushalt haben. Die dafür anzusetzenden Kosten sind zu gegebener Zeit in die bezirkliche Investitionsplanung einzustellen.

 

Bei Umsetzung der Planung entstehen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Entschädigungsansprüche, da nach § 40 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zum Ausbau des Spandauer Burgwalls anliegende Grundstücke fremdnützig überplant werden. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es sich planungsrechtlich seit dem Jahr 1974 um öffentliche Straßenverkehrsfläche handelt.

 

Die Feststellung der Entschädigungsansprüche nach § 40 ff BauGB ist einem gesonderten entschädigungsrechtlichen Verfahren vorbehalten.

 

Ein Anspruch auf Übernahme der Grundstücksflächen gemäß § 40 Abs. 2 BauGB besteht nicht, da die Grundstücke auch ohne den abzutretenden Grundstücksanteil wirtschaftlich nutzbar sind. Zu gegebener Zeit entstehen Kosten für den Erwerb der Straßenverkehrsflächen.

 

Die Zufahrt zur touristischen Erschließung des Burgwallgrabens mit Stellplätzen und öffentlicher Grünanlage sowie der Uferwanderweg entlang der Havel wird zu 90 % mit Mitteln zur Förderung wirtschaftsnaher Infrastruktur finanziert; die Mittel stehen für das Jahr 2012 zur Verfügung. Für die restlichen 10 % wurde zur Finanzierung ein entsprechender Antrag zur Übernahme bei der Senatsverwaltung für Finanzen gestellt.

 

Zu dieser Vorlage gehört als Anlage eine Übersichtskarte mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplans VIII-259 ba im Maßstab 1: 5000.

 

 

Berlin, den 13.2.2012

Bezirksamt Spandau von Berlin

 

 

Kleebank                                                                                                                              Röding

Bezirksbürgermeister                                                                                                                Bezirksstadtrat

6

 

 
 

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