Drucksache - 0137/XIX
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Das Bezirksamt ist dem Prüfauftrag des o.g. Beschlusses mit folgendem Ergebnis nachgekommen.
1. Es wird auf der Internet Startseite einen Hinweis zum Thema Akteneinsicht geben, der einen Link auf die Seite des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (BBDI) enthält. Der BBDI hat einen aktuellen Ratgeber „Informationsfreiheit in Berlin“ herausgegeben (Anlage 1). Darin wird umfassend auf das Informationsrecht eines jeden Menschen und jeder juristischen Person (Vereine, Verbände, Unternehmen etc.) nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) hingewiesen. Dort ist ferner genau aufgeführt, nach welchen Gesetzen die Betroffenen selbst oder Verfahrensbeteiligte (gemäß § 29 VwVfG und § 4a VwVfG Bln) Akteneinsicht nehmen können, wie das Verfahren ausgestaltet ist, welche Einschränkungen bestehen können und welche Kosten ggf. entstehen. Auch die Einsichtsrechte in Register (z.B. Melderegister) wird behandelt. In Anbetracht der Vollständigkeit und guten Verständlichkeit dieses Wegweisers hält das Bezirksamt eine eigene Ausarbeitung nicht für sinnvoll.
Durch einen solchen Link wird vielmehr eine einheitliche Vorgehensweise aller Berliner Behörden befördert. Dafür spricht im Übrigen, dass der BBDI in § 18 IFG als zuständiger Ansprechpartner bezogen auf alle Fragen der Akteneinsicht und Aktenauskunft genannt wird. Einen Beauftragten für Informationsfreiheit auf Bezirksebene ist vom Gesetzgeber daher nicht vorgesehen.
Ausweislich der Beantwortung einer kleinen Anfrage der Piraten vom 30.04.2012 (Drucksache 17/ 10 460) betreffend das IFG in der Praxis kommt der ganz überwiegende Teil der Akteneinsichtsbegehren durch Dritte aus dem Bereich der Bau- und Wohnungsaufsicht. Dies dürfte der Grund sein, dass bereits seit langem „Hinweise für die Akteneinsicht und Aktenauskunft im Bauaktenarchiv des Bezirks Spandau von Berlin“ sowie der dazugehörige Vordruck eines „Antrags auf Gewährung von Akteneinsicht“ (Anlage 2 u. 3) existieren.
2. Ein Leitfaden oder Ratgeber für die Wahrnehmung von Akteneinsichtsrechten nach § 25 SGB X ist nicht sinnvoll und rechtlich problematisch. Anders als bei anderen Einsichtsrechten gilt hier eine Umkehr des Regel-Ausnahmeprinzips. Schon an der Ausgestaltung der Rechtsnorm zeigt sich das hohe Schutzgut des Sozialdatenschutzes. Eine Akteneinsicht kann und darf immer erst nach genauer Einzelfallprüfung erfolgen. Ein Wegweiser zur Akteneinsicht nach SGB X wird daher weder vom Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (BBDI) noch von anderen Behörden zur Verfügung gestellt.
Berlin – Spandau, den 25. Januar 2013
Helmut Kleebank Bezirksbürgermeister
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