Auszug - Beschluss des Bezirksamtes über das Ergebnis der eingeschränkten Beteiligung der von der Änderung betroffenen Öffentlichkeit sowie der davon berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4a Abs. 3 BauGB sowie über die Vorlage des Entwurfs der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans VIII-B 11a für die Grundstücke Askanierring 92, 93, 93A, 94, 95, 96, 97, 97A, 98, 99, 99A, 100, 101, 102, 106, 107, 108, 108A und Streitstraße 82, 83, 83A, 83B, 84 im Bezirk Spandau  

 
 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin
TOP: Ö 39.2
Gremium: Bezirksverordnetenversammlung Beschlussart: ohne Änderungen in der BVV beschlossen
Datum: Mi, 18.11.2015 Status: öffentlich
Zeit: 17:22 - 22:07 Anlass: ordentlichen
Raum: BVV-Saal
Ort: Rathaus Spandau, 2. Etage
1349/XIX Beschluss des Bezirksamtes über das Ergebnis der eingeschränkten Beteiligung der von der Änderung betroffenen Öffentlichkeit sowie der davon berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4a Abs. 3 BauGB sowie über die Vorlage des Entwurfs der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans VIII-B 11a für die Grundstücke Askanierring 92, 93, 93A, 94, 95, 96, 97, 97A, 98, 99, 99A, 100, 101, 102, 106, 107, 108, 108A und Streitstraße 82, 83, 83A, 83B, 84 im Bezirk Spandau
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BzStR RödingBzStR Röding
Verfasser:BzStR Röding 
Drucksache-Art:Vorlage - zur Beschlussfassung -Vorlage - zur Beschlussfassung -
   Beteiligt:BzBm Kleebank
 
Beschluss


Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG und § 6 Abs. 3 AGBauGB unter Vorlage der Begründung vom 6. Oktober 2015 gemäß § 9 Abs. 8 des Baugesetzbuchs zum Entwurf des Bebauungsplans:

 

  1.                                                                                      Entwurf zum Bebauungsplan VIII – B 11a

 

  1.                                                                                                                      Entwurf der Verordnung

über die Festsetzung des Bebauungsplans VIII – B 11a

im Bezirk Spandau

 

 Vom.......................2015

 

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I. S. 1722) in Verbindung mit § 6 Abs. 5 und mit § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692) in Verbindung mit Artikel 4 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 283), wird verordnet:

 

§ 1

 

Der Bebauungsplan VIII - B 11a für die Grundstücke Askanierring 92, 93, 93A, 94, 95, 96, 97, 97A, 98, 99, 99A, 100, 101, 102, 106, 107, 108, 108A und Streitstraße 82, 83, 83A, 83B, 84 im Bezirk Spandau wird festgesetzt.

 

§ 2

 

Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen, Umweltschutz und Wirtschaftsförderung – Stadtentwicklungsamt - Fachbereich Vermessung und Geoinformation, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen, Umweltschutz und Wirtschaftsförderung – Stadtentwicklungsamt - Fachbereiche Stadtplanung und Bau- und Wohnungsaufsicht, während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden.

 

§ 3

 

Auf die Vorschriften über

 

  1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und

 

  1. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)

 

wird hingewiesen.

 

§ 4

 

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss

 

  1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2a Nr. 3 und 4 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,

 

  1. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

 

  1. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

 

  1.    eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,

 

in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in dem Fall der Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Spandau von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.

 

(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

§ 5

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.


 
 

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