Auszug - Beschluss des Bezirksamtes über das Ergebnis der eingeschränkten Beteiligung der von der Änderung betroffenen Öffentlichkeit sowie der davon berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4a Abs. 3 BauGB sowie über die Vorlage des Entwurfs der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans VIII-B 11a für die Grundstücke Askanierring 92, 93, 93A, 94, 95, 96, 97, 97A, 98, 99, 99A, 100, 101, 102, 106, 107, 108, 108A und Streitstraße 82, 83, 83A, 83B, 84 im Bezirk Spandau
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG und § 6 Abs. 3 AGBauGB unter Vorlage der Begründung vom 6. Oktober 2015 gemäß § 9 Abs. 8 des Baugesetzbuchs zum Entwurf des Bebauungsplans:
über die Festsetzung des Bebauungsplans VIII – B 11a im Bezirk Spandau
Vom.......................2015
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I. S. 1722) in Verbindung mit § 6 Abs. 5 und mit § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692) in Verbindung mit Artikel 4 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 283), wird verordnet:
§ 1
Der Bebauungsplan VIII - B 11a für die Grundstücke Askanierring 92, 93, 93A, 94, 95, 96, 97, 97A, 98, 99, 99A, 100, 101, 102, 106, 107, 108, 108A und Streitstraße 82, 83, 83A, 83B, 84 im Bezirk Spandau wird festgesetzt.
§ 2
Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen, Umweltschutz und Wirtschaftsförderung – Stadtentwicklungsamt - Fachbereich Vermessung und Geoinformation, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen, Umweltschutz und Wirtschaftsförderung – Stadtentwicklungsamt - Fachbereiche Stadtplanung und Bau- und Wohnungsaufsicht, während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden.
§ 3
Auf die Vorschriften über
wird hingewiesen.
§ 4
(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in dem Fall der Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Spandau von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. |
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