Drucksache - 1349/XIX  

 
 
Betreff: Beschluss des Bezirksamtes über das Ergebnis der eingeschränkten Beteiligung der von der Änderung betroffenen Öffentlichkeit sowie der davon berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4a Abs. 3 BauGB sowie über die Vorlage des Entwurfs der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans VIII-B 11a für die Grundstücke Askanierring 92, 93, 93A, 94, 95, 96, 97, 97A, 98, 99, 99A, 100, 101, 102, 106, 107, 108, 108A und Streitstraße 82, 83, 83A, 83B, 84 im Bezirk Spandau
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BzStR RödingBzStR Röding
Verfasser:BzStR Röding 
Drucksache-Art:Vorlage - zur Beschlussfassung -Vorlage - zur Beschlussfassung -
   Beteiligt:BzBm Kleebank
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung als Zwischenbericht
25.02.2015 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
18.11.2015 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Vorl. z. B. v. 29.01.2015
Anlage z. V.z.B. v. 29.01.2015
Vorl. z. B. v. 04.11.2015
Anlage z. V.z.B. v. 04.11.2015

?      Unterrichtung vom Beschluss des Bezirksamtes vom 26. Mai 1987 über die Aufstellung des Bebauungsplanes VIII - B 11

Vorlage zur Kenntnisnahme (1. Zwischenbericht) vom 19. Mai 1988 - XII. Wahlperiode

 

?      Unterrichtung vom Beschluss des Bezirksamtes vom 29. September 2009 über die Änderung des Beschlusses über die Aufstellung des Bebauungsplans VIII - B 11

Vorlage zur Kenntnisnahme (2. Zwischenbericht) vom 28. Januar 2013 - Drucksache Nr. 0560, XIX. Wahlperiode

 

  • Unterrichtung vom Beschluss des Bezirksamtes vom 26. Februar 2013 über die Teilung des einfachen Bebauungsplanes VIII - B 11 in die Teilpläne VIII - B 11a und VIII - B 11b Vorlage zur Beschlussfassung (3. Zwischenbericht) vom 7. August 2013 - Drucksache Nr. 0743, XIX. Wahlperiode

 

  • Unterrichtung vom Beschluss des Bezirksamtes vom 20. Januar 2015 über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung zum Entwurf des Bebauungsplanes VIII - B 11a auf der Grundlage des Entwurfs der Rechtsverordnung zur Festsetzung des Bebauungsplanes an die Bezirksverordnetenversammlung

Vorlage zur Beschlussfassung vom 29. Januar 2015 - Drucksache Nr. 1349 - XIX. Wahlperiode

 

Information gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) über die Änderung des Bebauungsplanes und der Begründung zum Bebauungsplan (§9 Abs. 8 BauGB) unter Vorlage derselben vom 6. Oktober 2015.

 

in Anlage beigefügt:

1 Kartenausschnitt im Maßstab 1 : 5.000

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG und § 6 Abs. 3 AGBauGB unter Vorlage der Begründung vom 6. Oktober 2015 gemäß § 9 Abs. 8 des Baugesetzbuchs zum Entwurf des Bebauungsplans beschließen:

 

 

 

  1.                                                                                      Entwurf zum Bebauungsplan VIII - B 11a

 

 

 

  1.                                                                                                                      Entwurf der Verordnung

über die Festsetzung des Bebauungsplans VIII - B 11a

im Bezirk Spandau

 

 

              Vom.......................2015

 

 

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I. S. 1722) in Verbindung mit § 6 Abs. 5 und mit § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Aushrung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692) in Verbindung mit Artikel 4 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 283), wird verordnet:

 

§ 1

 

Der Bebauungsplan VIII - B 11a für die Grundstücke Askanierring 92, 93, 93A, 94, 95, 96, 97, 97A, 98, 99, 99A, 100, 101, 102, 106, 107, 108, 108A und Streitstraße 82, 83, 83A, 83B, 84 im Bezirk Spandau wird festgesetzt.

 

§ 2

 

Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen, Umweltschutz und Wirtschaftsförderung - Stadtentwicklungsamt - Fachbereich Vermessung und Geoinformation, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen, Umweltschutz und Wirtschaftsförderung - Stadtentwicklungsamt - Fachbereiche Stadtplanung und Bau- und Wohnungsaufsicht, während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden.

 

§ 3

 

Auf die Vorschriften über

 

1.              die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und

 

2.              das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)

 

wird hingewiesen.

 

§ 4

 

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss

 

  1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2a Nr. 3 und 4 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,

 

  1. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

 

  1. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

 

  1. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Aushrung des Baugesetzbuchs enthalten sind,

 

in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in dem Fall der Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Spandau von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.

 

(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

§ 5

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.


A) Begründung:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung wurde in seiner Sitzung am 30. Juni 2009 über die planungsrechtliche Steuerung zum Schutz der gewachsenen, erhaltenswerten und zu stabilisierenden Gebietsstruktur durch die Aufstellung bzw. die Änderung von einfachen Bebauungsplänen (VIII - B 10; VIII - B 11; VIII - B 12) informiert und hat sie zustimmend zur Kenntnis genommen.

Am 29. September 2009 erfolgten der Bezirksamtsbeschluss zur Änderung des Beschlusses über die Aufstellung des Bebauungsplanes VIII - B 11 sowie der Beschluss zur Erweiterung des Geltungsbereichs.

 

Im Zuge der planerischen Entwicklung hat sich r die Grundstücke Askanierring 92, 93, 93A, 94, 95, 96, 97, 97A, 98, 99, 99A, 100, 101, 102, 106, 107, 108, 108A und Streitstraße 82, 83, 83A, 83B, 84 die städtebauliche Erforderlichkeit ergeben, dem Schutz der Zentrenfunktion des nahegelegenen Ortsteilzentrums (Wasserstadt Oberhavel) Carossa - Quartier Rechnung zu tragen und Einzelhandelsbetriebe auszuschließen.

 

Das bislang kleingewerblich genutzte Grundstück Streitstraße 82, 83, 83A, 83B, 84 wurde im Jahr 2012 durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) zur Veräerung angeboten. Ein Projektentwickler zeigte Interesse, diese Flächen für einen bekannten, bereits im Orteilzentrum der Wasserstadt Oberhavel ansässigen Discounter zu einem möglichst großen Lebensmittelmarkt zu entwickeln.

Planungsrechtlich ist dies innerhalb des eingeschränkten Arbeitsgebietes im Baunutzungsplan[1] zulässig. Durch die Realisierung eines großen Verbrauchermarktes sowie weiterer Fachmarktnutzungen im Plangebiet würde bereits kurzfristig die Versorgungsbedeutung des 300 m nördlich vom Plangebiet gelegenen Ortsteilzentrums Carossa - Quartier deutlich geschwächt.

 

Anlass zur Aufstellung des einfachen Bebauungsplanes VIII - B 11a war, die nach dem als Bebauungsplan gemäß § 173 Abs. 3 Bundesbaugesetz (BBauG) übergeleiteten Baunutzungsplan in der Fassung vom 23. Dezember 1960 zulässige Art der baulichen Nutzung neu zu regeln, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu sichern (Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben zwecks Stärkung des Ortsteilzentrums Carossa - Quartier) sowie Beeinträchtigungen des Struktur- und Erscheinungsbildes dieses Teilbereichs der Spandauer Neustadt zu vermeiden (Ausschluss von Vergnügungsstätten).

 

Hierzu wurde der einfache Bebauungsplan VIII - B 11a aufgestellt und aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs VIII - B 11 herausgeteilt.

Mit dem Bezirksamtsbeschluss vom 26. Februar 2013 erfolgte die Teilung des Geltungsbereichs des Bebauungsplanentwurfs VIII - B 11 in die Teilpläne VIII - B 11a und VIII - B 11b.

Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat die Teilung des Geltungsbereichs am 5. März 2013 zu Kenntnis genommen.

Die Teilung des Bebauungsplanes VIII - B11 in die Teilpläne a und b ermöglichte es, das Bebauungsplanverfahren für den Teilplan a unter Berücksichtigung des zusätzlichen Planungsziels (Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben zwecks Stärkung des Ortsteilzentrums Carossa - Quartier) weiterzuführen, ohne das Verfahren für den Teilplan b zu verzögern, der am 26. November 2013 festgesetzt wurde.

 

Zur Sicherung der Planungsziele hat man für das Grundstück Streitstraße 82, 83, 83A, 83B, 84 von dem Instrument der Veränderungssperre Gebrauch gemacht.

 

Städtebauliches Ziel ist es, das Ortsteilzentrum (Wasserstadt Oberhavel) Carossa - Quartier in seiner Funktion zu stärken und zu schützen, indem eine konzentrierte Ansiedlung weiterer Einzelhandelsbetriebe im Carossa - Quartier und unmittelbar nördlich angrenzend verfolgt wird. Perspektivisch soll dieser Standortbereich über ca. 12.000 m² Verkaufsfläche verfügen, so dass er in seiner Funktion als Ortsteilzentrum entsprechend ausgebaut ist. Dies soll geschehen, indem die Ansiedlung von zentrenrelevanten Einzelhandelsbetrieben auf das Ortsteilzentrum konzentriert wird.

 

Das ursprüngliche Planungsziel des 1987 aufgestellten einfachen Bebauungsplans VIII-B11, die Gebietsstrukturen zu stabilisieren, wird auch im Teilplan VIII-B11a weiterhin verfolgt.

Insbesondere entlang der Hauptgeschäftsstraßen (auch Streitstraße) sowie in unstrukturierten Gewerbegebieten ist für leerstehende Gewerbeflächen und Ladenlokale eine erhte Anfrage zur Ansiedlung von Vergnügungsstätten zu verzeichnen. Die Gefahr einer Störung des städtebaulichen Gleichgewichts ist in der Spandauer Neustadt bereits gegeben, denn durch die zunehmende Veränderung der Branchenzusammensetzung und die räumliche Konzentration von Vergnügungsstätten in einem Bereich mit bereits vorhandenen sozioökonomischen und städtebaulichen Brennpunkten ist eine unerwünschte städtebauliche Wandlung in Gang gekommen, bei der sich die Spandauer Neustadt mit Funktionsverlusten und Gebäudeleerstand konfrontiert sieht.

 

Das Baugenehmigungsverfahren ist auf der Grundlage des bisher geltenden Planungsrechtes nicht hinreichend geeignet, der Ansiedlung von Vergnügungsstätten in dem Umfang entgegenzuwirken, in dem dies zur Erreichung der städtebaulichen Ziele erforderlich ist.

Daher sollen über das Steuerungsinstrument des einfachen Bebauungsplans VIII - B 11a hinsichtlich der Überleitung der Planinhalte unter Anwendung der Baunutzungsverordnung von 1990 (BauNVO 90) Vergnügungsstätten über textliche Festsetzungen ausgeschlossen werden.

 

Der einfache Bebauungsplan VIII-B11a wird im beschleunigten Verfahren der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB geführt.

 

Nach der Beschlussfassung des Bezirksamtes während seiner Sitzung am 20. Januar 2015 und nach der Beschlussfassung der BVV am 25. Februar 2015 wurde der Entwurf zum Bebauungsplan VIII - B 11a der Senatsverwaltung mit Schreiben vom 13. März 2015 gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB in Verbindung mit den AV Anzeigeverfahren zur Rechtsprüfung vorgelegt.

 

Mit Schreiben vom 11. Mai 2015 erhielt der Fachbereich Stadtplanung eine Stellungnahme der Senatsverwaltung r Stadtentwicklung und Umwelt. In diesem Rahmen wurde der Bebauungsplan in einem Punkt beanstandet.

 

Daraufhin wurden der Plan und die Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB zum Bebauungsplan entsprechend überarbeitet.

 

Dem Hinweis der Senatsverwaltungr Stadtentwicklung und Umwelt auf die Durchführung einer erneuten Beteiligung gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB, muss aufgrund des Ergebnisses eines Gesprächstermins am 25. September 2015 und dem Schreiben II C - 6142/VIII - B 11a vom 20. Oktober 2015 nicht umfassend gefolgt werden.

Da bei der Umformulierung der textlichen Festsetzung Nr. 4 zugunsten der Muster-TF 7.13 die inhaltliche Bedeutung dieser Festsetzung unverändert bleibt, sind die Grundzüge der Planung nicht berührt. Einvernehmlich kam man zu dem Ergebnis, dass hier die Durchführung einer eingeschränkten Betroffenenbeteiligung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB ausreichend ist.

Auf die Durchführung der öffentlichen Auslegung kann verzichtet werden, es sind jedoch die betroffenen Bürger und das berührte Fachamt (hier die beiden Grundstückseigentümer und das Umwelt - und Naturschutzamt) zu beteiligen.

Aufgrund der Umformulierung der textlichen Festsetzung ist der Bebauungsplan der BVV erneut zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

Der einfache Bebauungsplanentwurf VIII - B 11a in der Fassung vom 10. März 2015 und die Begründung zum Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 8 BauGB vom 15. Januar 2015 sollen nach Überprüfung und Beanstandung aufgrund des Schreibens II C 38 - 6142/VIII - B 11a vom 11. Mai 2015 gemäß den folgenden Ausführungen geändert und gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB in Verbindung mit Artikel 4 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs der Senatsverwaltung erneut angezeigt werden.

Die Übergangsregelung in Artikel 4 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs besagt, dass die alte Rechtsgrundlage des AGBauGB hier anzuwenden ist, da der letzte BVV - Beschluss vom 25. Februar 2015 vor der Rechtsänderung des AGBauGB, die am 5. Juli 2015 in Kraft getreten ist, erfolgt ist.

 

 

Beanstandung

 

Wortlaut der Beanstandung:

"Die textliche Festsetzung Nr. 4 ist nicht geeignet, die unter der Begründung S.28 (vgl. I.3.5) dargestellte Erforderlichkeit zur Altlastenbewältigung bei unversiegelten Außenanlagen zu regeln (Abwägungsausfall).

Da Sie im Bebauungsplan nur die Art der Nutzung regeln, kann hier die Bedingung des Eintritts nicht in Zusammenhang mit einer "Ausnutzung" des Maßes der baulichen Nutzung gebracht werden. Im Übrigen ist dem Bauplanungsrecht der bauordnungsrechtliche Begriff "überbaut" fremd.

Hinweis: künftig bitte die Muster-TF 7.13 verwenden."

 

Unsere Stellungnahme:

Dem Hinweis soll gefolgt werden. Um einen Abwägungsausfall handelt es sich jedoch nicht. Die textliche Festsetzung Nr. 4 soll entsprechend der Muster-TF 7.13 wie folgt geändert werden:

 

Beanstandete Formulierung:

"Im Gewerbegebiet sind die zulässigen Anlagen für sportliche Zwecke nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO und ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nur zulässig, wenn durch schriftliche Bestätigung der zuständigen Bodenschutzbehörde nachgewiesen wird, dass die Fläche überbaut werden kann."

 

Formulierung nach Muster - TF 2012 Nr. 7.13

"Im Gewerbegebiet sind die zulässigen Anlagen für sportliche Zwecke nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO und ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO bis zum Nachweis der Beseitigung der Bodenbelastungen gegenüber der zuständigen Bodenschutzbehörde unzulässig."

 

Änderung des Reinplanes:

 

  • Änderung der TEF Nr. 4 wie folgt entsprechend Muster - TF 2012 Nr. 7.13:

"Im Gewerbegebiet sind die zulässigen Anlagen für sportliche Zwecke nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO und ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO bis zum Nachweis der Beseitigung der Bodenbelastungen gegenüber der zuständigen Bodenschutzbehörde unzulässig."

 

 

Folgende Kapitel der Begründung werden hierzu geändert bzw. ergänzt:

 

II. Planinhalt und Abwägung, 1. Ziele der Planung und wesentlicher Planinhalt, Seite 20:

 

Neue Formulierung gemäß Muster-TF 7.13:

4. "Im Gewerbegebiet sind die zulässigen Anlagen für sportliche Zwecke nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO

und ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO bis zum Nachweis der Beseitigung der Bodenbelastungen gegenüber der zuständigen Bodenschutzbehörde unzulässig."

 

 

II. Planinhalt und Abwägung, 3. Begründung der Festsetzung, 3.5 Kennzeichnung von Altlasten, Seite 29:

 

Neue Formulierung gemäß Muster-TF 7.13:

"Im Gewerbegebiet sind die zulässigen Anlagen für sportliche Zwecke (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) und ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) bis zum Nachweis der Beseitigung der Bodenbelastungen gegenüber der zuständigen Bodenschutzbehörde unzulässig."

 

 

Im Rahmen der erneuten Beteiligung der von der Änderung berührten Öffentlichkeit sowie der davon betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB wurden die beiden betroffenen Grundstückseigentümer und das zuständige Umwelt - und Naturschutzamt über die Änderung des Bebauungsplanes VIII - B 11a mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 informiert und bis einschließlich zum 30. Oktober 2015 um Stellungnahme gebeten.

 

Ergebnis:

Das Umwelt - und Naturschutzamt und ein Grundstückseigentümer (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - BImA) äerten keine Bedenken gegen die neue Formulierung der textlichen Festsetzung Nr. 4 gemäß Muster - TF 7.13. Der andere Grundstückseigentümer äerte sich nicht.

Zusammenfassend wurden gegen die Änderung der textlichen Festsetzung Nr. 4 im Rahmen der eingeschränkten Beteiligung der von der Änderung betroffenen Öffentlichkeit und der davon berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB keine Bedenken geäert.

 

 

Hinweise

Die Hinweise der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt sind aus den folgenden Gründen

nicht in die Begründung eingearbeitet worden:

 

Wortlaut des Hinweises:

"Ziel der Planung ist Ihren Ausführungen nach, die Ausweisung des Baunutzungsplans (beschränktes Arbeitsgebiet) in das aktuelle Recht der BauNVO `90 "überzuleiten" und als Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 1 festzusetzen. In der Planzeichnung und der Planzeichenerklärung wird als Art der baulichen Nutzung ,beschränktes Arbeitsgebiet' dargestellt und zugleich unter der Legende bestätigt, dass für die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung die aktuelle BauNVO zugrunde gelegt wurde. Diese Art der Nutzung - beschränktes Arbeitsgebiet - ermöglicht die BauNVO 1990 aber nicht. Um Widersprüche zu vermeiden, ist in der Legende klarzustellen, dass es sich hier um die Festsetzung eines Gewerbegebietes Nach § 8 BauNVO handelt."

 

 

Unsere Stellungnahme:

Die Legende stellt die ursprüngliche überzuleitende Nutzungsart in Verbindung mit der entsprechenden Rechtsgrundlage dar.

Die Überleitung erfolgt im Rahmen der textlichen Festsetzungen.

 

Hiermit orientiert sich der einfache Bebauungsplan VIII - B 11a hinsichtlich seiner Darstellungssystematik an den folgenden bereits festgesetzten einfachen Bebauungsplänen:

VIII - B 1a              festgesetzt am 21.04.1988

VIII - B 1b              festgesetzt am 20.06.2006

VIII - B 2a              festgesetzt am 20.06.2006

VIII - B 3              festgesetzt am 20.06.2006

VIII - B 4              festgesetzt am 04.07.2006

VIII - B 6              festgesetzt am 20.06.2006

VIII - B11b              festgesetzt am 26.11.2013

VIII - B 12              festgesetzt am 29.01.2013

 

Diese Systematik soll auch durch die Festsetzungen des einfachen Bebauungsplanes VIII - B 11a beibehalten werden.

 

 

Wortlaut des Hinweises:

"Das Grundstück Askanierring 106 liegt nicht vollständig im Plangebiet; das muss im Titel berücksichtigt werden."

 

Unsere Stellungnahme:

Diese Ausführung ist nicht zutreffend.

Das Grundstück Askanierring 106 befindet sich in Gänze im Plangebiet (Flurstück 929, Flur 7, Gemarkung Spandau).

Der südliche Gebäudeteil des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge befindet sich auf Verkehrsfläche des Askanierringes auf dem Flurstück 646, Flur 7, Gemarkung Spandau außerhalb des Plangebietes.

Der Titel des einfachen Bebauungsplanes VIII - B 11a bleibt daher unverändert.

 

 

Wortlaut des Hinweises:

"Die Grundstücksgrenze zwischen dem Askanierring 92, 93, 93A, 94, 95, 96, 97, 97A, 98, 99, 99A, 100, 101, 102, 106, 107, 108, 108A und der Streitstraße 82, 83, 83A, 83B, 84 ist nicht in der Planunterlage erkennbar."

 

Unsere Stellungnahme:

Die Grundstücksgrenze ist nicht erkennbar, da sie sich unter der Signatur "Gesamtanlage (Ensemble), die dem Denkmalschutz unterliegt", befindet. Diese Überlagerung zweier Liniensignaturen kann nicht eindeutiger dargestellt werden.

 

 

Wortlaut Hinweis:

"Den Ausführungen zu §13a (,II 3.6 Durchführung des Planverfahrens gemäß § 13a BauGB') fehlt die Darlegung zu § 13a Abs. 1 letzter Satz. Es wird diesbezüglich auf unser Schreiben vom 4.11.2009 verwiesen.

Es wird empfohlen, gleich zu Beginn der Begründung einen kurzen Hinweis aufzunehmen, dass das Verfahren gem. § 13a BauGB durchgeführt wird."

 

Unsere Stellungnahme:

Der letzte Satz von § 13a Abs. 1 BauGB lautet: "[.] Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen."

Bei den in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgütern handelt es sich um die Erhaltungsziele und den Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete. Da es sich um ein gewerblich genutztes Gebiet im baulichen Zusammenhang eines verdichteten Kontextes ohne funktionalen oder räumlichen Zusammenhang zu Natura 2000-Gebieten handelt, ist eine Beeinträchtigung ausgeschlossen. Die Ausführungen hierzu sind im Begründungstext auf Seite 30 zu finden.

Im Schreiben vom 4.11.2009 wird zum Thema § 13a BauGB lediglich ausgeführt, dass präzisiert werden soll, um was für eine Art von "anderer Maßnahme der Innenentwicklung" es sich handelt und dass allein der Ausschluss von Vergnügungsstätten keine andere Maßnahme der Innenentwicklung darstellt.

Unter Punkt 3.6 der Begründung zum einfachen Bebauungsplan VIII - B 11a finden sich folgende nähere Ausführungen zur Durchführung der Planung als " andere Maßnahme der Innenentwicklung" gemäß § 13a Abs. 1 BauGB:

 

"Das städtebauliche Ziel liegt in der Erhaltung und Wiederherstellung der charakteristischen Nutzungsvielfalt der Spandauer Neustadt.

Der Inhalt des Bebauungsplans ergänzt das bestehende Planungsrecht, indem der Ausschluss von Einzelhandel und Vergnügungsstätten festgesetzt werden soll, um negative Einflüsse dieser Nutzungsarten auf die gewachsene Nutzungsstruktur dieses Stadtquartiers zu verhindern und den funktionalen Charakter der Umgebung zu erhalten. Hierzu werden die Ausweisungen des Baunutzungsplans in das aktuelle Recht der BauNVO 1990 übergeleitet, so dass sich die Genehmigungsgrundlagen in Bezug auf Einzelhandel und Vergnügungsstätten ändern.

Weiterhin sollen keine Flächengrößen oder weitere Nutzungsmaße festgesetzt werden, da es sich um einen einfachen Bebauungsplan handelt, der lediglich den Ausschluss bestimmter Nutzungen auf Grundlage des aktuell übergeleiteten Rechts regelt. Die Überleitung führt nicht zu einer Festsetzung von Nutzungsmaßen. Die Flächenbegrenzungen des § 13a BauGB werden somit eingehalten, da die Grundflächen der vorhandenen Bebauung nicht Gegenstand der planerischen Festsetzungen sind. Dies gilt auch in Kumulation mit dem angrenzenden festgesetzten Bebauungsplan VIII-B11b, da dieser ebenfalls als einfacher Bebauungsplan ohne Festsetzung von Grundflächen durchgeführt wurde.

 

 

Zudem erfolgt die Berechnung zur Flächenversiegelung nach dem jeweiligen alten Recht, basierend auf der jeweils gültigen Plangrundlage (Baunutzungsplan mit der dazugehörigen Baunutzungsverordnung). Das Maß der Nutzung nimmt somit an der Überleitung nicht teil, so dass es zu keiner zusätzlichen Versiegelung kommen kann.

Durch die Durchführung des beschleunigten Verfahrens erfolgt keine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzwecks der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes gemäß § 1 Abs. 6 Nr.7c) BauGB sowie der übrigen Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 a), b) und d) bis i) BauGB. Ein Eingriff in Boden, Natur und Landschaft ist nicht gegeben."

 

 

Redaktionelle Änderungen bzw. Aktualisierungen

 

Folgende Kapitel der Begründung werden hierzu geändert bzw. ergänzt:

 

IV. Verfahren, Seite 33:

Dokumentierung der Abwägung zu der Stellungnahme der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit. Die Begründung wird wie folgt ergänzt:

 

"Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben nahm wie folgt Stellung:

Gegen die von Ihnen vorgesehenen Nutzungseinschränkungen (Unzulässigkeit von Vergnügungsstätten und Einzelhandelsbetrieben) im Plangebiet VIII-B11a erhebe ich keine Einwendungen.

Vor dem Hintergrund der herrschenden Wohnungsknappheit und der daraus resultierenden erhöhten Nachfrage nach Wohnraum bitte ich im Gegenzug jedoch darum, im östlichen Bereich (zur Streitstraße hin) eine Wohnnutzung nicht auszuschließen."

 

Unsere Stellungnahme

Diese Äerung wird aus folgenden Gründen nicht berücksichtigt:

Der Bebauungsplanentwurf VIII-B11a sieht die Überleitung des im Baunutzungsplan von 1958 festgesetzten beschränkten Arbeitsgebiets in ein Gewerbegebiet gemäß der aktuellen BauNVO 90 vor. Laut § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO sind dort ausnahmsweise Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbegebiet zugeordnet sind, zulässig, sofern die Wohnungen dem gewerblichen Charakter des Gebietes in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind.

Die Bereitstellung von Wohnraum für Personen, die nicht dem o. g. Personenkreis angehören, ist aufgrund des ansässigen Gewerbes und der zu erwartenden Schallbelastung, nicht möglich. Darüber hinaus ist ein einfacher Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3 BauGB nicht das geeignete Instrument zur Umsetzung von Wohnungsbaumaßnahmen."

 

 

IV. Verfahren, Seite 33 - 37:

Dokumentierung der Abwägung zu den Stellungnahmen der nachfolgenden Behörden und Trägern öffentlicher Belange im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange.

 

Die Begründung wird wie folgt ernzt:

 

"a) Bezirksamt Spandau von Berlin, Bau 3 Nat (Natur- und Umweltschutz)

 

  1. r den ehemaligen Festungsring wurde - aufgrund des BVV-Beschlusses für den Grüngürtel ein Grünordnungsverfahren einzuleiten (vom 19.10.88, Drs. 712) - die "Untersuchung zum Landschaftsplan (Grünordnungsplan) ,Ehemaliger Festungsring' in der Spandauer Neustadt" (SZAMATOLSKI 1989) in Auftrag gegeben. Insbesondere für den heute aktuellen B-Planbereich B 11a wurde gleich darauf die "Untersuchung zum Landschaftsplan ,Alexander Barracks' zwischen Hohenzollernring und ehemaligem Askanierring" (Büro PLANTAGE 1991) beauftragt und -auch der BVV/Grün-Ausschuss- vorgelegt.

 

Unsere Stellungnahme:

Diese Äerung wird aus folgenden Gründen nicht berücksichtigt:

Es handelt sich bei diesem Verfahren (VIII - B 11a) um keine Neuordnung der städtebaulichen Strukturen, sondern lediglich um einen Eingriff in die Art der baulichen Nutzung zum Zweck der langfristigen Sicherung der strukturellen Funktionalität. Eine Überplanung bestehender Strukturen zugunsten eines Grünzuges stellt einen erheblichen Eingriff in das private Eigentum dar und kann nicht allein aufgrund eines Gutachtens ohne entsprechende politische und rechtliche Legitimation / Beschlussfassung durchgeführt werden. Zudem ist der einfache Bebauungsplan nicht das Instrument, um solche Festsetzungen zu treffen.

 

 

  1. Als Ergebnis werden u. a. die Ausweisung einer öffentlichen Grünanlage und die Aufwertung des Landschaftsbildes durch das Sichtbarmachen historischer Strukturen vorgeschlagen. Im Gegensatz zu den (süd-) westlich gelegenen Teilen des Festungsrings (zwischen Galenstraße und Fehrbelliner Tor) wurde hier jedoch kein BA-Beschluss zur Einleitung eines Landschaftsplanverfahrens gefasst.

 

Unsere Stellungnahme:

Diese Äerung wird aus folgenden Gründen nicht berücksichtigt:

Die Erforderlichkeit von Bauleitplänen bestimmt sich im Wesentlichen aus der planerischen Konzeption der plangebenden Gemeinde. Da ein Landschaftsplanverfahren nicht beschlossen wurde, liegt auch kein Anstoß zur Planaufstellung vor.

 

 

  1. Die landeseigene Fläche am Fehrbelliner Tor (zw. Hohenzollern-, Askanierring und dem Kasernengende) wurde nicht in den Geltungsbereich des B-Plans VIII-B-11a einbezogen. Hier wurde (im o. e. Gutachten SZAMATOLSKI 1989) u. a. die "Schaffung von grünen Toren" an den den Festungsring kreuzenden Straßen und die Sicherung des Sportplatzstandorts vorgeschlagen.

 

Unsere Stellungnahme:

Diese Äerung wird aus folgenden Gründen nicht berücksichtigt:

Da es sich um eine landeseigene Fläche handelt, ist eine Überleitung der Festsetzungen des Baunutzungsplans in aktuelles Recht sowie eine Regulierung der Nutzungsart für diesen Bereich nicht erforderlich.

 

 

  1. Städtebauliche Anstrengungen, diese historisch bemerkenswerte Stelle zu sichern, gab es bisher nicht, obwohl hier (nach LEP B-B) "die Entwicklung von Wohnsiedlungsflächen.quantitativ unbegrenzt möglich ist" (vgl. B-Plan-Begründung, S. 8).

 

Unsere Stellungnahme:

Diese Äerung wird aus folgenden Gründen nicht berücksichtigt:

Die Schaffung städtebaulicher Dominanten ist nicht Zielsetzung dieses Bebauungsplanverfahrens. Ein einfacher Bebauungsplan ist nicht geeignet, eine derartige Aufgabe zu leisten. Für eine städtebaulich befriedigende Qualifizierung des angesprochenen Standorts bedarf es einer umfassenden Konzeption.

 

 

  1. In der Begndung des B-Plans werden die Ziele des (vom AH Berlin beschlossenen) Landschaftsprogramms zwar richtig dargestellt (Renaturierung, Verbindungsbiotop, Entsiegelung; S.9), jedoch sofort als erledigt erklärt: "Der Bebauungsplan VIII-B-11a steht den landschaftsplanerischen Zielen des LaPro nicht entgegen." (?!)

 

Unsere Stellungnahme:

Diese Äerung wird aus folgenden Gründen berücksichtigt:

An das Plangebiet werden in keinem der Programmpläne des LaPro besondere Anforderungen formuliert. Die Begründung des Bebauungsplans wird dahingehend überarbeitet, dass die Aussagen der einzelnen Programmpläne für das Plangebiet präzisiert dargestellt werden.

 

 

  1. Hier wäre u. E. eine wahrheitsgemäße Aussage zu treffen, wie z. B. "Der Bebauungsplan VIII-B-11a setzt die landschaftsplanerischen Zielen des LaPro nicht um."

 

Unsere Stellungnahme:

Diese Äerung wird aus folgenden Gründen nicht berücksichtigt:

Diese Einschätzung wird nicht geteilt, da keine besonderen Anforderungen (s. o.) formuliert werden. Die Aussage, der Bebauungsplanentwurf stehe den Zielen des LaPro nicht entgegen, ist daher zutreffend und wird somit beibehalten.

 

 

  1. Auf die Bedeutung des Faktors Klima hat unser FB bereits mehrfach hingewiesen. Hier sollten die im StEP Klima (auf S. 67 der Broschüre) aufgezeigten Möglichkeiten zur Umsetzung im Rahmen von Bebauungsplänen genutzt werden.

 

Unsere Stellungnahme:

Diese Äerung wird aus folgenden Gründen nicht berücksichtigt:

Die Möglichkeiten im Rahmen eines einfachen Bebauungsplanverfahrens (Regelung der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und großflächigen Einzelhandelsbetrieben) auf die angesprochenen Vorschläge des StEP Klima einzugehen, sind begrenzt. Festsetzungen der städtebaulichen Dichte und der überbaubaren Grundstücksflächen sind nicht Bestandteil eines einfachen Bebauungsplans. Weitergehende Festsetzungen sind nicht ausreichend durch die Zielsetzung des Verfahrens zu begründen.

 

 

  1. Dem UMWELTATLAS (Karte 04.07) kann (bereits seit 1993) entnommen werden, dass das Planungsgebiet im Belastungs-bergangsbereich liegt und dass u. a. Maßnahmen zur Verbesserung des Luftaustauschs, zur Verbesserung der Belüftung und zur Erhöhung des Vegetationsanteils ergriffen werden sollten. Hier böte schon der bewährte Katalog der Textlichen Festsetzungen in Berlin viele Gelegenheiten zur planerischen Umsetzung.

 

Unsere Stellungnahme:

Diese Äerung wird aus folgenden Gründen nicht berücksichtigt:

Da der vorliegende Bebauungsplan keine zusätzliche Bebauung zulässt, ist keine Intensivierung der Nutzung zu erwarten, denen gegenüber Belastungs- und Übergangsbereiche eine hohe Empfindlichkeit aufweisen. Eine Erhöhung des Vegetationsanteils ist in einem derart verdichteten und gewerblich genutzten Bereich nicht verhältnismäßig.

 

 

  1. Im Rahmen eines Klimakonzepts wäre auch die Nutzung regenerativer Energiequellen zu untersuchen und im B-Plan zu verankern.

 

Unsere Stellungnahme:

Diese Äerung wird aus folgenden Gründen nicht berücksichtigt:

Der Klimaschutz ist ein Belang der Umweltauswirkungen einer jeden Planung. Untersuchungs- und abgungsrelevant sind lediglich solche Umweltauswirkungen, die im Rahmen einer Bebauungsplanung erheblich berührt werden. Da der hier vorliegende Bebauungsplanentwurf keine Intensivierung der gegenwärtigen Nutzung vorsieht, werden auch keine zusätzlichen Umweltauswirkungen induziert.

 

 

  1. In Hinblick auf die im Norden angrenzenden Wohngebiete wäre ferner die Möglichkeit zur Verminderung des - durch den Straßenverkehr verursachten (und ggf. an Kasernenwänden/Mauern reflektierten) -rms im B-Plan zu prüfen.

 

Unsere Stellungnahme:

Diese Äerung wird aus folgenden Gründen nicht berücksichtigt:

Im Hinblick auf den Schutz vor Immissionen in der Bauleitplanung gilt das Rücksichtnahmegebot i. V. m. dem Verursacherprinzip. Maßnahmen zum Lärmschutz können im Bebauungsplan nur Anwendung finden, wenn der Ursprung der Belästigungen auch innerhalb des Plangebiets liegt oder eine Festsetzung des Bebauungsplans zu einer erheblichen Steigerung der Belästigung oder Störung führt. Dies ist hier nicht der Fall.

Darstellung der Inhalte der Programmpläne des LaPro wird in die Begründung aufgenommen.

 

 

b) Landesdenkmalamt Berlin

 

  1. Gegen die Aufstellung des vorstehenden B-Planes bestehen seitens des LDA grundsätzlich keine Bedenken.

Das hier genannte Bebauungsplanverfahren berührt jedoch denkmalpflegerische Belange. Im Kapitel 2.7 wird auf das denkmalgeschützte Areal verwiesen.

Im Hinblick auf die Erhaltung des Denkmalbereiches ist im o. g. Bebauungsplanverfahren zusätzlich auf die Einhaltung des Umgebungsschutzes unter Berücksichtigung und Beachtung des Gesetzes zum Schutz von Denkmalen in Berlin hinzuweisen.

 

Unsere Stellungnahme:

Diese Äerung wird aus folgenden Gründen berücksichtigt:

Da es sich um einen einfachen Bebauungsplan handelt, der keine Aussagen über das Maß der baulichen Nutzung trifft, werden durch die Planung auch keine zusätzlichen Baumaßnahmen induziert. Eine Beeinflussung von Baudenkmalen ist somit ausgeschlossen.

In die Begründung wird ein Hinweis auf den Umgebungsschutz nach DSchG Bln aufgenommen.

 

 

c) Berliner Wasserbetriebe

 

  1. Das vorhandene Regenwassernetz ist bereits hoch ausgelastet. In den weiteren Planungsphasen sind Maßnahmen zur Vermeidung und Verzögerung der Regenwassereinleitung zu berücksichtigen.

Da der Bebauungsplan sowohl keine Intensivierung der Nutzung als auch keine bauliche Veränderung im Straßenraum vorsieht, ist eine Zunahme der Regenwassereinleitung nicht zu erwarten.

Alle Anlagen unseres Unternehmens, welche im nichtöffentlichen Straßenland liegen, sind zu sichern. Diese Anlagen/Schutzstreifen dürfen nicht bebaut, überbaut oder mit Tiefwurzlern bepflanzt werden.

 

Unsere Stellungnahme:

Diese Äerung wird aus folgenden Gründen nicht berücksichtigt:

Der vorliegende Bebauungsplan trifft keine Aussage zu öffentlichen und privaten Flächen.

 

 

d) Industrie- und Handelskammer zu Berlin

 

  1. Gegen den Ausschluss von Einzelhandel spricht das Erfordernis der Sicherung der Nahversorgung.
    Grundsätzlich soll eine Ansiedlung vorrangig in den Zentren erfolgen, jedoch darf eine breite Nahversorgung nicht außer Acht gelassen werden. Dies entspricht auch den Grundsätzen des STEP Zentren 3.

 

Unsere Stellungnahme:

Diese Äerung wird aus folgenden Gründen nicht berücksichtigt:

Die nördlich angrenzenden Wohngebiete befinden sich innerhalb eines 500m Radius des OTZ Streitstraße. Zudem gibt es unmittelbar westlich und südwestlich des Plangebiets Ansiedlungsanfragen des Lebensmitteleinzelhandels. Durch das OTZ Streitstraße, ergänzt durch die beabsichtigten Ansiedlungen, ist auch die Versorgung der westlich des Plangebiets gelegenen Wohngebiete ausreichend gewährleistet.

 

 

  1. Die Schutzwürdigkeit des nördlich gelegenen Zentrums Carossa-Quartiers kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden, da sich das Zentrum aktuell in Entwicklung befindet (Eröffnung Nahversorger im Dezember 2013). Das Zentrum weist darüber hinaus noch Entwicklungspotenziale auf. Es muss abgewartet werden, wie sich diese ausschöpfen.

 

Unsere Stellungnahme:

Diese Äerung wird aus folgenden Gründen nicht berücksichtigt:

Der Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen in diesem Bebauungsplan dient der Profilierung des nahegelegenen Ortsteilszentrums. Gemäß den Empfehlungen des in der Aufstellung befindlichen Zentren- und Einzelhandelskonzepts Berlin-Spandau erfolgt durch die Festsetzungen des Bebauungsplans eine Stärkung des Zentrums, um die Ausnutzung der vorhandenen Entwicklungspotentiale zu ermöglichen. Die gutachterliche Einschätzung des Büros Dr. Lademann & Partner, auf die auch in der Begründung zum Bebauungsplanentwurf Bezug genommen wird, stützt diese Sichtweise."

 

 

 

II. Planinhalt und Abwägung, 1. Ziele der Planung und wesentlicher Planinhalt (Grundzüge der Planung), Seite 19:

Korrektur der Rechtsgrundlage zur textlichen Festsetzung Nr. 2.

 

Hierzu sollen die Ausführungen zu den textlichen Festsetzungen 2 und 3 auf Seite 19 der Begründung wie folgt geändert werden:

 

"Gemäß § 1 (6) Nr. 1 BauNVO 90 kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO 90 vorgesehen sind, nicht Bestandteil des Bebauungsplanes werden.

Der einfache Bebauungsplan VIII - B 11a macht von dieser gesetzlichen Regelung Gebrauch, indem Vergnügungsstätten nach der textlichen Festsetzung Nr. 2 ausgeschlossen werden.

 

2.              Im Gewerbegebiet sind Vergnügungsstätten nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Bekanntmachung der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) unzulässig.

 

Weiterhin regelt § 1 Abs. 9 BauNVO 90, dass bei besonderen städtebauliche Gründen bauliche oder sonstige Anlagen, die nach der Baunutzungsverordnung in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässig wären, für zulässig, ausnahmsweise zulässig oder unzulässig erklärt werden können.

Der einfache Bebauungsplanplanentwurf VIII-B11a macht von dieser gesetzlichen Regelung Gebrauch, indem Einzelhandel nach der textlichen Festsetzung Nr. 3 ausgeschlossen wird:

 

3.              Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Ausnahmsweise können Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher zugelassen werden, sofern diese einem Produktions-, Verarbeitungs- oder Reparaturbetrieb funktional zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse deutlich untergeordnet sind, um ausschließlich dort hergestellte oder weiter zu verarbeitende oder weiter verarbeitete Produkte zu veräern."

 

 

 

II. Planinhalt und Abwägung, 3. Begründung der Festsetzungen, 3.1 Art der baulichen Nutzung, S. 20:

Die Begründung der Festsetzungen mit Nennung ihrer Rechtsgrundlagen soll gemäß Rundschreiben 2/12 zugunsten der Nachvollziehbarkeit auch in Kapitel II. 3 aufgeführt werden:

 

Hierzu soll in der Begründung der Absatz 3 in Punkt "3.1 Art der baulichen Nutzung" wie folgt geändert werden:

 

"Um einerseits die Zentrenfunktion des Ortsteilzentrums Wasserstadt Oberhavel zu bewahren und andererseits dem Veränderungsdruck durch die zunehmende Nutzung von Vergnügungsstätten in der Spandauer Neustadt entgegenzuwirken, wird von den gesetzlichen Regelungen nach § 1 Abs. 6 BauNVO 90 und § 1 Abs. 9 BauNVO 90 Gebrauch gemacht.

 

Gemäß § 1 (6) Nr. 1 BauNVO 90 kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO 90 vorgesehen sind, nicht Bestandteil des Bebauungsplanes werden (siehe TEF Nr. 2).

 

Nach § 1 Abs. 9 BauNVO 90 nnen bauliche oder sonstige Anlagen, die nach der Baunutzungsverordnung in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässig wären, für zulässig, ausnahmsweise zulässig oder unzulässig erklärt werden (siehe TEF Nr. 3)."

 

 

 

II. Planinhalt und Abwägung, 2. Entwickelbarkeit aus dem Flächennutzungsplan, S. 20:

Begründung, warum aus einer, im FNP dargestellten Wohnbaufläche, ein Gewerbegebiet von 6,24 ha entwickelt werden kann (siehe Entwicklungsgrundsatz 1):

 

Hierzu soll die Begründung wie folgt geändert werde:

Der alte Absatz auf Seite 20 soll gestrichen werden. Der folgende neue Text soll eingefügt werden:

 

"Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan in der Weise zu entwickeln, dass sie durch ihre Festsetzungen die zugrunde liegenden Darstellungen des Flächennutzungsplans konkreter ausgestalten. Dieser Vorgang der Konkretisierung schließt eine Abweichung der im Bebauungsplan zu treffenden Festsetzungen von den vorgesehenen Darstellungen des Flächennutzungsplanes nicht aus. Derartige Abweichungen sind jedoch nur zulässig, wenn sie sich aus dem Übergang in eine konkretere Planungsstufe rechtfertigen und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplanes unbehrt lassen.

r das Plangebiet sieht der Baunutzungsplan von 1960 die Festsetzung "beschränktes Arbeitsgebiet" vor, das nunmehr durch den Überleitungsplan VIII - B 11a in Bezug auf die Nutzungsart in "Gewerbegebiet" gemäß § 8 BauNVO 90 übergeleitet werden soll. Aufgrund dieser Festsetzung des Baunutzungsplans hat sich das Plangebiet innerhalb der letzten Jahrzehnte nutzungsstrukturell gewerblich entwickelt. Das Gewerbegebiet liegt mit einer Flächengröße von 6,24 ha in einer als im Flächennutzungsplan dargestellten rd. 115 ha großen Wohnbaufläche, W2, (GFZ bis 1,5). Anteilig nimmt das Gewerbegebiet rd. 5% der Wohnbaufläche ein, und stellt somit eine deutlich untergeordnete Nutzung innerhalb der Wohnbaufläche dar.

Durch die Festsetzung des Gewerbegebietes entsteht somit keine Gefährdung der Wohnbauflächen, da die Funktionen und Wertigkeit der Wohnbaufläche sowie die Anforderungen des Immissionsschutzes nach dem dargestellten städtebaulichen Gefüge gewahrt bleiben.

Ziel des einfachen Bebauungsplanes ist es nicht, die Gebietsart zu ändern, sondern vielmehr seine Qualifizierung durch die Überleitung zu betreiben.

Die Entwickelbarkeit aus dem Flächennutzungsplan ist hiermit auf der Grundlage des Entwicklungsgrundsatzes 1 gegeben."

 

 

 

I. Planungsgegenstand und Entwicklung der Planungsüberlegungen, 3. Planungsrechtliche Ausgangssituation, 3.2 Flächennutzungsplan, S. 13:

 

Zitierung des FNP aktualisieren

 

Die Begründung wird wie folgt aktualisiert:

 

"Der Flächennutzungsplan Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5. Januar 2015 (ABl. S. 31), zuletzt geändert am 23. Juni 2015 (ABl. S 1449) stellt den Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans VIII-B11a als Wohnbaufläche, W2 (GFZ bis 1,5) dar (zur Entwickelbarkeit aus dem FNP siehe Kapitel II, Pkt.2, Seite 20)."

 

 

 

III. Auswirkungen der Planung, 1. Auswirkungen auf die Umwelt, Seite 31

Der Punkt "Auswirkungen auf die Umwelt" (Seite 31) soll in Bezug auf die Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB detaillierter ausgeführt werden:

 

Die Begründung soll wie folgt in diesem Punkt ergänzt werden:

 

"Zudem erfolgt die Berechnung zur Flächenversiegelung nach dem jeweiligen alten Recht, basierend auf der jeweils gültigen Plangrundlage (Baunutzungsplan mit der dazugehörigen Baunutzungsverordnung). Das Maß der Nutzung nimmt somit an der Überleitung nicht teil, so dass es zu keiner zusätzlichen Versiegelung kommen kann."

 

Da das Maß der baulichen Nutzung des alten Planungsrechts weiterhin gilt und sich auch die überbaubare Fläche durch die Baugrenzen nicht ändert, sind keine positiven oder negativen Auswirkungen auf die Umwelt durch die Neuregelungen des Bebauungsplans zu erwarten.

 

Durch die Durchführung des beschleunigten Verfahrens erfolgt keine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzwecks der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes "gemäß § 1 Abs. 6 Nr.7c) BauGB sowie der übrigen Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 a), b) und d) bis i) BauGB. Ein Eingriff in Boden, Natur und Landschaft ist nicht gegeben."

 

 

 

II. Planinhalt und Abwägung, 3. Begründung der Festsetzungen, 3.2 Maß der baulichen Nutzung, S. 27

Verdeutlichung der planungsrechtlichen Grundlagen zur Beurteilung eines Vorhabens.

 

Die Begründung soll wie folgt geändert werden:

Die Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanentwurfs VIII - B 11a richtet sich hinsichtlich des Maßes der Nutzung weiterhin nach den Festsetzungen des Baunutzungsplans vom 28. Dezember 1960.

Dieser wurde durch den am 9. Juli 1971 festgesetzten Textbebauungsplan VIII - A im Hinblick auf die Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung auf die Baunutzungsverordnung vom 26. November 1968 lediglich umgestellt.

 

 

 

III. Verfahren, Seite 32, Abs. 1

Aktualisierung der Zitierung des BauGB

 

Dies ist unter dem Punkt "Rechtsgrundlagen" erfolgt:

 

"Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722)"

 

 

 

B) Rechtsgrundlagen:

 

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722).

 

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548).

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBI. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S 692) in Verbindung mit Artikel 4 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 283).

 

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 692).

 

 

 

C) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben

 

Grundsätze für soziale Maßnahmen

Durch die Aufstellung des einfachen Bebauungsplanes sind nachteilige Auswirkungen, die soziale Maßnahmen nach § 180 ff Baugesetzbuch erfordern, nicht zu erwarten.

 

Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben

Durch die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs VIII - B 11a entstehen dem Land Berlin keine Kosten.

 

 

Berlin - Spandau, den 04.11.2015

Das Bezirksamt

 

 

Kleebank              ding

rgermeister              Bezirksstadtrat


[1] nach dem als Bebauungsplan gemäß § 173 Abs. 3 Bundesbaugesetz (BBauG) übergeleiteten Baunutzungsplan in der Fassung vom 23. Dezember 1960 i. V. mit der Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 21. November 1958 (GVBl. S. 1087, 1104)

 
 

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