Auszug - Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans VIII-527-1 für eine Teilfläche der Wasserstadt Berlin-Oberhavel zwischen Ruppiner-See-Straße, An den Rohrbruchwiesen, Am Havelgarten und den Grundstücken Glindowseestraße 75/85 sowie demGrundstück Ruppiner-See-Straße 84 im Bezirk Spandau, Ortsteil Haselhorst Unterrichtung vom Beschluss des Bezirksamtes vom 30. September 2008
Die
Bezirksverordnetenversammlung beschließt gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4
BezVG und § 6 Abs. 3 AGBauGB unter Vorlage der Begründung vom 24.
September 2008 gemäß § 9 Abs. 8 des Baugesetzbuchs zum Bebauungsplans
VIII-527- 1: I. Bebauungsplan
VIII-527-1 II. Verordnung Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des
Bebauungsplans VIII-527-1 im Bezirk Spandau, Ortsteil
Haselhorst Vom 2008 Auf Grund
des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl.
I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3316), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 und mit § 11 Abs. 1 des
Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999
(GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S.
692), wird verordnet: § 1 Der
Bebauungsplan VIII – 527-1 vom 7. Juli 2008 mit Deckblatt vom 22. September
2008 für eine Teilfläche der Wasserstadt Berlin-Oberhavel zwischen
Ruppiner-See-Straße, An den Rohrbruchwiesen, Am Havelgarten und den
Grundstücken Glindowseestraße 75/ 85 sowie dem Grundstück Ruppiner-See-Straße
84 im Bezirk Spandau, Ortsteil Haselhorst, wird festgesetzt. Er ändert
teilweise den durch Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans VIII-527
im Bezirk Spandau, Ortsteil Haselhorst, vom 04. Juli 2006 (GVBl. S. 798 )
festgesetzten Bebauungsplan. § 2 Die
Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung
Bauen, Planen und Umweltschutz, Vermessungsamt, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans
können beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen und
Umweltschutz, Stadtplanungsamt und Bau- und Wohnungsaufsichtsamt, kostenfrei
eingesehen werden. § 3 Auf die
Vorschriften über
wird
hingewiesen. § 4 Wer die
Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine
beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 a Nr. 3 und 4 des Baugesetzbuchs bezeichnet
sind, eine unter
Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der
Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans, nach § 214
Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung
des Baugesetzbuchs enthalten sind, in den
Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 4
innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem
Bezirksamt Spandau von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der
die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1
genannten Frist werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs.
1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des
Baugesetzbuchs unbeachtlich. Die
Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser
Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. § 5 Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt
für Berlin in Kraft. Dieser
Beschluss schließt Änderungen und Ergänzungen ein, die die Grundzüge der
Planung nicht berühren. |
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