Drucksache - 1302/XVIII
Information
der BVV gemäß §15 BezVG Anlg.: Kartenausschnitt
mit den räumlichen Grenze des Geltungsbereichs des Die
Bezirksverordnetenversammlung wolle gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4
BezVG und § 6 Abs. 3 AGBauGB unter Vorlage der Begründung vom 24.
September 2008 gemäß § 9 Abs. 8 des Baugesetzbuchs zum Bebauungsplans
VIII-527- 1 beschließen: I. Bebauungsplan
VIII-527-1 II. Verordnung Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des
Bebauungsplans VIII-527-1 im Bezirk Spandau, Ortsteil
Haselhorst Vom 2008 Auf Grund
des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl.
I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3316), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 und mit § 11 Abs. 1 des
Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999
(GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S.
692), wird verordnet: § 1 Der
Bebauungsplan VIII – 527-1 vom 7. Juli 2008 mit Deckblatt vom 22. September
2008 für eine Teilfläche der Wasserstadt Berlin-Oberhavel zwischen
Ruppiner-See-Straße, An den Rohrbruchwiesen, Am Havelgarten und den
Grundstücken Glindowseestraße 75/ 85 sowie dem Grundstück Ruppiner-See-Straße
84 im Bezirk Spandau, Ortsteil Haselhorst, wird festgesetzt. Er ändert
teilweise den durch Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans VIII-527
im Bezirk Spandau, Ortsteil Haselhorst, vom 04. Juli 2006 (GVBl. S. 798 )
festgesetzten Bebauungsplan. § 2 Die
Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung
Bauen, Planen und Umweltschutz, Vermessungsamt, beglaubigte Abzeichnungen des
Bebauungsplans können beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen,
Planen und Umweltschutz, Stadtplanungsamt und Bau- und Wohnungsaufsichtsamt,
kostenfrei eingesehen werden. § 3 Auf die
Vorschriften über 1.
die
Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger
Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und 2.
das
Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§
44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs) wird
hingewiesen. § 4 Wer die
Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine
beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 a Nr. 3 und 4 des Baugesetzbuchs bezeichnet
sind, eine unter
Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der
Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans, nach § 214
Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung
des Baugesetzbuchs enthalten sind, in den
Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 4
innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem
Bezirksamt Spandau von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der
die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1
genannten Frist werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs.
1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des
Baugesetzbuchs unbeachtlich. Die
Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser
Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. § 5 Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt
für Berlin in Kraft. Dieser
Beschluss schließt Änderungen und Ergänzungen ein, die die Grundzüge der
Planung nicht berühren. A. Begründung: Das
Bezirksamt Spandau hat die Aufstellung des Bebauungsplans VIII-527-1 am
29. April 2008 beschlossen. Der
Geltungsbereich des Bebauungsplanes VIII-527-1 überplant eine Teilfläche des am
4. Juli 2006 festgesetzten Bebauungsplanes VIII-527: An Stelle eines
Mischgebietes (MI) soll ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt werden. Die
Planungsziele des Bebauungsplans VIII-527 sind bereits weitgehend realisiert.
So ist die durch Baukörperausweisung festgesetzte zwei- bis dreigeschossige
Reihen- und Doppelhausbebauung in den allgemeinen Wohngebieten bereits
überwiegend fertig gestellt. Die Kindertagesstätte an der Ecke
Scharmützelseeweg / Ruppiner-See-Straße ist in Betrieb. Die Straßenverkehrsflächen
sowie der verkehrsberuhigte Bereich Kölpinseeweg sind ebenfalls fertig gestellt
und dem öffentlichen Verkehr übergeben. Lediglich
die Fläche des festgesetzten Mischgebietes mit einer Tiefe von ca. 30 m südlich
der Straße An den Rohrbruchwiesen konnte bislang noch nicht entwickelt werden.
Aufgrund der geringen Flächengröße (ca. 2.050 m2) sowie der
unmittelbaren Nachbarschaft zu Einfamilienhausnutzungen erscheint die
Entstehung eines gemischt genutzten Gebietes mit einem gleichrangigen Nebeneinander
von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe inzwischen als wenig
wahrscheinlich. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Fläche in
östlicher Randlage der Wasserstadt Berlin-Oberhavel befindet. Nach Osten
schließen sich ausgedehnte Kleingartenanlagen an. Für kundenorientierte
Nutzungen (Einzelhandel, Dienstleistungen) fehlen, auch aufgrund der geringen
Einwohnerdichte, die strukturellen Voraussetzungen. Eine
frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB fand im
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens VIII-527-1 nicht statt. In der Zeit
vom 30. Juni bis einschließlich 10. Juli 2008 erfolgte stattdessen eine Die
Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 09. Juli 2008 gemäß § 6 Abs. 2
AGBauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 1 BauGB zur Abgabe einer Stellungnahme bis
zum 11. August 2008 aufgefordert. Drei
Stellungnahmen enthielten abwägungsrelevante Hinweise, Anregungen oder
Bedenken: 1. Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung – I B – mit Schreiben vom 11.07.08 Die
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan sei unter der Voraussetzung gegeben,
dass die Zweckbestimmung der gesamten im FNP dargestellten M2-Fläche durch die
Spezifizierung (geplante Wohnbaufläche) im Bebauungsplan VIII-527-1 nicht in
Frage gestellt werde. In der Begründung seien die Aussagen zu den Kriterien
Funktion, Wertigkeit und Immissionsschutz noch einzuarbeiten. Auswertung
/ Abwägung: Der Hinweis
wird zur Kenntnis genommen; die Begründung wurde ergänzt. Wie in der
Begründung bereits dargelegt, ist das geplante allgemeine Wohngebiet als
Regelfall – gemäß dem Entwicklungsgrundsatz 1 der AV-FNP – aus dem FNP
entwickelt, da es mit ca. 0,21 ha deutlich kleiner als 3 ha ist und aufgrund
dieser sehr geringen Größe Funktion und Wertigkeit der im FNP dargestellten
Baufläche M2 sowie die Anforderungen des Immissionsschutzes nach dem
dargestellten städtebaulichen Gefüge gewahrt bleiben. Die
FNP-Darstellung Gemischte Baufläche M2 umfasst Flächen nördlich und südlich des
Straßenzuges Daumstraße / An den Rohrbruchwiesen sowie Teile des Quartiers
Haveleck. In dessem räumlichen Zentrum ist Wohnbaufläche W2 dargestellt. Die
M2-Darstellung entlang des Straßenzuges Daumstraße / An den Rohrbruchwiesen ist
in engem Zusammenhang mit der hier ursprünglich geplanten, im FNP noch
dargestellten Hauptverkehrsstraßentrasse einzuordnen, welche ursprünglich in
östlicher Richtung entlang des Hohenzollernkanals eine Anbindung bis an die
Gartenfelder Straße schaffen sollte. Diese Trasse ist im Stadtentwicklungsplan
(StEP) Verkehr – mobil2010 – nicht mehr dargestellt. Stattdessen folgt die Hauptverkehrsstraßenverbindung
dem bereits bestehenden Verlauf der Daumstraße, knickt östlich der
Wasserstadtbrücke nach Süden ab und führt weiter bis an die Nonnendammallee /
Am Juliusturm. Im Einklang
mit der M2-Darstellung des FNP sah auch die städtebauliche Rahmenplanung für
die Wasserstadt Berlin-Oberhavel beidseitig dieses potenziell stark befahrenen
Straßenzuges die Festsetzung von Mischgebieten vor. Mit dem Wegfall dieses
Planungsfaktors als mögliche Störquelle für das Wohnen einerseits und als
Frequenzbringer für gewerbliche Nahversorgungseinrichtungen andererseits
entfällt eine wesentliche Voraussetzung für die Mischgebietsausweisung im
Plangebiet VIII-527-1. In den
westlich benachbarten Bebauungsplangebieten VIII-524a und VIII-530 sind
hingegen weiterhin Mischgebiete geplant. Da diese Baugebiete unmittelbar an die
Daumstraße angrenzen, ist die mit dem FNP verfolgte Entwicklung einer Mischung
unterschiedlicher Funktionen (Gewerbe, Handel, Dienstleistungen, Wohnen etc.)
hier aussichtsreicher, als im bereits randseitig gelegenen, durch angrenzende
Wohn- und Erholungsnutzungen (Kleingärten) geprägten Plangebiet VIII-527-1. Durch die
Festsetzung einer im Vergleich zur gesamten M2-Darstellung untergeordneten
Fläche als allgemeines Wohngebiet werden Zweckbestimmung, Funktion und
Wertigkeit der M2-Fläche nicht in Frage gestellt, zumal angrenzend weiterhin
Flächen für eine Mischgebietsentwicklung zur Verfügung stehen. Gleiches
gilt für Anforderungen des Immissionsschutzes nach dem dargestellten
städtebaulichen Gefüge. Die Nachbarschaft von allgemeinen Wohngebieten und
Baugebieten, die gleichrangig dem Wohnen und wohnverträglichen gewerblichen
Nutzungen dienen, kann unter Immissionsschutzaspekten grundsätzlich als
kompatibel angesehen werden. 2. Bezirksamt
Spandau, Abt. Bauen, Planen u. Umweltschutz, Tiefbauamt – Bau 4 D – mit
Schreiben vom 08.08.08 Aus Gründen
der Erschließung und aus erschließungs- bzw. straßenausbaubeitragsrechtlicher
sowie straßenverkehrsbehördlicher Sicht bestünden keine grundsätzlichen Bedenken. Die
östliche B-Plangrenze sei mit der Straßenbegrenzungslinie identisch. Für die
Stellplätze die senkrecht zur Straßenbegrenzungslinie verlaufen und angefahren
werden, sei daher ein Mindestabstand von 1,0 m zur Straßenbegrenzungslinie als
Freihaltezone bzw. Sicherheitsstreifen auszuweisen. Auswertung
/ Abwägung: Der
Anregung wird gefolgt. Die
östliche Grenze der Stellplatzfläche entlang der Straße Am Havelgarten wird mit
Ausnahme der Zufahrt um 1,0 m in das Innere der Baufläche verschoben. Somit
kann der geforderte Mindestabstand zur Straßenbegrenzungslinie gesichert
werden. Durch diese
Planänderung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. 3. Senatsverwaltung
für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz – II D – mit Schreiben vom
08.08.08 Die
Altlastensituation sei ungeklärt. Das gesamte Plangebiet liege auf der
Altlastenverdachtsfläche Nr. 162 (ehemals Tanklager), die zwischenzeitlich vom
Verdacht befreit werden konnte. Im
nördlichen Teil des Geltungsbereichs befände sich jedoch die
Altlastenverdachtsfläche Nr. 14193 (Boden- und Grundwasserverunreinigungen
durch Quecksilber), deren genaue Abgrenzung nicht bekannt sei. Auf den westlich
und nördlich an das Plangebiet angrenzenden Flächen (u.a. im B-Plan VIII-524a)
seien bereits erhebliche Bodenverunreinigungen durch Quecksilber festgestellt
und z.T. bereits saniert worden. Im
Geltungsbereich VIII-527-1 seien jedoch keine flächendeckenden repräsentativen
Untersuchungen auf Quecksilber durchgeführt worden. Gegen die vorgesehene
Nutzung bestünden deshalb Bedenken. Zur Klärung
des dargestellten Verdachts wird – in Abstimmung mit SenGUV – die Durchführung
von orientierenden Untersuchungen gemäß BBodSchV empfohlen. Auswertung
/ Abwägung: Die
Bedenken werden nicht geteilt. Aufgrund
der Vornutzung Tanklager bestand im Bereich des Plangebiets ein
Altlastenverdacht. Für die Boden- und Grundwasserqualität wurde mit Datum vom
29. Juli 1999 gutachterlich festgestellt, dass keine sanierungsrelevanten
Verunreinigungen – im Sinne von Gefahrenabwehrmaßnahmen bezogen auf das
Schutzgut Grundwasser – vorliegen. Konkrete Schadensbereiche bzw. Flächen, die
erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, liegen im
Geltungsbereich des Bebauungsplans ebenfalls nicht vor. Unabhängig
davon wurden jedoch aufgrund der in der Kulturschuttschicht üblicherweise
vorhandenen Verunreinigungen mit dem Umweltamt Vorsorgemaßnahmen abgestimmt:
Der treuhänderische Entwicklungsträger hat die erforderlichen
Bodenaustauschmaßnahmen bis max. 1 m unter der zukünftigen Geländeoberkante im
Zuge der Vorbereitung der Neubebauung auf den noch nicht bebauten Baufeldern
durchgeführt und gegenüber dem Umweltamt nachgewiesen. Auf allen unversiegelten
Freiflächen im Bereich der Baugebiete ist die angestrebte Nutzung nach Abschluss
der Vorsorgemaßnahmen ohne Einschränkungen möglich. Insofern wurde der
Altlastenverdachtsfläche Nr. 162 im aktuellen Bodenbelastungskataster (BBK) der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung der Status „Gesamte Fläche vom Verdacht
auf schädliche Bodenveränderungen befreit“ zugewiesen. Im
benachbarten Bebauungsplan VIII-524a wurde der Quecksilberschaden im Boden
vollständig eingegrenzt und saniert. Mit Schreiben vom 13. März 2007 hat das
Umweltamt Spandau seine Unbedenklichkeit ausgesprochen und die Anforderungen
des Maßnahmenkataloges für Hausgärten als erfüllt angesehen. Der in diesem
Bereich im Grundwasser festgestellte Quecksilberschaden wurde im Zuge der
Bodensanierung soweit minimiert, dass das Grundwassermonitoring in Abstimmung
mit SenGUV eingestellt werden konnte. Dementsprechend wurden vom Umweltamt
Spandau auch keine Bedenken mehr zum Bebauungsplan VIII-527-1 geäußert. Im Rahmen
des Bebauungsplanverfahrens VIII-527 hat das beauftragte Gutachterbüro
(Gesellschaft für Wirtschafts- und Altlastenconsulting mbH mit Schreiben vom
05.05.06) zudem festgestellt, dass der festgestellte Quecksilberschaden
(Altlastenverdachtsfläche 14193) nicht in diesem Geltungsbereich (und somit
auch nicht im Plangebiet VIII-527-1) liegt. Fazit: Das
Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gem. § 4 Abs. 2 BauGB hat Auswirkungen auf den Inhalt des Bebauungsplans. ·
Die
östliche Grenze der Stellplatzfläche entlang der Straße Am Havelgarten mit
Ausnahme der Zufahrt wird um 1,0 in das Innere der Baufläche verschoben. Da die
Grundzüge der Planung von dieser Änderung nicht berührt werden, wurde die
Einholung der Stellungnahme auf den von der Änderung betroffenen
Grundstückseigentümer beschränkt. Die Planänderung erfolgte nach der Öffentlichen
Auslegung mit einem Deckblatt zum Bebauungsplan VIII-527-1. Mit der
Stellungnahme vom 22. September 2008 erklärt die Wasserstadt GmbH ihr
Einverständnis zur vorgenommenen Planänderung. Die
öffentliche Auslegung
des Bebauungsplans VIII-527-1 fand in der Zeit vom 21. Juli bis
einschließlich 20. August 2008 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB statt. Das Ergebnis der
öffentlichen Auslegung hatte keine Auswirkungen auf die künftigen Festsetzungen
des Bebauungsplans. Während der
Auslegungsfrist haben sich vier Bürger über die Planung informiert. Ein Bürger
hat die Planung begrüßt. Es liegen sechs schriftliche Stellungnahmen von
Bewohnern (jeweils Ehepaare) der südlich angrenzenden Doppelhausbebauung vor,
welche sich inhaltlich weitestgehend decken: Die
Bedenken, Anregungen und Hinweise werden nachfolgend in zusammengefasster Form
dargestellt und abgewogen: 1.
Es wird kritisiert, dass die durchgehend geplante
Reihenhausbebauung wie ein Riegel auf den bisherigen, recht offenen Baubestand
wirke. Stattdessen solle eine Doppelhausbebauung mit einer geringeren Dichte
geplant werden. 2.
Ein
„Großparkplatz“ mit bis zu 14 Stellplätzen direkt vor den angrenzenden Gebäuden
sei insbesondere aufgrund der dauerhaften Lärmbelastung inakzeptabel und würde
die Wohnqualität „massiv“ abwerten. Schon jetzt erreichten selbst leise
Geräusche die nördlich angeordneten Schlafräume. 3.
Die Stellplatzsituation sei bereits jetzt knapp,
insbesondere da die Nutzer angrenzender Kleingärten im öffentlichen Straßenraum
parkten. Außerdem parkten die Anwohner der Glindowseestraße ebenfalls im
Straßenland und nicht auf Ihren Grundstücksstellplätzen. Erfahrungsgemäß seien
überwiegend zwei Fahrzeuge je Haushalt vorhanden. 4.
Die
Kita „Haveleck“ sei bereits jetzt ausgelastet. Fazit: Die
Abwägung zur öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB hat keine
Auswirkungen auf den Inhalt des Bebauungsplans VIII-527-1. Der
Ausschuss für Stadtentwicklung der BVV hat während seiner Sitzung am 2.
September 2008 das Ergebnis der Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a
Abs. 3 Nr. 2 BauGB, das Ergebnis der Behörden und Träger öffentlicher Belange
gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie das Ergebnis der öffentlichen Auslegung gem. § 3
Abs. 2 BauGB zustimmend zur Kenntnis genommen. Als
Ergebnis des Verfahrens wurde das Deckblatt vom 22. September 2008 aufgestellt
(Verschiebung der Stellplatzfläche). Der Entwurf soll in der Fassung vom 07. Juli 2008 mit Deckblatt vom 22. September 2008 festgesetzt werden. Das
Bezirksamt Spandau von Berlin hat am 30. September 2008 das Ergebnis der
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB, das Ergebnis
der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2
BauGB mit seiner Änderung sowie das Ergebnis der öffentlichen Auslegung gem. §
3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Die
Beschlussfassung des Bezirksamtes Spandau über die Vorlage des Entwurfs der
Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans als Bestandteil dieser
Rechtsverordnung unter Vorlage der Begründung zum Bebauungsplan gemäß § 9 Abs.
8 des Baugesetzbuchs an die BVV erfolgte am 30. September 2008. B. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) Gesetz zur
Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999
(GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. November 2005 (GVBl. S.
692). Verordnung
über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung BauNVO) in der
Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466). Bezirksverwaltungsgesetz
(BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006, S. 2). Auswirkungen
auf Einnahmen und Ausgaben Ausgaben
sind nicht zu erwarten, da die erforderlichen Ordnungs- und
Erschließungsmaßnahmen bereits vollständig im Rahmen der städtebaulichen
Entwicklungsmaßnahme Wasserstadt Berlin-Oberhavel durchgeführt wurden. Einnahmen für das Land Berlin entstehen durch den Verkauf der geplanten Baufläche an einen privaten Wohnungsbauinvestor. Berlin-Spandau, den 1. Oktober 2008 Das Bezirksamt Birkholz Röding Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat |
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