Drucksache - 1302/XVIII  

 
 
Betreff: Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans VIII-527-1 für eine Teilfläche der Wasserstadt Berlin-Oberhavel zwischen Ruppiner-See-Straße, An den Rohrbruchwiesen, Am Havelgarten und den Grundstücken Glindowseestraße 75/85 sowie dem Grundstück Ruppiner-See-Straße 84 im Bezirk Spandau, Ortsteil Haselhorst
Unterrichtung vom Beschluss des Bezirksamtes vom 30. September 2008
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBzStR Röding
Verfasser:BzStR Röding 
Drucksache-Art:Vorlage - zur Beschlussfassung -Vorlage - zur Beschlussfassung -
   Beteiligt:BzBm Birkholz
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
15.10.2008 
öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Vorl.z.B. v. 01.10.08
Anlage zur Vorl.z.B. v. 01.10.08

Information der BVV gemäß §15 BezVG

Information der BVV gemäß §15 BezVG

 

Anlg.:            Kartenausschnitt mit den räumlichen Grenze des Geltungsbereichs des
            Bebauungsplans VIII-527-1

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG und § 6 Abs. 3 AGBauGB unter Vorlage der Begründung vom 24. September 2008 gemäß § 9 Abs. 8 des Baugesetzbuchs zum Bebauungsplans VIII-527- 1 beschließen:

 

I.            Bebauungsplan VIII-527-1

II.

Verordnung

 

Entwurf der Verordnung

über die Festsetzung des Bebauungsplans VIII-527-1

im Bezirk Spandau, Ortsteil Haselhorst

 

Vom                                                     2008

 

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 und mit § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:

 

§ 1

 

Der Bebauungsplan VIII – 527-1 vom 7. Juli 2008 mit Deckblatt vom 22. September 2008 für eine Teilfläche der Wasserstadt Berlin-Oberhavel zwischen Ruppiner-See-Straße, An den Rohrbruchwiesen, Am Havelgarten und den Grundstücken Glindowseestraße 75/ 85 sowie dem Grundstück Ruppiner-See-Straße 84 im Bezirk Spandau, Ortsteil Haselhorst, wird festgesetzt. Er ändert teilweise den durch Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans VIII-527 im Bezirk Spandau, Ortsteil Haselhorst, vom 04. Juli 2006 (GVBl. S. 798 ) festgesetzten Bebauungsplan.

§ 2

 

Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen und Umweltschutz, Vermessungsamt, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen und Umweltschutz, Stadtplanungsamt und Bau- und Wohnungsaufsichtsamt, kostenfrei eingesehen werden.

 

§ 3

 

Auf die Vorschriften über

 

1.      die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und

2.      das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)

 

wird hingewiesen.

 

§ 4

 

Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss

eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 a Nr. 3 und 4 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,

in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Spandau von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.

 

Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

§ 5

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

Dieser Beschluss schließt Änderungen und Ergänzungen ein, die die Grundzüge der Planung nicht berühren.

 

 

A.            Begründung:

 

Das Bezirksamt Spandau hat die Aufstellung des Bebauungsplans VIII-527-1 am 29. April 2008 beschlossen.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes VIII-527-1 überplant eine Teilfläche des am 4. Juli 2006 festgesetzten Bebauungsplanes VIII-527: An Stelle eines Mischgebietes (MI) soll ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt werden.

Die Planungsziele des Bebauungsplans VIII-527 sind bereits weitgehend realisiert. So ist die durch Baukörperausweisung festgesetzte zwei- bis dreigeschossige Reihen- und Doppelhausbebauung in den allgemeinen Wohngebieten bereits überwiegend fertig gestellt. Die Kindertagesstätte an der Ecke Scharmützelseeweg / Ruppiner-See-Straße ist in Betrieb. Die Straßenverkehrsflächen sowie der verkehrsberuhigte Bereich Kölpinseeweg sind ebenfalls fertig gestellt und dem öffentlichen Verkehr übergeben.

Lediglich die Fläche des festgesetzten Mischgebietes mit einer Tiefe von ca. 30 m südlich der Straße An den Rohrbruchwiesen konnte bislang noch nicht entwickelt werden. Aufgrund der geringen Flächengröße (ca. 2.050 m2) sowie der unmittelbaren Nachbarschaft zu Einfamilienhausnutzungen erscheint die Entstehung eines gemischt genutzten Gebietes mit einem gleichrangigen Nebeneinander von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe inzwischen als wenig wahrscheinlich. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Fläche in östlicher Randlage der Wasserstadt Berlin-Oberhavel befindet. Nach Osten schließen sich ausgedehnte Kleingartenanlagen an. Für kundenorientierte Nutzungen (Einzelhandel, Dienstleistungen) fehlen, auch aufgrund der geringen Einwohnerdichte, die strukturellen Voraussetzungen.

 

Eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB fand im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens VIII-527-1 nicht statt.

In der Zeit vom 30. Juni bis einschließlich 10. Juli 2008 erfolgte stattdessen eine
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB. Diese wurde zusammen mit dem Aufstellungsbeschluss bekannt gemacht (ABl. Nr. 29 / 27.06. 2008, S. 1661/1662).

 

Die Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 09. Juli 2008 gemäß § 6 Abs. 2 AGBauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 1 BauGB zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 11. August 2008 aufgefordert.

 

Drei Stellungnahmen enthielten abwägungsrelevante Hinweise, Anregungen oder Bedenken:

1.            Senatsverwaltung für Stadtentwicklung – I B    mit Schreiben vom 11.07.08

Die Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan sei unter der Voraussetzung gegeben, dass die Zweckbestimmung der gesamten im FNP dargestellten M2-Fläche durch die Spezifizierung (geplante Wohnbaufläche) im Bebauungsplan VIII-527-1 nicht in Frage gestellt werde. In der Begründung seien die Aussagen zu den Kriterien Funktion, Wertigkeit und Immissionsschutz noch einzuarbeiten.

 

Auswertung / Abwägung:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen; die Begründung wurde ergänzt.

Wie in der Begründung bereits dargelegt, ist das geplante allgemeine Wohngebiet als Regelfall – gemäß dem Entwicklungsgrundsatz 1 der AV-FNP – aus dem FNP entwickelt, da es mit ca. 0,21 ha deutlich kleiner als 3 ha ist und aufgrund dieser sehr geringen Größe Funktion und Wertigkeit der im FNP dargestellten Baufläche M2 sowie die Anforderungen des Immissionsschutzes nach dem dargestellten städtebaulichen Gefüge gewahrt bleiben.

Die FNP-Darstellung Gemischte Baufläche M2 umfasst Flächen nördlich und südlich des Straßenzuges Daumstraße / An den Rohrbruchwiesen sowie Teile des Quartiers Haveleck. In dessem räumlichen Zentrum ist Wohnbaufläche W2 dargestellt.

Die M2-Darstellung entlang des Straßenzuges Daumstraße / An den Rohrbruchwiesen ist in engem Zusammenhang mit der hier ursprünglich geplanten, im FNP noch dargestellten Hauptverkehrsstraßentrasse einzuordnen, welche ursprünglich in östlicher Richtung entlang des Hohenzollernkanals eine Anbindung bis an die Gartenfelder Straße schaffen sollte. Diese Trasse ist im Stadtentwicklungsplan (StEP) Verkehr – mobil2010 – nicht mehr dargestellt. Stattdessen folgt die Hauptverkehrsstraßenverbindung dem bereits bestehenden Verlauf der Daumstraße, knickt östlich der Wasserstadtbrücke nach Süden ab und führt weiter bis an die Nonnendammallee / Am Juliusturm.

Im Einklang mit der M2-Darstellung des FNP sah auch die städtebauliche Rahmenplanung für die Wasserstadt Berlin-Oberhavel beidseitig dieses potenziell stark befahrenen Straßenzuges die Festsetzung von Mischgebieten vor. Mit dem Wegfall dieses Planungsfaktors als mögliche Störquelle für das Wohnen einerseits und als Frequenzbringer für gewerbliche Nahversorgungseinrichtungen andererseits entfällt eine wesentliche Voraussetzung für die Mischgebietsausweisung im Plangebiet VIII-527-1.

In den westlich benachbarten Bebauungsplangebieten VIII-524a und VIII-530 sind hingegen weiterhin Mischgebiete geplant. Da diese Baugebiete unmittelbar an die Daumstraße angrenzen, ist die mit dem FNP verfolgte Entwicklung einer Mischung unterschiedlicher Funktionen (Gewerbe, Handel, Dienstleistungen, Wohnen etc.) hier aussichtsreicher, als im bereits randseitig gelegenen, durch angrenzende Wohn- und Erholungsnutzungen (Kleingärten) geprägten Plangebiet VIII-527-1.

Durch die Festsetzung einer im Vergleich zur gesamten M2-Darstellung untergeordneten Fläche als allgemeines Wohngebiet werden Zweckbestimmung, Funktion und Wertigkeit der M2-Fläche nicht in Frage gestellt, zumal angrenzend weiterhin Flächen für eine Mischgebietsentwicklung zur Verfügung stehen.

Gleiches gilt für Anforderungen des Immissionsschutzes nach dem dargestellten städtebaulichen Gefüge. Die Nachbarschaft von allgemeinen Wohngebieten und Baugebieten, die gleichrangig dem Wohnen und wohnverträglichen gewerblichen Nutzungen dienen, kann unter Immissionsschutzaspekten grundsätzlich als kompatibel angesehen werden.

 

2.            Bezirksamt Spandau, Abt. Bauen, Planen u. Umweltschutz, Tiefbauamt – Bau 4 D – mit Schreiben vom 08.08.08

Aus Gründen der Erschließung und aus erschließungs- bzw. straßenausbaubeitragsrechtlicher sowie straßenverkehrsbehördlicher Sicht bestünden keine grundsätzlichen Bedenken.

Die östliche B-Plangrenze sei mit der Straßenbegrenzungslinie identisch. Für die Stellplätze die senkrecht zur Straßenbegrenzungslinie verlaufen und angefahren werden, sei daher ein Mindestabstand von 1,0 m zur Straßenbegrenzungslinie als Freihaltezone bzw. Sicherheitsstreifen auszuweisen.

 

Auswertung / Abwägung:

Der Anregung wird gefolgt.

Die östliche Grenze der Stellplatzfläche entlang der Straße Am Havelgarten wird mit Ausnahme der Zufahrt um 1,0 m in das Innere der Baufläche verschoben. Somit kann der geforderte Mindestabstand zur Straßenbegrenzungslinie gesichert werden.

Durch diese Planänderung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.

 

3.            Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz – II D – mit Schreiben vom 08.08.08

Die Altlastensituation sei ungeklärt. Das gesamte Plangebiet liege auf der Altlastenverdachtsfläche Nr. 162 (ehemals Tanklager), die zwischenzeitlich vom Verdacht befreit werden konnte.

Im nördlichen Teil des Geltungsbereichs befände sich jedoch die Altlastenverdachtsfläche Nr. 14193 (Boden- und Grundwasserverunreinigungen durch Quecksilber), deren genaue Abgrenzung nicht bekannt sei. Auf den westlich und nördlich an das Plangebiet angrenzenden Flächen (u.a. im B-Plan VIII-524a) seien bereits erhebliche Bodenverunreinigungen durch Quecksilber festgestellt und z.T. bereits saniert worden.

Im Geltungsbereich VIII-527-1 seien jedoch keine flächendeckenden repräsentativen Untersuchungen auf Quecksilber durchgeführt worden. Gegen die vorgesehene Nutzung bestünden deshalb Bedenken.

Zur Klärung des dargestellten Verdachts wird – in Abstimmung mit SenGUV – die Durchführung von orientierenden Untersuchungen gemäß BBodSchV empfohlen.

Auswertung / Abwägung:

Die Bedenken werden nicht geteilt.

Aufgrund der Vornutzung Tanklager bestand im Bereich des Plangebiets ein Altlastenverdacht. Für die Boden- und Grundwasserqualität wurde mit Datum vom 29. Juli 1999 gutachterlich festgestellt, dass keine sanierungsrelevanten Verunreinigungen – im Sinne von Gefahrenabwehrmaßnahmen bezogen auf das Schutzgut Grundwasser – vorliegen. Konkrete Schadensbereiche bzw. Flächen, die erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans ebenfalls nicht vor.

Unabhängig davon wurden jedoch aufgrund der in der Kulturschuttschicht üblicherweise vorhandenen Verunreinigungen mit dem Umweltamt Vorsorgemaßnahmen abgestimmt: Der treuhänderische Entwicklungsträger hat die erforderlichen Bodenaustauschmaßnahmen bis max. 1 m unter der zukünftigen Geländeoberkante im Zuge der Vorbereitung der Neubebauung auf den noch nicht bebauten Baufeldern durchgeführt und gegenüber dem Umweltamt nachgewiesen. Auf allen unversiegelten Freiflächen im Bereich der Baugebiete ist die angestrebte Nutzung nach Abschluss der Vorsorgemaßnahmen ohne Einschränkungen möglich. Insofern wurde der Altlastenverdachtsfläche Nr. 162 im aktuellen Bodenbelastungskataster (BBK) der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung der Status „Gesamte Fläche vom Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen befreit“ zugewiesen.

Im benachbarten Bebauungsplan VIII-524a wurde der Quecksilberschaden im Boden vollständig eingegrenzt und saniert. Mit Schreiben vom 13. März 2007 hat das Umweltamt Spandau seine Unbedenklichkeit ausgesprochen und die Anforderungen des Maßnahmenkataloges für Hausgärten als erfüllt angesehen. Der in diesem Bereich im Grundwasser festgestellte Quecksilberschaden wurde im Zuge der Bodensanierung soweit minimiert, dass das Grundwassermonitoring in Abstimmung mit SenGUV eingestellt werden konnte. Dementsprechend wurden vom Umweltamt Spandau auch keine Bedenken mehr zum Bebauungsplan VIII-527-1 geäußert.

Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens VIII-527 hat das beauftragte Gutachterbüro (Gesellschaft für Wirtschafts- und Altlastenconsulting mbH mit Schreiben vom 05.05.06) zudem festgestellt, dass der festgestellte Quecksilberschaden (Altlastenverdachtsfläche 14193) nicht in diesem Geltungsbereich (und somit auch nicht im Plangebiet VIII-527-1) liegt.

 

Fazit:

Das Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB hat Auswirkungen auf den Inhalt des Bebauungsplans.

 

·         Die östliche Grenze der Stellplatzfläche entlang der Straße Am Havelgarten mit Ausnahme der Zufahrt wird um 1,0 in das Innere der Baufläche verschoben.

 

Da die Grundzüge der Planung von dieser Änderung nicht berührt werden, wurde die Einholung der Stellungnahme auf den von der Änderung betroffenen Grundstückseigentümer beschränkt. Die Planänderung erfolgte nach der Öffentlichen Auslegung mit einem Deckblatt zum Bebauungsplan VIII-527-1.

Mit der Stellungnahme vom 22. September 2008 erklärt die Wasserstadt GmbH ihr Einverständnis zur vorgenommenen Planänderung.

 

Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans VIII-527-1 fand in der Zeit vom 21. Juli bis einschließlich 20. August 2008 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB statt. Das Ergebnis der öffentlichen Auslegung hatte keine Auswirkungen auf die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans.

 

Während der Auslegungsfrist haben sich vier Bürger über die Planung informiert. Ein Bürger hat die Planung begrüßt. Es liegen sechs schriftliche Stellungnahmen von Bewohnern (jeweils Ehepaare) der südlich angrenzenden Doppelhausbebauung vor, welche sich inhaltlich weitestgehend decken:

Die Bedenken, Anregungen und Hinweise werden nachfolgend in zusammengefasster Form dargestellt und abgewogen:

 

1.                  Es wird kritisiert, dass die durchgehend geplante Reihenhausbebauung wie ein Riegel auf den bisherigen, recht offenen Baubestand wirke. Stattdessen solle eine Doppelhausbebauung mit einer geringeren Dichte geplant werden.

Auswertung / Abwägung
Die Bedenken werden nicht geteilt.
Der Bebauungsplan VIII-527 setzt ein Mischgebiet mit einer zulässigen Geschossfläche (GF) von 3.700 m2 fest. Nach dem städtebaulichen Rahmenplan für die Wasserstadt Berlin-Oberhavel war entlang der Straße An den Rohrbruchwiesen ebenfalls ein weitgehend geschlossener Bebauungsriegel vorgesehen.
Demgegenüber beträgt die zulässige GF im nunmehr geplanten allgemeinen Wohngebiet nur 1.850 m2. Dies entspricht einer Halbierung der möglichen baulichen Dichte.
Das Quartier Haveleck ist bislang sowohl durch Doppel- als auch durch Reihenhausbebauung (südlich des Scharmützelseeweges) geprägt. Eine Reihenhauszeile fügt sich daher städtebaulich in die bereits bestehende Struktur ein.
Der Bebauungsplan VIII-527-1 nimmt grundsätzlich eine Angebotsplanung vor und setzt keine bestimmte Bauweise verbindlich fest.
Die seitens des Grundstückseigentümers beabsichtigte Reihenhauszeile ist jedoch städtebaulich sinnvoll: Durch die geplante Bebauung erhält das neue Wohngebiet Haveleck an seinem nördlichen Rand nicht nur eine klare bauliche Fassung und Abgrenzung, es wird außerdem auch eine Abschirmung der privaten Gartenzone und der anschließenden Wohnbebauung gegenüber dem öffentlichen Raum erreicht. Da die künftige Bebauung nördlich der Gärten und der bestehenden Doppelhäuser verläuft, wird einerseits ein Sicht- und Geräuschschutz erreicht (s.u.), andererseits werden Belichtung, Belüftung und Besonnung der südlich gelegenen Bereiche praktisch nicht eingeschränkt.

 

2.                  Ein „Großparkplatz“ mit bis zu 14 Stellplätzen direkt vor den angrenzenden Gebäuden sei insbesondere aufgrund der dauerhaften Lärmbelastung inakzeptabel und würde die Wohnqualität „massiv“ abwerten. Schon jetzt erreichten selbst leise Geräusche die nördlich angeordneten Schlafräume.
Es wird angeregt, auf die Sammelstellplatzanlage zu verzichten und die Stellplätze stattdessen in der Vorgartenzone anzuordnen. Ein etwas größerer Vorgartenbereich ermöglichte dort außerdem die Anordnung von Gartenhäusern, wodurch in der rückwärtigen Gartenzone Platz frei würde.

Auswertung / Abwägung:
Die Bedenken werden nicht geteilt; der Anregung wird nicht gefolgt.
Grundsätzlich diente das im Bebauungsplan VIII-527 festgesetzte Mischgebiet neben dem Wohnen gleichrangig auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Auch wenn entsprechende gewerbliche Nutzungen wohnverträglich sein müssen, ist prinzipiell von einer etwas höheren Belastungssituation auszugehen, als im Rahmen einer allgemeinen Wohngebietsausweisung.
Stellplatzflächen sind im Bebauungsplan VIII-527 zwar nicht festgesetzt, wären prinzipiell aber auf allen überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig gewesen. Stellplätze im MI hätten jedoch – im Gegensatz zur nunmehr geplanten Wohnbebauung – nicht nur den Bewohnern, sondern auch dem Kundenverkehr dienen können und wären deshalb voraussichtlich stärker frequentiert worden.
Im Vergleich zum Bebauungsplan VIII-527, dessen Festsetzungen den heutigen Eigentümern bei Ihrer Kaufentscheidung bekannt waren, werden die potenziellen Störungen für die Nachbarbebauung durch die mit dem Bebauungsplan VIII-527-1 geplante Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets reduziert.
Auf der geplanten Fläche für Stellplätze am südöstlichen Rand des Plangebiets sind maximal 10 Pkw-Stellplätze möglich. Dies ist eine für eine Sammelstellplatzanlage innerhalb einer Wohnbebauung keineswegs unübliche Dimension. Die Stellplätze entstehen auch nicht „direkt“ vor den benachbarten Gebäuden, da der Mindestabstand zur angrenzenden Bebauung 5,0 m beträgt. Auch geht von einem derartigen Anwohnerstellplatz keine erhöhte oder „dauerhafte“, sondern allenfalls eine gelegentliche und dann sehr kurzzeitige Geräuschbelastung aus.
Abschließend ist festzuhalten, dass temporäre Geräusche durch abfahrende und ankommende Pkws in nahezu allen innerstädtischen Wohngebieten auftreten. Parkplätze in Nähe von Wohngebäuden sind insbesondere entlang öffentlicher Straßen die Regel. Da außerdem die allgemeine verkehrliche Belastung im Umfeld des Plangebiets sehr gering ist, ist die geplante Stellplatzanlage für die Anwohner hinnehmbar und führt keineswegs zu einer „massiven“ Abwertung der Wohnqualität.
Eine Anordnung der Stellplätze in der Vorgartenzone erfolgt aus städtebaulichen Gründen nicht. Die hätte zur Folge, dass die Tiefe des Vorgartens von 3 m auf etwa 6 m vergrößert werden müsste. Die geplante Bebauung müsste dementsprechend nach Süden verschoben werden. Die rückwärtige Gartenzone sowie der Abstand zur südlich angrenzenden Bebauung würden sich deutlich verringern. Die damit einhergehende Reduzierung des „Sozialabstandes“ hätte auch potenziell nachteilige Auswirkungen auf die Nachbarn.
Außerdem soll die auch den öffentlichen Straßenraum prägende Vorgartenzone einen durchgrünten Charakter erhalten und nicht, wie bei anderen Reihenhausbebauungen häufig zu beobachten, ausschließlich durch die dichte Aneinanderreihung von Fahrzeugen optisch beeinträchtigt werden.
Die Einordnung von Stellplätzen im Vorgartenbereich würde zudem den Umbau der bereits fertig gestellten Straße An den Rohrbruchwiesen erfordern, da die südlich der Fahrbahn angeordneten Parkbuchten dann zugunsten von Grundstücksüberfahrten weichen müssten und der bestehende Geh- und Radweg umgebaut werden müsste.

3.                  Die Stellplatzsituation sei bereits jetzt knapp, insbesondere da die Nutzer angrenzender Kleingärten im öffentlichen Straßenraum parkten. Außerdem parkten die Anwohner der Glindowseestraße ebenfalls im Straßenland und nicht auf Ihren Grundstücksstellplätzen. Erfahrungsgemäß seien überwiegend zwei Fahrzeuge je Haushalt vorhanden.

Auswertung / Abwägung
Die Bedenken werden nicht geteilt.
Das Parkverhalten von Kleingärtnern und Bewohnern außerhalb des Plangebiets ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens VIII-527-1.
Die Bauordnung für Berlin (BauO Bln) enthält keinen verbindlichen Stellplatzschlüssel für Wohnbebauungen.
Die seitens des Grundstückseigentümers beabsichtigte Zuordnung eines Stellplatzes je Wohneinheit ist im Rahmen der gewünschten städtisch-verdichteten Einfamilienhausbebauung als angemessen anzusehen. Eine Vergrößerung des Stellplatzangebots hätte eine Reduzierung der übrigen, begrünten Freiflächen zur Folge. Dies würde neben nachteiligen städtebaulich-gestalterischen Auswirkungen auch zusätzliche Belastungen der Anwohner aufgrund vermehrten Verkehrs auf den privaten Grundstücksflächen nach sich ziehen. Die in der Stellungnahme implizierte Forderung nach einer Erhöhung der Stellplatzquote steht insofern im Widerspruch zu den geäußerten Bedenken im Hinblick auf die „Sammelstellplatzanlage“ (s.o.).

4.                  Die Kita „Haveleck“ sei bereits jetzt ausgelastet.

Auswertung / Abwägung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Wie in der Begründung dargelegt, entsteht durch die beabsichtigte Wohnbebauung ein rechnerischer Bedarf an 2,5 Kita-Plätzen. Dieser Wert kann zwar in den ersten Jahren höher liegen, da bei Erstbezug häufig Familien mit kleinen Kindern vorherrschen, dennoch erwächst aus der Errichtung von voraussichtlich elf Reihenhauseinheiten nicht das Erfordernis, zusätzliche Maßnahmen im Bereich der sozialen Infrastruktur durchzuführen.
Die weitere Wohnbebauung im gesamten Quartier „Haveleck“ wird aller Voraussicht nach nur sukzessive erfolgen, so dass zusätzlicher Bedarf nur allmählich entsteht. Gleichzeitig wird sich der Bedarf aus der bereits vorhandenen Wohnnutzung aus demografischen Gründen nach und nach reduzieren.

 

Fazit:

Die Abwägung zur öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB hat keine Auswirkungen auf den Inhalt des Bebauungsplans VIII-527-1.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung der BVV hat während seiner Sitzung am 2. September 2008 das Ergebnis der Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB, das Ergebnis der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie das Ergebnis der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB zustimmend zur Kenntnis genommen.

 

Als Ergebnis des Verfahrens wurde das Deckblatt vom 22. September 2008 aufgestellt (Verschiebung der Stellplatzfläche).

Der Entwurf soll in der Fassung vom 07. Juli 2008 mit Deckblatt vom 22. September 2008 festgesetzt werden.

 

Das Bezirksamt Spandau von Berlin hat am 30. September 2008 das Ergebnis der Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB, das Ergebnis der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit seiner Änderung sowie das Ergebnis der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

 

Die Beschlussfassung des Bezirksamtes Spandau über die Vorlage des Entwurfs der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans als Bestandteil dieser Rechtsverordnung unter Vorlage der Begründung zum Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 8 des Baugesetzbuchs an die BVV erfolgte am 30. September 2008.

 

 

B.            Rechtsgrundlagen

 

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316)

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. November 2005 (GVBl. S. 692).

 

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466).

 

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006, S. 2).

 

Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben

 

Ausgaben sind nicht zu erwarten, da die erforderlichen Ordnungs- und Erschließungsmaßnahmen bereits vollständig im Rahmen der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme Wasserstadt Berlin-Oberhavel durchgeführt wurden.

Einnahmen für das Land Berlin entstehen durch den Verkauf der geplanten Baufläche an einen privaten Wohnungsbauinvestor.

 

 

Berlin-Spandau, den 1. Oktober 2008

Das Bezirksamt

 

 

              Birkholz              Röding

Bezirksbürgermeister                        Bezirksstadtrat


 

 
 

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