Freilandartenschutz

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Freilandartenschutz bezeichnet den Schutz heimischer wildlebender Tiere und Pflanzen außerhalb von geschlossenen Räumen, um ihre Lebensräume und Populationen zu erhalten.

Dies beinhaltet den Schutz von Fortpflanzungs- und Ruhestätten an Gebäuden, in Gehölzen und auf offener Fläche. Des Weiteren ist der Freilandartenschutz für Themen wie das Sommerrodungsverbot zwischen dem 1. März und dem 30. September, Vogelschlag an Glasfassaden und der insektenfreundlichen Außenbeleuchtung zuständig.

  • Ruhe- und Fortpflanzungsstätten an und in Gebäuden
    Sperlinge

    Heimische Tierarten sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz grundsätzlich besonders geschützt. Daher dürfen Tiere, ihre Entwicklungsformen sowie ihre Ruhe- und Fortpflanzungsstätten – beispielsweise Nester oder Winterquartiere – weder entfernt noch zerstört werden (§ 44 BNatSchG). Dies gilt auch dann, wenn die Nist- oder Quartierstätten vorübergehend nicht genutzt werden, da viele Arten diese über mehrere Jahre hinweg regelmäßig aufsuchen.
    An Gebäuden befinden sich häufig Nist- und Quartierstätten geschützter Arten wie Mauersegler, Schwalben, Haussperlinge oder Fledermäuse. Bauliche Maßnahmen oder Sanierungen können diese Lebensstätten beeinträchtigen und sind daher naturschutzrechtlich zu berücksichtigen.

  • Ausnahmegenehmigungen

    Zur Durchführung von baulichen Maßnahmen können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden (§45 BNatschG). Dies ist in Berlin für bestimmte Fälle durch eine allgemeine Rechtsverordnung, die sogenannte Gebäudebrüterverordnung geschehen. Dadurch wird bei Sanierungen von Gebäuden das Verfahren zur Beantragung einer Befreiung auf ein Anzeigeverfahren umgestellt.

    Folgende Unterlagen sind einzureichen:

    • Beschreibung des Bauvorhabens (inkl. Adresse)
    • Angaben zur Bauherrin / zum Bauherrn und ggf. der Bevollmächtigten
    • Art, Anzahl und Lage der im Gebäude vorhandenen Niststätten, die durch die Maßnahmen zerstört werden
    • Zeitraum der Maßnahmen
    • Konzept zum ökologischen Ausgleich (Art, Anzahl und Lage der Ersatzniststätten)
    • Zeitpunkt zur Fertigstellung des ökologischen Ausgleichs

    Es wird empfohlen, sich für die Erfassung der vorhandenen Ruhe- und Fortpflanzungsstätten sowie die Erstellung des Ausgleichskonzepts professionelle Unterstützung zu suchen.

    Für andere Fälle ist weiterhin eine Befreiung (§67 BNatschG) vom Zugriffsverbot bei der Obersten Naturschutzbehörde zu beantragen.

    Weiterführende Informationen der Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz.

  • Fassadenbegrünung und Artenschutz
    Fassadenbegrünung

    Die Begrünung von Fassaden und Außenwänden bietet vielfältige Möglichkeiten der Verbesserung des Wohn- und Arbeitsumfelds für das Kleinklima, als Verwitterungsschutz, zur Filterung von Staub, Lärm- und Windreduzierung, Sauerstoffproduktion und zur ästhetischen Gestaltung sowie als Lebensraum für Vögel, Insekten und anderen Lebewesen. Im städtischen Raum ist besonders der positive Einfluss der Fassadenbegrünung auf das Klima der Umgebung und als Lebens- und Rückzugsraum für die verschiedensten Tierarten hervorzuheben.

    Deshalb sind Fassadenbegrünungen ganzjährig vor massivem Rückschnitt bis hin zur Beseitigung (Rodung) geschützt, wenn diese durch europäische Vogelarten sowie durch weitere besonders geschützte Arten regelmäßig und über die Jahre als Ruhe- (u.a. als Zuflucht oder zum Schlafen) und/oder Fortpflanzungsstätten genutzt werden (§44 BNatSchG)

    Außerhalb der Nutzungszeiten können nachhaltige Rückschnitte z. B. zur Vermeidung von Schäden an bestimmten Gebäudeteilen wie z. B. Dachabdeckungen, Regenrinnen, etc. genehmigt werden.

    Auch für die Entfernung einer vorhandenen Fassadenbegrünung bei einer notwendigen Wand- und Fassadensanierung ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 BNatSchG erforderlich.

    Vor einer Beseitigung ist somit im Regelfall eine Untersuchung zur Nutzung durch geschützte Arten durchzuführen, um die Betroffenheit der Fauna zu bestimmen und ggf. notwendige Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen abzuleiten. Die Ergebnisse der Untersuchung sind zusammen mit dem Antrag auf Beseitigung und einer Begründung zur beabsichtigten Beseitigung bei uns einzureichen, damit dann über die Genehmigungsfähigkeit des Anliegens entschieden werden kann.

  • Sträucher sowie sonstiger Gehölzaufwuchs und Artenschutz
    Sträucher

    Ebenfalls ist Vegetation ganzjährig geschützt, wenn diese durch europäische Vogelarten sowie durch weitere besonders geschützte Arten regelmäßig und über die Jahre als Ruhe- (u.a. als Zuflucht oder zum Schlafen) und/oder Fortpflanzungsstätten genutzt werden (§44 BNatSchG)

    Dazu gehören Hecken, Sträucher, Bäume und auch Fassaden- bzw. Wandbewuchs die von den sog. Freibrütern, wie z.B. Amsel, Grünfink oder Elster genutzt werden, auch wenn diese oder Folgevogelarten ihre Nester i.d.R. nicht notwendigerweise wiedernutzen. Der Schutzstatus begründet sich somit durch die Wahrscheinlichkeit der Wieder- bzw. Folgenutzung durch dasselbe Individuum, dessen Nachkommen oder auch Individuen anderer Arten und bezieht sich auf die gesamte Struktur. Bei der Bewertung von Veränderungen dieser Gehölzstrukturen ist auch die Auswirkung auf das Brutrevier der Art zu berücksichtigen.

    Vor einer Beseitigung ist auch in diesen Fällen eine Untersuchung zur Nutzung durch geschützte Arten durchzuführen, um die Betroffenheit der Fauna zu bestimmen und ggf. notwendige Vermeidungs- Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen abzuleiten. Die Ergebnisse der Untersuchung sind zusammen mit dem Antrag auf Beseitigung und einer Begründung zur beabsichtigten Beseitigung bei uns als Untere Naturschutzbehörde einzureichen, damit dann über die Genehmigungsfähigkeit des Anliegens entschieden werden kann.

  • Nutzung von Baumhöhlen durch Vögel und Fledermäuse
    Vogel in Baumhöhle

    In Bäumen vorhandene Höhlen werden häufig von Vögeln oder Fledermäusen besiedelt und sind ganzjährig geschützt. Sollen sie bei Fäll- oder Schnittarbeiten zerstört werden, ist bei der Unteren Naturschutzbehörde im Vorhinein ein Antrag auf Ausnahme oder Befreiung zu stellen. Dazu sind Informationen u. a. zu Ort, Anzahl der Baumhöhlen, Umfang der Arbeiten, methodischem Vorgehen und ggf. zur Baugenehmigung einzureichen.

    Baumhöhlen, die aktuell durch Tiere genutzt werden, können nicht beseitigt werden. Daher ist auch im Falle einer Ausnahme oder Befreiung vor deren Zerstörung die Abwesenheit von Tieren und ihren Entwicklungsformen sicherzustellen.

    Gesamtstädtisches Ausgleichskonzept
    Ergänzende Informationen zu (Tot-)Holzbewohenden Arten (u.A. Käfer, Kleinsäuger, etc. finden Sie hier.

  • Sommerrodungsverbot
    Rodung

    In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September eines Jahres ist es verboten, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche oder andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen (§39 BNatSchG). Dies dient dem Schutz wild lebender Tierarten, da in dieser Zeit die Jungen aufgezogen werden. Auf Antrag kann eine Befreiung vom Sommerrodungsverbot gewährt werden (§67 BNatSchG), wenn größere Schnitt- oder Fällmaßnahmen im überwiegenden öffentlichen Interesse in diesem Zeitraum notwendig sind oder es bei einer Verschiebung der Maßnahmen zu einer unzumutbaren Belastung kommen würde und sie mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar sind.
    Eine Befreiung kann nicht erteilt werden, wenn aktives Brutgeschehen vorhanden ist. Das Tötungsverbot (§44 BNatSchG) gilt nicht nur für die mobilen Alttiere, sondern auch für deren Eier und Jungtiere.

Weiterführende Informationen

Wildtiere

Beratung zu jagdbaren Wildtieren sowie Wespen, Wildbienen, Hornissen und Co.

Regelmäßig gehen im Bereich des Freilandartenschutzes Anfragen zu Wildtieren und Insekten ein, beispielsweise zu Füchsen im Garten, Waschbären auf Balkonen oder Hornissen- und Wespennestern. Hierfür bietet der NABU Berlin verschiedene Informations- und Beratungsangebote an. Weitere Informationen

Kollisionen Vogel Glasfassade

Schutz von Vögeln vor Kollisionen mit Glasfassaden

Vögel können mit Glasscheiben kollidieren und dabei tödlich verunglücken. Besonders häufig geschieht dies, wenn sich in den Scheiben für die Tiere attraktive Strukturen wie Vegetation spiegeln oder die Verglasung transparent ist und den Eindruck eines freien Durchflugs vermittelt. In solchen Fällen versuchen die Vögel hindurchzufliegen und prallen gegen das Glas. Weitere Informationen

Enten füttern

Informationen zur Fütterung von Wildtieren

Das Füttern führt bei vielen Wildtieren, beispielsweise Füchsen oder Krähen, dazu, dass sie ihre natürliche Scheu vor dem Menschen verlieren und zunehmend zutraulich werden. Dadurch kann es zu einer verstärkten Annäherung an den Menschen kommen, was das Risiko von Konflikten erhöht und sowohl für Mensch als auch Tier problematisch sein kann. Weitere Informationen

  • Postanschrift

    Bezirksamt Pankow von Berlin
    Umwelt- und Naturschutzamt
    Postfach 73 01 13
    13062 Berlin

    Besucheranschrift

    Tino-Schwierzina-Str. 32
    13089 Berlin

  • Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 09:00-14:30 Uhr

    Bitte beachten Sie, dass Termine nur nach vorheriger Vereinbarung stattfinden können.