Soziale Erhaltungsgebiete im Bezirk Pankow

Im Bezirk Pankow sind 14 soziale Erhaltungsgebiete gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) festgelegt.

Mit Hilfe der sozialen Erhaltungsverordnungen soll die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung erhalten werden, um negative städtebauliche Auswirkungen zu verhindern.

Der Schutzzweck der Erhaltungsverordnungen wird u. a. dadurch erreicht, dass der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen einer Genehmigung bedürfen. Ziel ist der Erhalt des vorhandenen Wohnungsbestandes. Modernisierungen sollen einen durchschnittlichen Wohnungsstandard nicht überschreiten.

Für Vorhaben, die in einem Baugenehmigungsverfahren gemäß Bauordnung für Berlin zu behandeln sind, bedarf es keines gesonderten Antrages in der Gruppe „Soziales Erhaltungsrecht“, da diese am Baugenehmigungsverfahren beteiligt wird. Die Baugenehmigung schließt die erhaltungsrechtliche Genehmigung ein.

Für nicht baugenehmigungspflichtige Maßnahmen ist in der Gruppe „Soziales Erhaltungsrecht“ ein Antrag zu stellen.

Der Senat von Berlin hat am 3. August 2021/21. September 2021 beschlossen, die Rechtsverordnung über einen Genehmigungsvorbehalt gemäß § 250 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) für die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmärkten (Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB) zu erlassen.

Mit der Rechtsverordnung besteht für das gesamte Land Berlin und somit auch für den gesamten Bezirk Pankow ein Genehmigungsvorbehalt für die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen für bestehende Wohngebäude mit mehr als fünf Wohnungen.

Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen unter folgendem Link.

Für bestehende Wohngebäude mit maximal fünf Wohnungen gilt weiterhin die vom Senat von Berlin am 4. Februar 2020 erlassene Verordnung über einen Genehmigungsvorbehalt für die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum in Erhaltungsgebieten nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB.
Die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit ist in beiden Fällen Aufgabe der Gruppe „Soziales Erhaltungsrecht“.

Entsprechende Antragsformulare, welche für die Gruppe “Soziales Erhaltungsrecht” relevant sind, finden Sie unter dem Punkt „Antragsunterlagen“.

Ansprechpartner, Karten und Verordnungstexte der einzelnen Erhaltungsgebiete und die geltenden Prüfkriterien sind ebenfalls auf der Seite zu finden.

Ansprechpartner

Informationen zu den Gebieten

Gutachten, Prüfkriterien für Anträge, Antragsunterlagen, Vereinbarungen