Beschluss:
Verordnung
über die Verlängerung der
Veränderungssperre XXII-22/19
im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil
Alt-Hohenschönhausen
vom.......................2010
Auf
Grund des § 16 Abs. 1 und des § 17 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs in der
Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I.
S. 2585), in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des
Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:
§ 1
Die
durch Verordnung vom 7. August 2008 (GVBl. S. 237) erlassene Veränderungssperre
XXII-22/19 wird um ein Jahr bis zum 14. Mai 2011 verlängert.
§ 2
Wer
die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung
des Baugesetzbuchs innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser
Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Lichtenberg von Berlin geltend
machen; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
Nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird die
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der
in Satz 1 genannten Frist unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt
nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften
verletzt worden sind.
§ 3
Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt
für Berlin in Kraft.