Drucksache - 0649/XX  

 
 
Betreff: Entwurf zum Bebauungsplan VIII-7-1 für die Grundstücke Brunsbütteler Damm 257/259 und Magistratsweg 114/116 im Bezirk Spandau, Ortsteil Staaken und
Entwurf zum Bebauungsplan 5-117 VE für das Grundstück Brunsbütteler Damm 257, 259 im Bezirk Spandau, Ortsteil Staaken
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezStR BewigBezStR Bewig
Verfasser:BezStR Bewig 
Drucksache-Art:Vorlage - zur Kenntnisnahme -Vorlage - zur Kenntnisnahme -
   Beteiligt:BzBm Kleebank
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Kenntnisnahme
28.02.2018 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage z.K. vom 31.01.2018
Anlage zur V.z.K. vom 31.01.2018
Anlage zur V.z.K. vom 31.01.2018

Unterrichtung der Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG über die Beschlüsse des Bezirksamts vom 05. Dezember 2017 über die Einstellung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans VIII-7-1 (Vorlage zur Kenntnisnahme vom 09.03.1992, XIII. Wahlperiode) und zur Aufstellung des Bebauungsplans 5-117 VE.

 

Dieser Vorlage sind Kartenausschnitte mit den Grenzen der räumlichen Geltungsbereiche beigefügt.

 

1.  Begründung

1.1 Anlass der Einstellung des Bebauungsplans VIII-7-1 sowie Anlass der Planaufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-117 VE

 

Planaufstellung 5-117 VE

 

Aktueller Anlass der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-117 VE ist die Absicht des Eigentümers des Grundstücks Brunsbütteler Damm 257, 259 zur Neubebauung des Grundstücks mit einem mehrgeschossigen Gebäude.

 

Die Erforderlichkeit zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-117 VE ergibt sich aus der stetigen Verknappung des Wohnraums durch steigende Bevölkerungszahlen in Berlin. Die Errichtung eines mehrgeschossigen Gebäudes, das im Wesentlichen dem Wohnen dient, ist derzeit nicht genehmigungsfähig, da der bislang gültige Bebauungsplan VIII-7 im Wesentlichen nur eine eingeschossige Bebauung des Grundstücks mit Geschäftsgebäuden zulässt. Lediglich auf einer eng umrissenen östlichen Teilfläche des Grundstücks könnte ein mehrgeschossiges Wohngebäude entstehen.

 

Einstellung VIII-7-1

Der Geltungsbereich des aufzustellenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-117 VE liegt innerhalb des Geltungsbereichs des am 04.02.1992 aufgestellten Bebauungsplans VIII-7-1. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans VIII-7-1 wird eingestellt, da aufgrund der heterogenen Eigentümerstruktur nicht mehr von einer Realisierung der damals geplanten Bebauung auszugehen ist.

 

1.2 Beschreibung der Plangebiete

 

Plangebiet 5-117 VE

 

Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-117 VE hat eine Größe von ca. 0,16 ha. Er umfasst das Grundstück Brunsbütteler Damm 257, 259. Das Grundstück befindet sich in Privatbesitz und ist mit zwei eingeschossigen Gebäuden bebaut, die gewerblich genutzt werden.

 

Die Einbeziehung der angrenzenden Verkehrsflächen bis zu deren Mitte ist nicht erforderlich, da die anliegenden Abschnitte des Brunsbütteler Damms und des Magistratswegs im Geltungsbereich des festgesetzten Bebauungsplans VIII-7 liegen und dort als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt sind. Die Erschließung des Plangebiets ist insofern gesichert.

Eine zeichnerische Darstellung des geplanten Geltungsbereichs kann den Anlagen entnommen werden.

 

Plangebiet VIII-7-1

Zusätzlich zu dem oben beschriebenen Grundstück Brunsbütteler Damm 257, 259 besteht der Geltungsbereich dieses Bebauungsplans aus den Grundstücken Magistratsweg 114 und 116; der Geltungsbereich ist ca. 0,38 ha groß. Beide Grundstücke sind mit viergeschossigen Wohngebäuden bebaut.

 

Eine zeichnerische Darstellung des Geltungsbereichs des einzustellenden Bebauungsplans kann den Anlagen entnommen werden.

 

1.3 Planerische Ausgangssituation

 

Beide Plangebiete liegen nach den zeichnerischen Festlegungen des LEP B-B im Gestaltungsraum Siedlung, in dem die Entwicklung von Siedlungsflächen auf der Ebene der Landesplanung grundsätzlich ermöglicht wird und wo der Kommune großer Spielraum zur Binnendifferenzierung eingeräumt wird. Die Planungsziele berücksichtigen den Vorrang der Innenentwicklung vor der Außenentwicklung.

 

Der Flächennutzungsplan Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5. Januar 2015 (ABl. S. 31), zuletzt geändert am 9. Juni 2016 (ABl. S. 1362), stellt für die Plangebiete eine Wohnbaufläche W2 mit einer GFZ bis 1,5 dar. Die angrenzenden Straßen sind als übergeordnete Hauptverkehrsstraßen dargestellt.

 

Die Geltungsbereiche der Bebauungsplanentwürfe 5-117 VE und VIII-7-1 liegen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans VIII-7, der durch Verordnung vom 12.02.1958 festgesetzt wurde.

 

Der Bebauungsplan VIII-7 setzt für das Grundstück Brunsbütteler Damm 257, 259 durch Baugrenzen eine Fläche für Geschäftsbauten mit einem zulässigen Vollgeschoß (flächenmäßige Ausweisung) und eine Fläche für Wohnbauten (allgemein) mit vier zulässigen Vollgeschossen (Baukörperausweisung) fest. Als Maß der baulichen Nutzung wird für das Grundstück eine GRZ von 0,4 einschließlich der Wohnbauten festgesetzt. Die Ausnutzung darf insgesamt eine GFZ von 0,9 nicht überschreiten. Innerhalb der Geschäftsbaufläche sind Läden, Büros und Gaststätten zulässig. Ausnahmsweise können nichtstörende gewerbliche Betriebe zugelassen werden.

 

Für die Grundstücke Magistratsweg 114/114 A und 116 setzt der Bebauungsplan VIII-7 durch Baugrenzen eine Fläche für Mischbauten und als Maß der baulichen Nutzung eine GRZ von 0,3 bei einer zulässigen Geschoßanzahl von 3 Vollgeschossen fest. Von dieser Regelung können Abweichungen im Rahmen einer Nutzung von 0,9 m² Bruttogeschoßfläche je m² Grundstücksfläche zugelassen werden.

 

1.4 Ziel und Zweck der Planung

 

Plangebiet VIII-7-1

 

Eine Fortführung des Aufstellungsverfahren VIII-7-1 ist nicht mehr erforderlich. Dieser Bebauungsplan wurde 1992 mit dem Ziel aufgestellt, dass der Bebauungszusammenhang an der Straßenecke korrigiert werden sollte. Der Eckbereich von Brunsbütteler Damm und Magistratsweg sollte betont werden; durch die bauliche Ergänzung der bestehenden Siedlung sollten Wohnungsbaupotentiale erschlossen werden. Da die Mehrzahl der Grundstückseigentümer innerhalb des Geltungsbereichs mittlerweile keine diesbezüglichen Bebauungsabsichten mehr verfolgen, kann die damals favorisierte grundstücksübergreifende Eckbebauung auf absehbare Zeit nicht zusammenhängend realisiert werden.

 

Plangebiet 5-117 VE

 

Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-117 VE ist für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich. Das gegenwärtige Planungsrecht (Bebauungsplan VIII-7 aus dem Jahr 1958) lässt keine mehrgeschossige bauliche Schließung der Straßenecke zu; es ermöglicht auf dem Eckgrundstück im Wesentlichen nur eine eingeschossige Bebauung mit Geschäftsgebäuden. Hierdurch wird insbesondere die Errichtung von heute dringend benötigten Wohnraum erschwert. Die Errichtung von mehrgeschossigen Gebäuden ist nur am östlichen Rand des Grundstücks möglich.

 

1.5 Inhalt der Bebauungspläne

 

Plangebiet VIII-7-1

 

Der letzte Planungsstand des im Entwurf befindlichen Bebauungsplans VIII-7-1 aus dem Jahr 1992 sah die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets vor. Es waren vier bis fünf Vollgeschosse geplant. Das Maß der Nutzung entsprach einer GRZ von 0,43 und einer GFZ von 1,8.

 

Plangebiet 5-117 VE

 

Dem Fachbereich Stadtplanung liegt ein Bebauungskonzept des Grundstückseigentümers vor. Es soll ein Wohn- und Geschäftshaus errichtet werden. Das Erdgeschoss soll für gewerbliche Zwecke zur Verfügung stehen, die darüber liegenden Geschosse sollen dem Wohnen dienen. Das Grundstück soll daher als allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden.

 

Es ist vorgesehen, dass eine bauliche Schließung der Straßenecke erfolgt. Hierzu soll die Bauflucht entlang der Straßen aufgegriffen werden. Es sind vier Geschosse sowie ein zurückgesetztes fünftes Geschoss vorgesehen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt wird überschlägig von einer GRZ von ca. 0,6 und von einer GFZ von ca. 2,55 ausgegangen.

 

Legt man die Kennwerte des „Berliner Modells der kooperativen Baulandentwicklung“ zugrunde, ergeben sich aus der vom Grundstückseigentümer angegebenen GFZ überschlägig ca. 40 Wohneinheiten.

 

2 Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben

 

Plangebiet VIII-7-1

 

Die Einstellung des Bebauungsplans VIII-7-1 ist für Berlin – von eigenen Personalkosten abgesehen – nicht mit Kosten verbunden.

 

Plangebiet 5-117 VE

 

Im weiteren Aufstellungsverfahren des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-117 VE wird ein Durchführungsvertrag mit dem Vorhabenträger geschlossen. Ziel dieses Vertrages ist, dass Berlin für die Beplanung und Entwicklung des Vertragsgebiets - von den eigenen Personalkosten abgesehen - keine Kosten tragen soll.

 

3. Derzeitiger Verfahrensstand

 

Plangebiet VIII-7-1

 

Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans VIII-7-1 wurde mit Beschluss des Bezirksamts vom 04.02.1992 eingeleitet. Der Beschluss wurde am 10.04.1992 im Amtsblatt von Berlin auf Seite 1099 öffentlich bekannt gemacht. Vom 16.03. bis 06.04.1992 wurde eine vorgezogene Bürgerbeteiligung durchgeführt. Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange fand vom 29.09.1992 bis 02.11.1992 statt.

 

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen hat mit Schreiben vom 05.09.2017 keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Einstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans VIII-7-1 geäußert.

 

Plangebiet 5-117 VE

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung wurde am 07.03.2017 über die geplante Bebauung informiert. Damals wurden noch zwei Bebauungsvarianten vorgestellt. Neben der jetzt vorgesehenen Bebauung war noch eine Variante mit einer höheren Geschosszahl präsentiert worden. Die Informationen wurden zustimmend zur Kenntnis genommen. Der Eigentümer des Grundstücks hat daraufhin mit Schreiben vom 10.05.2017 die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans beantragt.

 

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen hat mit Schreiben vom 05.09.2017 keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-117 VE geäußert.

 

Das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-117 VE wurde mit Beschluss des Bezirksamts vom 05.12.2017 eingeleitet. Der Beschluss wurde am 22.12.2017 im Amtsblatt von Berlin auf Seite 6372 öffentlich bekannt gemacht.

 

4. Sonstiges

 

Dieser Vorlage sind Kartenausschnitte mit den Grenzen der räumlichen Geltungsbereiche beigefügt.

 

5. Rechtsgrundlagen

 

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 06. Dezember 2017 (GVBl. S. 664),

 

Bezirksverwaltungsgesetz in der Fassung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 692), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2016 (GVBl. S. 90).

 

 

Berlin-Spandau, 31.01.2018

Das Bezirksamt

 

 

Kleebank Bewig

Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat

 
 

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