Drucksache - 0215/XX
Das Bezirksamt wird auftragsgemäß bei zukünftigen Straßenneubauten auch den Aspekt "Einrichtung einer Fahrradstraße" in seine Planungen einbeziehen.
Dessen ungeachtet bedarf die Ausweisung einer Fahrradstraße (Z 244.1 StVO) der Anordnung durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde.
Berlin-Spandau, den 15.02.2018 Das Bezirksamt
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Bezirksamt Spandau
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