Drucksache - 0021/XX
Das Bezirksamt wird beauftragt, die Auflagen in den wasserbehördlichen Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von Steganlagen von Wassersportvereinen so zu fassen, dass weder der Wassersportbetrieb in all seinen Facetten noch der Wassertourismus maßgeblich beeinträchtigt werden. Dies bedeutet insbesondere, dass
- das Übernachten auf den vertäuten Booten erlaubt ist, - die Steganlagen mit Strom-, Wasser- und Abwasseranlagen ausgestattet sein dürfen, - eine Beleuchtung der Laufflächen auf den Steganlagen erlaubt ist, - eine Einschränkung der Liegezeiten z. B. in den Wintermonaten nicht erfolgt, - eine Höhenbeschränkung entweder nicht vorgenommen wird oder auf nicht weniger als 4 m erfolgt. Begründung:
Die von den Vereinen genutzten Steganlagen stehen dem Breitensport sowie auch Wassertouristen zur Verfügung. Eine Beschränkung, wie in den Bescheiden genannt, führt zur Abwanderung der Sportler und auch dazu, dass Spandau als Standort für den Wassertourismus nicht nur unattraktiv wird, sondern Wassertourismus gänzlich ausgeschlossen wird.
Dies kann nicht im Sinne Spandaus sein, zumal die gesamte Region Berlin-Brandenburg als Wassertourismusstandort betroffen wäre. Dafür hat sich auch Spandau im Rahmen der Reform der Wasser- und Schifffahrtsbehörde stark gemacht und macht es mit den Bescheiden wieder nichtig.
Ebenso widerspricht die Nutzung der Steganlagen nur zu bestimmten festgesetzten Jahreszeiten dem Sportgedanken. |
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Bezirksamt Spandau
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