Drucksache - 0973/XIX
Das Bezirksamt wird beauftragt, sich bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, dass bei Umzügen innerhalb Berlins die Kostenträgerschaft bis zum Jahresende für eingeleitete Maßnahmen nach dem KJHG bei den abgebenden Bezirksämtern verbleibt und im folgenden Haushaltsjahr die Kostenübernahme durch den aufnehmenden Bezirk durch eine entsprechende Basiskorrektur der ursprünglichen Zuweisung ausgeglichen wird. Begründung:
Für die Begünstigten einer Maßnahme nach dem KJHG ist die Frage der Kostenträgerschaft unerheblich, ihre Ansprüche bleiben gewahrt. Für den aufnehmenden Bezirk bedeutet es nach den geltenden Vorgaben betreffs der prozentualen Beteiligung an den Kosten aus der Globalzuweisung bei einer Überschreitung des vorgesehenen Haushaltsansatzes eine unverhältnismäßige Härte. In Zeiten knapper Globalzuweisungen kann der Betrag im Folgejahr nur durch Angebotseinschränkungen erbracht werden. Die Anpassung der Regelung der Kostenübernahme an die geltenden Regelungen bei Umzügen zwischen Bundesländern sorgt hier für Entlastung. |
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Bezirksamt Spandau
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