Drucksache - 0973/XIX  

 
 
Betreff: Kostenübernahme für eingeleitete Maßnahmen nach dem KJHG bei Umzügen innerhalb Berlins
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:GALGAL
Verfasser:H ö h n e 
Drucksache-Art:AntragAntrag
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
26.02.2014 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin überwiesen   
Jugendhilfeausschuss Mitberatung
27.01.2015 
Öffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses erledigt   
Haushalt, Personal und Rechnungsprüfung Vorberatung
05.03.2015 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Haushalt, Personal und Rechnungsprüfung überwiesen   
Jugendhilfeausschuss Mitberatung
28.04.2015 
Öffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses vertagt   
23.06.2015 
Öffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses zurückgezogen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Antrag GAL v. 17.02.2014
Mitberatungsprotokoll für HPR v. 27.01.2015
Protokollauszug HPR v. 05.03.2015 zur Rücküberweisung

Das Bezirksamt wird beauftragt, sich bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, dass bei Umzügen innerhalb Berlins die Kostenträgerschaft bis zum Jahresende für eingeleitete Maßnahmen nach dem KJHG bei den abgebenden Bezirksämtern verbleibt und im fo

Das Bezirksamt wird beauftragt, sich bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, dass bei Umzügen innerhalb Berlins die Kostenträgerschaft bis zum Jahresende für eingeleitete Maßnahmen nach dem KJHG bei den abgebenden Bezirksämtern verbleibt und im folgenden Haushaltsjahr die Kostenübernahme durch den aufnehmenden Bezirk durch eine entsprechende Basiskorrektur der ursprünglichen Zuweisung ausgeglichen wird.

Begründung:

Begründung:

 

Für die Begünstigten einer Maßnahme nach dem KJHG ist die Frage der Kostenträgerschaft unerheblich, ihre Ansprüche bleiben gewahrt. Für den aufnehmenden Bezirk bedeutet es nach den geltenden Vorgaben betreffs der prozentualen Beteiligung an den Kosten aus der Globalzuweisung bei einer Überschreitung des vorgesehenen Haushaltsansatzes eine unverhältnismäßige Härte. In Zeiten knapper Globalzuweisungen kann der Betrag im Folgejahr nur durch Angebotseinschränkungen erbracht werden. Die Anpassung der Regelung der Kostenübernahme an die geltenden Regelungen bei Umzügen zwischen Bundesländern sorgt hier für Entlastung.

 
 

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