Drucksache - 0547/XIX
1. Zwischenbericht vom 21.05.2013
Das Bezirksamt nimmt zu dem o. g. Prüfauftrag ergänzend wie folgt Stellung:
Bei der Vereinbarung von Vertragsstrafen in städtebaulichen Verträgen i. S. d. § 11 Baugesetzbuch- BauGB -) handelt es sich um einen optionalen Vertragsbestandteil. Vertragsstrafen können, müssen aber nicht vereinbart werden. Gleiches gilt für die Vereinbarung einer möglichen Aufrechnung.
Da Vertragsstrafen dazu dienen sollen einen wirtschaftlichen Anreiz zu vertragsgetreuem Verhalten des Investors zu geben, ist die Schaffung einer Aufrechnungsmöglichkeit im Vertrag nur in gesonderten Einzelfällen überhaupt in Betracht zu ziehen und wird auch zukünftig die absolute Ausnahme sein.
Entscheidend sind immer Inhalte und Begleitumstände des konkreten Vertrages.
Berlin - Spandau, den 8. November 2013
Helmut Kleebank Bezirksbürgermeister
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Bezirksamt Spandau
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