Auszug - Wir machen Bauen schneller! - Die Turbo-Baugenehmigung für Spandau!  

 
 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung
TOP: Ö 7
Gremium: Stadtentwicklung Beschlussart: zurückgezogen
Datum: Di, 05.11.2019 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 20:00 Anlass: ordentlichen
Raum: Sitzungszimmer 202
Ort: Rathaus Spandau, 2. Etage
1346/XX Wir machen Bauen schneller! - Die Turbo-Baugenehmigung für Spandau!
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:FDPFDP
Verfasser:Unger 
Drucksache-Art:AntragAntrag
 
Wortprotokoll

Bezv. Unger erläutert eingangs den Antrag. Bezv. Hofmann äußert die Ablehnung des Antrages für die SPD-Fraktion. Bezv. Christ sagt, dass dir Zuständigkeit des Antrages auf Landesebene sei.

 

Herr Schulte äußert sich zu dem Antrag:

 

Er führt an, dass eine Turbobaugenehmigung gut klinge und die Mitarbeiter in den Fachämtern sich wünschen würden, die Bauanträge schneller bearbeiten zu können. Aus objektbezogener baufachlicher Sicht sei eine Typengenehmigung eine vernünftige Sache, aber bei der öffentlich-rechtlichen Baugenehmigung sei es dann schwierig. Herr Schulte geht auf die Fristen ein. Früher hatte die Bauordnung die sog. Schlusspunkttheorie inne. Das  bedeutete, dass alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften wurden durch die Bauaufsicht abgeprüft und dies hatte die Wirkung, dass die Baugenehmigung vorlag und alles erfüllt war und man sofort bauen konnte.

Heute werden in einer Baugenehmigung das Bauordnungsrecht und das sog. aufgedrängte Recht, wozu das Planungsrecht gehört, geprüft – um alles andere müsse sich der Bauherr selbt kümmern. Dies hatte zum Vorteil, dass die Baugenehmigungen schneller waren, aber möglicherweise konnte man trotzdem nicht bauen. Eine Baugenehmigung bedeutet – aufgrund der Vielzahl von Nebengesetzen – nicht, dass man gleich bauen könne.

 

Die langen Laufzeiten entstehen nicht durch die Arbeitswege der Bauaufsicht oder der Stadtplanung oder anderer Dienststellen, sondern sie entstehen im Wesentlichen durch die Unvollständigkeit der Bauvorlagen, die durch die Bauherren eingereicht werden oder durch nachzuarbeitende Gutachten aus den unterschiedlichsten Bereichen, insbesondere Verkehr und Immisionsschutz.

Als Fazit ist eine Verkürzung für Herrn Schulte nur möglich, wenn man auf die Gutachten verzichten könne, was rechtlich aber nicht möglich sei.

 

Typengenehmigung scheitert aus der Sicht von Herrn Schulte an einem Kardinalfehler. Das Baurecht und das Bauordnungsrecht, sowie das materielle Planungsrecht, seien grundstücksbezogen. Das bedeutet, dass grundstücksbezogenen geprüft werden müsse, ob das Bauvorhaben auf dem Grundstück realisierbar sei. In diesem Zusammenhang zitiert Herr Schulte den

§ 71 Abs. 1 S. 1 BauO Bln. Gemäß § 71 Abs. 1 S. 1  BauO Bln ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Dies sei immer nach 69 BauO Bln das Planungsrecht. Im Planungsrecht, welches Bundesrecht sei, treten Begriffe wie z.B. Rücksichtsnahmegebot auf. Herr Schulte äußert, dass man am Planungsrecht, welches Bundesrecht sei, nichts ändern könne. Es liegen grundstücksbezogene Prüfungen vor.

 

Eine Typengenehmigung im bauordnungsrechtlichen und planungsrechtlichen Sinne scheitert.

 

Es müsse immer die grundstücksbezogene Realisungssituation geprüft werden und dafür werde immer ein Genehmigungsverfahren benötigt. Eine Typengenehmigung könne im Rahmen eines baurechtlichen Genehmigungsverfahren nicht funktionieren.

 

Bezv. Unger zieht den Antrag zurück.

 


 
 

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