Auszug - Baugebot nach §176 BauGB  

 
 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung
TOP: Ö 12
Gremium: Stadtentwicklung Beschlussart: vertagt
Datum: Di, 01.10.2019 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 19:00 Anlass: ordentlichen
Raum: Sitzungszimmer 202
Ort: Rathaus Spandau, 2. Etage
1311/XX Baugebot nach §176 BauGB
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:LinksfraktionStadtentwicklung
Verfasser:Bittroff 
Drucksache-Art:AntragBeschlussempfehlung
 
Wortprotokoll

Eingangs erläutert Bezv. Leschewitz den Eintrag. Herr Schulte erläutert das Instrument, wie es im BauGB vorgesehen sei. Die Enteignung im Sinne eines Baugebotes nach § 176 BauGB ist ein legitimes Mittel, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen. Im Jahr 1990 gab es zwei Grundsatzentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, welche die Schranken des § 176 BauGB näher definiert haben. Inhaltlich sagt der § 176 BauGB, dass die Gemeinde durch Bescheid gegenüber eines Grundstückseigentümers verlangen kann, dass er ein Grundstück nutzt und so bebaut, dass es den Vorgaben des Bebauungsplans entspricht. Es ist insofern eine Besonderheit, da der Bebauungsplan als Angebotsplan im Gegensatz zum vorhabenbezogenen Bebauungsplans keine Bauverpflichtung – wie es im vorhabenenbezogenen Bebaungsplan im Rahmen des Durchführungsvertrages ist – enthält.

 

Weiterhin muss eine städtebauliche Erforderlichkeit vorliegen. Der Gesetzgeber verlangt ein besonderes und dringendes Wohnbedürfnis. Weiterhin wäre ein planmäßiges Handeln der Gemeinde erforderlich, welches im Sinne einer Gesamtkonzeption erfolgen müsse und auch nur dann gerechtfertigt wäre, wenn das Handeln des Baugeschehens dem einzelnen Eigenümer aufgrund der besonderen Dringlichkeit nicht mehr überlassen werden könne.

Die Frage sei auch, ob der Bezirk im Sinne einer Gesamtkonzeption überhaupt der Ansprechpartner wäre.

Und selbst wenn, müsse man sich auch die Frage der Zumutbarkeit stellen. Es müssten immer einzelfallbezogene Prüfungen vorliegen, was einen enormen Verwaltungsaufwand darstellen würde.

Nach einem ausführlichen Vortrag von Herrn Schulte bittet Bezv. Leschewitz um Vertagung.

 

Der Vertagung wird einstimmig zugestimmt.

 

 


 
 

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