Auszug - Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 5-97 VE für das Grundstück Grünhofer Weg 30 im Bezirk Spandau
Wortprotokoll:
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG und § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Bauchgesetzbuchs (AGBauGB) unter Vorlage der Begründung vom 13. November 2018 gemäß § 9 Abs. 8 des Baugesetzbuchs (BauGB) zum Entwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-97 VE:
I. Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 5-97 VE vom 18. April 2017, mit Deckblatt vom 22. August 2018
II. Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-97 VE im Bezirk Spandau
Vom ………………….2018
Auf Grund des § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in Verbindung mit § 6 Abs. 3 und mit § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs vom 6. Dezember 2017 (GVBl. S. 664), wird verordnet:
§ 1
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 5-97 VE vom 18. April 2017 mit Deckblatt vom 22. August 2018 für das Grundstück Grünhofer Weg 30 im Bezirk Spandau wird festgesetzt. Er ändert teilweise die durch Verordnung über die Festsetzung der Bebauungspläne VIII-59 im Bezirk Spandau vom 06. Oktober 1964 (GVBl. S. 1083) und VIII-146 im Bezirk Spandau vom 16. September 1976 (GVBl. S. 2291) festgesetzten Bebauungspläne.
§ 2
Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen und Gesundheit, Fachbereich Vermessung und Geoinformation, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen und Gesundheit, Fachbereich Stadtplanung und Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht, kostenfrei eingesehen werden.
§ 3
Auf die Vorschriften über
wird hingewiesen.
§ 4
(1) Unbeachtlich werden
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt Spandau von Berlin unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. |
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