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Drucksache - 1433/XIX  

 
 
Betreff: Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 5-97 VE für das Grundstück Grünhofer Weg 30 im Bezirk Spandau
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BzStR RödingBezStR Bewig
Verfasser:BezStR Bewig 
Drucksache-Art:Vorlage - zur Kenntnisnahme -Dringlichkeitsvorlage
   Beteiligt:BzBm Kleebank
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Kenntnisnahme
22.04.2015 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin - Generationen-BVV -      
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
05.12.2018 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Vorl. z.K. v. 21.03.2015
Anlage zur V.z.K. v. 21.03.2015
D-Vorl. z.B. vom 29.11.2018
Anl. z. D-Vorl. z.B. vom 29.11.2018
3. Version vom 16.09.2019

Unterrichtung der Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVwG) vom Beschluss des Bezirksamts vom 23. September 2014 zur Aufstellung des Bebauungsplans 5-97 VE – Vorlage zur Kenntnisnahme vom 21. März 2015, Drucksache Nr. 1433 / XIX. Wahlperiode.

 

Anlage: Übersichtsplan mit der Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans 5-97 VE

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG und § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Bauchgesetzbuchs (AGBauGB) unter Vorlage der Begründung vom 13. November 2018 gemäß § 9 Abs. 8 des Baugesetzbuchs (BauGB) zum Entwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-97 VE beschließen:

 

I. Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 5-97 VE vom 18. April 2017, mit Deckblatt vom 22. August 2018

 

II.          Entwurf der Verordnung

über die Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-97 VE

im Bezirk Spandau

 

Vom ………………….2018

 

Auf Grund des § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in Verbindung mit § 6 Abs. 3 und mit § 11 Abs. 1  des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs vom 6. Dezember 2017 (GVBl. S. 664), wird verordnet:

 

§ 1

 

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 5-97 VE vom 18. April 2017 mit Deckblatt vom 22. August 2018 für das Grundstück Grünhofer Weg 30 im Bezirk Spandau wird festgesetzt. Er ändert teilweise die durch Verordnung über die Festsetzung der Bebauungspläne VIII-59 im Bezirk Spandau vom 06. Oktober 1964 (GVBl. S. 1083) und VIII-146 im Bezirk Spandau vom 16. September 1976 (GVBl. S. 2291) festgesetzten Bebauungspläne.

 

§ 2

 

Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen und Gesundheit, Fachbereich Vermessung und Geoinformation, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen und Gesundheit, Fachbereich Stadtplanung und Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht, kostenfrei eingesehen werden.

 

§ 3

 

Auf die Vorschriften über

  1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und
  2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)

wird hingewiesen.

 

§ 4

 

(1) Unbeachtlich werden

 

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2a Nr. 3 und 4 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

 

  1. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

 

  1. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und

 

  1. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,

 

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt Spandau von Berlin unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

§ 5

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

a) Begründung

 

Anlass der Planaufstellung

 

Anlass der Planaufstellung ist die Realisierung eines Wohnbauprojekts auf dem Grundstück Grünhofer Weg 30 im Bezirk Spandau zur Umsetzung der Wohnungsbaustrategie des Landes Berlin.

 

Der Vorhabenträger, die „Ten Brinke Projektrealisierung GmbH“, beabsichtigt im Einvernehmen mit dem Bezirk Spandau, zwei viergeschossige Wohngebäude mit jeweils einem Staffelgeschoss zu errichten, die gemäß Berechnung des Berliner Modells zur kooperativen Baulandentwicklung 127 Wohnungen umfassen. Zu diesem Zweck soll ein Wohngebiet mit einem Nutzungsmaß entwickelt werden, das die Errichtung von zwei Gebäuden mit maximal vier Vollgeschossen zulässt.

 

Die Planerforderlichkeit ergibt sich aus der stetigen Verknappung des städtischen Wohnraums durch steigende Bevölkerungszahlen in Berlin und der daraus resultierenden Notwendigkeit, die für die geplante Nutzung erforderlichen planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen. Die Realisierung des Wohnbauprojekts am vorgesehenen Standort ist nach geltendem Planungsrecht nicht genehmigungsfähig, da sich die Zulässigkeit baulicher Anlagen nach den Festsetzungen der Bebauungspläne VIII-59 und VIII-146 richtete. Beide Pläne umfassen jeweils einen Teil des Grundstücks Grünhofer Weg 30 und setzen für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-97 VE ein Gewerbegebiet fest. Diese Pläne werden im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-97 VE überplant.

 

Der Bezirk Spandau führt das Bebauungsplanverfahren im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a des Baugesetzbuchs (BauGB) durch, da die bauliche Entwicklung des Geltungsbereichs der Innenentwicklung dient.

 

Verfahren

Der Vorhabenträger hat mit Schreiben vom 06. August 2014 einen Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens gemäß § 12 Abs. 2 BauGB für das Grundstück Grünhofer Weg 30 eingereicht.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 02. September 2014 die Absicht zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-97 VE zustimmend zur Kenntnis genommen.

 

Das Bezirksamt Spandau hat in seiner Sitzung am 23. September 2014 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-97 VE beschlossen. Der Beschluss des Bezirksamtes Spandau von Berlin über die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5–97 VE wurde im Amtsblatt für Berlin Nr. 50 vom 05. Dezember 2014 auf S. 2249-2250 bekannt gemacht.

 

Von einer Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB wurde gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen. Stattdessen erfolgte eine Unterrichtung nach § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB. Die Information über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung wurde ortsüblich im Amtsblatt für Berlin Nr. 50 vom 05. Dezember 2014 auf den Seiten 2249 und 2250 bekannt gegeben. In der Zeit vom 08. Dezember 2014 bis einschließlich 19. Dezember 2014 konnte sich die Öffentlichkeit im Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen, Umweltschutz und Wirtschaftsförderung, Stadtentwicklungsamt – Fachbereich Stadtplanung – über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung informieren und zur Planung äußern.

 

Für das vorhabenbezogene Bebauungsplanverfahren 5-97 VE wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vom 19. Juli 2016 bis 19. August 2016 durchgeführt. Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 28. März 2017 das Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 5–97 VE beschlossen.

 

Aufgrund der genannten Planergänzungen sowie der Änderungen im Begründungstext wurde ein erneutes Beteiligungsverfahren durchgeführt. Es wurde daher parallel zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB eine beschränkte erneute Trägerbeteiligung durchgeführt.

 

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde im Amtsblatt für Berlin  vom 28. April 2017 auf den Seiten 1886-1887 ortsüblich bekannt gemacht. Ergänzend wurde auf die Beteiligung der Öffentlichkeit durch eine Annonce in der Tagespresse (Der Tagesspiegel und Berliner Morgenpost) aufmerksam gemacht.

 

Der Entwurf des Bebauungsplans konnte in der Zeit vom 08. Mai 2017 bis einschließlich 08. Juni 2017 im Bezirksamt Spandau von Berlin im Rathaus eingesehen werden.

 

Die Planzeichnung und die Begründung konnten auch über das Internet eingesehen und heruntergeladen werden.

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB mit Schreiben vom 28. April 2017 von der Auslegung benachrichtigt.

 

Die Berücksichtigung der vorgebrachten Stellungnahmen führte zu keiner Ergänzung in den Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs. Die Begründung des Bebauungsplans wurde redaktionell ergänzt.

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung vom 13.Februar 2018 das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der beschränkten erneuten Trägerbeteiligung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 5-97 VE beschlossen.

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 13. Februar 2018 den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfs beschlossen, der gem. § 6 Abs. 2 AGBauGB i. V. m. der AV Anzeigeverfahren der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen mit Schreiben vom 28. Februar 2018 zur Rechtsprüfung vorgelegt wurde.

 

Als Ergebnis der Rechtsprüfung wurde der vorhabenbezogene Bebauungsplan 5-97 VE durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen mit Schreiben vom 27. April 2018 beanstandet. In diesem Rahmen wurden zwei Änderungen als Voraussetzung für eine beanstandungsfreie Festsetzung gefordert und Hinweise gegeben.

 

Aufgrund des Ergebnisses der Rechtsprüfung wurde eine Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB durchgeführt. Jeweils mit Schreiben vom 29. Juni 2018 wurden die Betroffenen beteiligt. Sie äußerten keine Bedenken zu den Äußerungen.

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 28. August 2018 den mit Deckblatt vom 22. August 2018 geänderten Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, das Ergebnis der Betroffenenbeteiligung nach § 4a Abs. 3 BauGB und die erneute Vorlage zur Rechtsprüfung gem. § 6 Abs. 2 AGBauGB i. V. m. der AV Anzeigeverfahren bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen beschlossen.

 

Als Ergebnis der erneuten Rechtsprüfung wurde für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 5-97 VE durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen die beanstandungsfreie Festsetzbarkeit bestätigt. Es wurden Hinweise gegeben, die jedoch nur redaktioneller Natur sind und keine Auswirkungen auf die Inhalte des vorhabenbezogenen Bebauungsplans haben.

 

Die redaktionellen Hinweise wurden mit Änderung vom 06. November 2018 in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan sowie mit Änderung vom 13. November 2018 in die Begründung übernommen (Streichung des Wortes ‚vorwiegend‘ in der TF 1 und Anpassung der Legende). Der Vorhabenträger hat mit Datum vom 08. November 2018 die Änderungen auf dem Vorhabenplan bestätigt.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung der Bezirksverordnetenversammlung wurde in der Sitzung vom 06. November 2018 über die Absicht zur Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans informiert.

 

Das Bezirksamt Spandau von Berlin hat in seiner Sitzung am 27. November 2018 das Ergebnis der erneuten Rechtsprüfung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 5-97 VE und die Rechtsverordnung beschlossen.

 

b) Rechtsgrundlagen

 

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634).

 

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786).

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 06. Dezember 2017 (GVBl. S. 664).

 

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVwG) in der Fassung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 692, zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 02. Februar 2018 (GVBl. S. 160).

 

c) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben

 

Dem Bezirk entstehen durch die Planungen keine Kosten. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 5-97 VE und die im Zusammenhang mit der Planung entstehenden Folgekosten werden vom Vorhabenträger finanziert. Nähere Einzelheiten hierzu wurden im Durchführungsvertrag vom Januar 2018 bzw. dem 1. Nachtrag vom Juli 2018 geregelt.

 

 

Berlin-Spandau, den 29.11.2018

Das Bezirksamt

 

 

Kleebank         Bewig

Bezirksbürgermeister        Bezirksstadtrat


Anlage/n:

 

 
 

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