Auszug - Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-46 VE für eine Teilfläche des Grundstücks Uferpromenade 51 im Bezirk Spandau, Ortsteil Kladow
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB und § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG unter Vorlage des Durchführungsvertrags vom 15.05.2013, des Änderungsvertrags zum Durchführungsvertrag vom 07./ 09.04.2014 und der Begründung vom 01.04.2014 gemäß § 9 Abs. 8 des Baugesetzbuchs zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-46 VE vom 16.06.2009 mit Deckblättern vom 10.08.2010, 10.07.2012, 24.04.2013 und vom 18.09.2013:
I. Vorhabenbezogener Bebauungsplan 5-46 VE
II. Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-46 VE im Bezirk Spandau, Ortsteil Kladow
Vom .......................2014
Auf Grund des § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548), in Verbindung § 6 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:
§ 1
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 5-46 VE vom 16. Juni 2009 mit Deckblättern vom 10. August 2010, vom 10. Juli 2012, vom 24. April 2013 und vom 18. September 2013 für eine Teilfläche des Grundstücks Uferpromenade 51 im Bezirk Spandau, Ortsteil Kladow, wird festgesetzt.
§ 2
Die Urschrift des vorhabenbezogenen Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen, Umweltschutz und Wirtschaftsförderung, Stadtentwicklungsamt - Fachbereich Vermessung und Geoinformation -, beglaubigte Abzeichnungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans können beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen, Umweltschutz und Wirtschaftsförderung, Stadtentwicklungsamt - Fachbereich Stadtplanung und Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht -, kostenfrei eingesehen werden.
§ 3
Auf die Vorschriften über
1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und
2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)
wird hingewiesen.
§ 4
(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Spandau von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. |
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