Drucksache - 0706/XIX  

 
 
Betreff: Verordnung über die Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-46 VE in der Fassung vom 16.06.2009 mit Deckblättern vom 10.08.2010, vom 10.07.2012, vom 24.04.2013 und vom 18.09.2013 sowie mit Änderungsvermerk vom 12.08.2014 für eine Teilfläche des Grundstücks Uferpromenade 51 im Bezirk Spandau, Ortsteil Kladow
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BzStR RödingBzStR Röding
Verfasser:BzStR Röding 
Drucksache-Art:Vorlage - zur Beschlussfassung -Vorlage - zur Kenntnisnahme -
   Beteiligt:BzBm Kleebank
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
12.06.2013 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
21.05.2014 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Kenntnisnahme
21.01.2015 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen     

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Vorl. z.B. v. 29.05.2013
Anl. z. Vorl. z.B. v. 29.05.2013
Vorl. z.B. v. 08.05.2014
Anl. z. Vorl. z.B. v. 08.05.2014
Vorl. z. K. v. 16.12.2014
An. z. Vorl.z.K. v. 16.12.2014

Unterrichtung gemäß § 15 des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG) vom Beschluss des Bezirksamtes vom 21.02.2006 über die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-46 VE und die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans VIII-255 um die Grundstücke Uferprommenade 51 und 50 C teilweise.

 

Vorlage zur Kenntnisnahme vom 13.09.2006, Drucksache 4340 XVII Wahlperiode-

 

Unterrichtung gemäß § 15 BezVG vom Beschluss des Bezirksamtes vom 28.05.2013 über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der erneuten Beteiligung der von der Änderung betroffenen Öffentlichkeit sowie der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB.

 

-Vorlage zur Beschlussfassung vom 12.06.2013, Drucksache 0706

XIX Wahlperiode-

 

Unterrichtung gemäß § 15 BezVG vom Beschluss des Bezirksamtes vom 10.12.2013 über das Ergebnis der erneuten eingeschränkten Beteiligung der von der Änderung betroffenen Öffentlichkeit gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB und

Unterrichtung gemäß § 15 BezVG vom Beschluss des Bezirksamtes vom 08.04.2014 über das Ergebnis der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB.

 

-Vorlage zur Beschlussfassung vom 21.05.2014, Drucksache 0706

XIX Wahlperiode-

 

  • Unterrichtung vom Beschluss des Bezirksamtes vom 30.09.2014 gemäß § 15 BezVG über das Ergebnis der Rechtsprüfung gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB und über die Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-46 VE gemäß § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 BauGB.

 

Anlg.:

  1. Übersichtsplan mit der Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-46 VE,

 

 

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 5-46 VE in der Fassung vom 16.06.2009 mit Deckblättern vom 10.08.2010, vom 10.07.2012, vom 24.04.2013 und vom 18.09.2013 sowie mit Änderungsvermerk vom 12.08.2014 für eine Teilfläche des Grundstücks Uferpromenade 51 im Bezirk Spandau, Ortsteil Kladow, ist durch Verordnung des Bezirksamtes Spandau vom 30.09.2014 festgesetzt und im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 06.11.2014 auf Seite 382 verkündet worden.

 

Das Bebauungsplanverfahren ist damit abgeschlossen.

 

 

Berlin-Spandau, den 16. Dezember 2014

Das Bezirksamt

 

 

Kleebank Röding

Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat

A

A Begründung

 

Anlass der Aufstellung / Verfahren

 

Anlass für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-46 VE ist der Antrag des Grundstückeigentümers zur Aufstellung eines Plans mit der Absicht, auf einer Teilfläche des Grundstücks Uferprommenade 51 ein Vorhaben mit Anlagen für gesundheitsorientierten Sport zu errichten.

 

Mit der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 BauGB sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung des geplanten Vorhabens geschaffen werden.

 

Das Bezirksamt Spandau hat in seiner Sitzung am 21.02.2006 die Aufstellung des vorhaben­bezogenen Bebauungsplans 5-46 VE beschlossen.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden fand in der Zeit vom 02.10.2006 bis zum 01.11.2006 statt. Das Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung wurde in der Sitzung des Bezirksamts Spandau von Berlin am 10.04.2007 beschlossen.

 

Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 09.11.2007 bis zum 18.12.2007. Das Ergebnis der Beteiligung wurde ist in der Sitzung des Bezirksamts Spandau von Berlin am 17.02.2009 beschlossen.

 

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 24.08.2009 bis einschließlich 23.09.2009 durchgeführt; die nach § 4 Abs. 2 BauGB beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 17.08.2009 über die öffentliche Auslegung informiert.

 

Aufgrund der Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-46 VE nach der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 01.10.2010 bis zum 18.10.2010 eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erforderlich. Da die Grundzüge der Planung durch die Änderungen nicht berührt waren, erfolgte die erneute Beteiligung eingeschränkt auf die betroffene Öffentlichkeit und die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange. Gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB waren die Äußerungen auf die geänderten bzw. ergänzten Teile zu beschränken.

 

Das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der erneuten, eingeschränkten Beteiligung wurde vom Bezirksamt Spandau in seiner Sitzung am 28.05.2013 beschlossen.

 

Nach dem Beschluss der BVV am 12.06.2013 wurde der vorhabenbezogene Bebauungsplan 5-46 VE in Abstimmung mit SenStadtUm II C nochmals redaktionell überarbeitet. In Ergänzung der bereits beschlossenen Deckblätter 1, 2 und 3 vom 10.08.2010, vom 10.07.2012 und vom 24.04.2013 wurde ein 4. Deckblatt mit redaktionellen Änderungen erstellt. Aufgrund der Änderungen in Vorbereitung der Festsetzung war eine erneute Beteiligung gemäß § 4a BauGB erforderlich. Da jedoch die Grundzüge der Planung durch die Änderungen nicht berührt waren und es sich lediglich um formale Änderungen handelte, die ausschließlich auf den Vorhabenträger bzw. Grundstückseigentümer Auswirkungen haben, beschränkte sich die erneute Beteiligung gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 und 4 BauGB auf diesen.

 

Die redaktionellen Änderungen des Entwurfs zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 5-46 VE und das Ergebnis der erneuten eingeschränkten Beteiligung der von der Änderung betroffenen Öffentlichkeit gemäß § 4a Abs. 3 BauGB wurde vom Bezirksamt Spandau in seiner Sitzung am 10.12.2013 beschlossen.

 

 

Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (aus formalen Gründen)

 

Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) bezüglich der erforderlichen Inhalte der Bekanntmachung der Öffentlichkeits­beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ist eine Wiederholung der Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich. Diese erfolgte unter Integration der vorgenommenen redaktionellen Änderungen sowie der die Grundzüge der Planung nicht berührenden Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-46 VE.

 

Die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 5-46 VE vom 16.06.2009 mit Deckblättern vom 10.08.2010, 10.07.2012, 24.04.2013 und 18.09.2013 wurde in der Zeit vom 13.01.2014 bis einschließlich 12.02.2014 durchgeführt.

 

Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-46 VE lag in dieser Zeit mit Begründung mit Umweltbericht und den wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen (Rahmenkonzept zur gewässerverträglichen Bewirtschaftung des Feuchtgebietes auf der Halbinsel im Groß-Glienicker See und für den Amphibienschutz vom 05.06.2007, Biotopkartierung und Bewertung der vorhandenen Biotope vom Juli 2005, Ökologisch- landschaftsplanerisches Gutachten Groß-Glienicker See von 1987, Untersuchung zur Amphibienfauna auf der Halbinsel im Groß-Glienicker See in Berlin Spandau vom Mai 2007, Waldfachliches Gutachten zur Bewertung des Waldbestands gemäß Leitfaden zur Waldumwandlung und zum Waldausgleich im Land Berlin vom 27.02.2012, Vierte Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in den Ortsteilen Gatow, Kladow und Groß-Glienicke des Bezirks Spandau von Berlin vom 30.03.2011) gemäß § 3 Abs. 2 BauGB aus formalen Gründen erneut öffentlich aus.

 

Die erneute öffentliche Auslegung wurde im Amtsblatt für Berlin Nr. 1 vom 03.01.2014 sowie in der Tagespresse ortsüblich bekannt gemacht. Darüber hinaus bestand die Möglichkeit, den B-Plan und die Begründung während des Auslegungszeitraums im Internet einzusehen. Hierauf wurde in der Bekanntmachung hingewiesen.

 

Im Rahmen der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit informierten sich insgesamt 5 Personen (3 Bürger, 2 Vertreter des Tiefbauamts) über die Inhalte des Entwurfs zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 5-46 VE.

 

Es liegen 2 schriftliche Stellungnahmen vor (Bürger, BLN). Darüber hinaus haben sich im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit sechs Behörden (SenStadtUm X C, SenStadtUm IX C, Der Polizeipräsident in Berlin, IT- Dienstleistungszentrum, Vattenfall, ITDZ), davon zwei inhaltlich, geäußert.

 

 

Wesentliche Stellungnahmen:

 

SenStadtUm IX C:

 

1.) Lärmaktionsplan 2008:

Das Plangebiet grenzt an das im Aktionsplan dargestellte „Ruhige Gebiet“ des Landschaftsschutzgebietes Gatow, Kladow und Groß Glienicke (LSG). ‚Ruhige Gebiete’ sind entsprechend § 47d BImSchG vor einer Zunahme des Lärms zu schützen.

 

2.) Es ist nicht damit zu rechnen, dass die beabsichtigten Planungsziele nachhaltig negative Auswirkungen auf die ‚Ruhigen Gebiete’ haben werden, dies ist jedoch zu untersuchen und in die Abwägung einzustellen.

 

Abwägung:

 

1.) Kenntnisnahme. Die Begründung zum Bebauungsplan ist entsprechend ergänzt worden.

 

2.) Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Da sowohl gemäß der im Aufstellungsverfahren vorgenommenen Einschätzung der Auswirkungen der Planung als auch gemäß vorstehender Aussage nicht mit nachhaltigen negativen Auswirkungen der beabsichtigten Planungsziele auf die „Ruhigen Gebiete“ zu rechnen ist, ist eine diesbezügliche eingehendere Untersuchung nicht erforderlich und wäre aufgrund der gegebenen Annahmen auch nicht gerechtfertigt und damit unverhältnismäßig.

 

Darüber hinaus gilt die Lärmminderungsplanung nach § 47 a BImSchG für den Umgebungslärm, dem der Mensch u.a. in ruhigen Gebieten ausgesetzt ist und nicht für das ruhige Gebiet als solches. Da das Plangebiet und das LSG in gleichem Privatbesitz sind, kann der Eigentümer die vom Plangebiet auf das LSG einwirkenden Immissionen selbst steuern; die Immissionen betreffen nur den Eigentümer.

 

 

SenStadtUm IX C:

 

1.) Luftreinhalteplan 2011 bis 2017:

Das Plangebiet liegt nicht im Vorranggebiet für Luftreinhaltung.

2.) Dennoch sollten im Planentwurf aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Landschaftsschutzgebiet eine verbindliche Regelung entsprechend § 9 BauGB zur Verwendung von Brennstoffen geprüft werden

 

Abwägung:

 

1.) Kenntnisnahme. Die Begründung zum Bebauungsplan wurde entsprechend ergänzt.

 

2.) Dem Hinweis wird nicht gefolgt.

Das Erfordernis einer verbindlichen Regelung bezüglich zu verwendenden Brennstoffe wurde innerhalb des Bebauungs­planverfahrens geprüft. Es besteht kein Erfordernis für eine diesbezügliche Festsetzung. Zum einen handelt es sich nicht um ein belastetes Gebiet, zum anderen ist die Umgebung des Geltungsbereichs charakterisiert als weitestgehend unbeplanter Innenbereich, in dem keine entsprechenden Restriktionen bestehen. Eine derartige Festsetzung für den Geltungsbereich wäre demnach unverhältnismäßig.

 

 

SenStadtUm IX C:

 

Da geplant ist, für die Wärme- und Warmwasserversorgung den Energieträger Holz (Stückholz / Holzpellets) zu verwenden, ist eine entsprechende Prüfung erforderlich, um zusätzliche Luftbelastungen, insbesondere den Anstieg von Feinstaub durch Festbrennstoffe, zu vermeiden.

 

Abwägung:

 

Zum Zeitpunkt der Planaufstellung wurde eine Ölheizung zur Energieerzeugung genutzt. Mit Umsetzung der Planung, d.h. der Umstellung von Öl auf Holz, ist im Vergleich zur Bestandssituation auf jeden Fall eine Verbesserung der lufthygienischen Verhältnisse im Plangebiet zu erwarten, da unabhängig vom verwendeten Energieträger ein Austausch der veralteten Anlage und somit die Anpassung an den aktuellen Stand der Technik erfolgen wird.

Im Übrigen sind Pelletsheizungen im Vergleich zu Ölheizungen klimaneutral und werden mit regenerativer Energie betrieben; daher werden sie auch nach dem Erneuerbare- Energien- Wärmegesetz (EEWG) staatlich gefördert. Darüber hinaus ist es in diesem Bereich sinnvoll, insbesondere im Hinblick auf die sensible Lage des Plangebiets zwischen dem Gewässer Groß-Glienicker See und dem LSG, ökologisch neutrale Holzpellets statt Heizöl (Gefahr des Eindringens in das Gewässer oder den Boden) zu lagern und zu verbrennen.

Grundsätzlich sind bei der Umstellung der Heizanlage auf einen anderen Energieträger die gängigen technischen Normen zu erfüllen, eine gesonderte Prüfung ist nicht erforderlich.

 

 

Der Polizeipräsident in Berlin:

 

Ich weise jedoch darauf hin, dass es insbesondere in den Sommermonaten zu erheblichen Beeinträchtigungen von Anwohnern entlang der Uferpromenade sowie bei der Sicherung von Rettungswegen kommen kann. Schon jetzt führen, bedingt durch den Individualverkehr von Ausflüglern und Besuchern der Badestellen, parkende Fahrzeuge zu Belastungen, sodass die Ausweisung von zusätzlichen Pkw-Stellflächen zu erwägen wäre.

 

Abwägung:

 

Bei der geplanten Nutzung handelt es sich um eine kleinteilige Nutzung mit einer eher geringen Nutzerzahl. Die im Rahmen der Nutzung benötigten Stellplätze werden durch die auf dem Grundstück befindliche Stellplatzanlage gedeckt.

Eine Ausnahme könnten hier lediglich die in beschränktem Umfang geplanten ‚Tage der offenen Tür’ (etwa 10 Mal jährlich) darstellen, für die jedoch ein entsprechendes Stellplatzangebot auf dem Parkplatz im Bereich Kurpromenade / Seekorso vorhanden ist, der insgesamt gut 80 Stellplätze bietet und wenig ausgelastet ist.

Ein über das bestehende Maß hinausgehender Ausflugs- und Badebesucherverkehr entsteht aufgrund der mit dem Vorhaben geplanten Nutzungen nicht.

 

 

Bürger:

 

Die in Punkt 12 der textlichen Festsetzungen vorgesehene Belastung der Fläche A mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Grundstücke Uferpromenade 52A und 52B ist auf das Grundstück 52 auszudehnen. Begründung: 52 ist am östlichen Ende zur Uferpromenade so schmal, dass eine direkte Befahrung nicht möglich ist. Die Ver- und- Entsorgung mit Gegenständen, die einen Fahrzeugtransport erfordern, ist nur über die Fläche A möglich. Die Stellflächen sind daher so zu gestalten, dass die Zufahrt zu dem vorhandenen Einfahrtstor an der Südseite von UP 52 zu Fläche A nicht verstellt wird. Die vorhandene Wasserversorgung (Strom nicht bekannt) erfolgt ebenfalls über die Fläche A und muss durch entsprechende Leitungsrechte erhalten und sichergestellt werden.

 

Abwägung:

 

Der Anregung wird nicht gefolgt.

Die Grundstücke Uferpromenade 52A und 52B sind ausschließlich über das Grundstück Uferpromenade 51 erschlossen, daher ist die Erschließung dieser beiden Grundstücke nach Umsetzung der Planung durch Festsetzung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu deren Gunsten im vorhabenbezogenen Bebauungsplan 5-46 VE geregelt.

 

Bei dem Grundstück Uferpromenade 52 handelt es sich um ein eigenständig über die Uferpromenade erschlossenes Grundstück. Die Ausdehnung der mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu be­lastenden Fläche A zu Gunsten des Grundstücks Uferpromenade 52 ist somit planungsrechtlich nicht erforderlich und würde zudem eine weitere, unverhältnismäßige Einschränkung der Nutzungs­rechte des Eigentümers des Grundstücks Uferpromenade 51 mit sich bringen.

 

 

Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz (BLN):

 

Auch nach Einsichtnahme in die jetzt ausgelegten Entwurfs­unterlagen zum B-Plan 5-46 VE lehnen wir die geplante Nutzung und Bebauung sowie die dafür notwendige aufgezeigte Änderung des Landschaftsschutzgebiets weiterhin ab.

 

Abwägung:

 

Kenntnisnahme. Es wird darauf hingewiesen, dass die Angrenzung des Land­schaftsschutzgebiets „Gatow, Kladow und Groß-Glienicke“ bereits mit Verordnung vom 30. März 2011 (GVBl. Nr. 10/2011, S. 142) angepasst bzw. geändert wurde. Ziel des Verfahrens war die förmliche Unterschutzstellung ökologisch wertvoller Bereiche sowie die Entlassung ökologisch weniger bedeutender Flächen des Geltungsbereichs aus dem LSG. Mit der Änderung der LSG-Abgrenzung wurde die Fläche des LSG „Gatow, Kladow und Groß-Glienicke“ um insgesamt 3.380 m² erweitert

 

 

BLN:

 

Wir fordern nach wie vor begründet und berechtigt eine Unterschutzstellung der Halbinsel als Naturschutzgebiet mit Ausnahme der bestehenden Gebäude und der Zufahrt. Die Begründungen hierfür finden Sie in unseren vorhergehenden Stellungnahmen (werden hier nicht aufgeführt, da nicht relevant für das Verfahren).

 

Abwägung:

 

Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
5-46 VE wird der Planungswille des Landes Berlin planungsrecht­lich umgesetzt. Die Planung ist aus dem FNP Berlin entwickelbar. Die Unterschutzstellung von Flächen als Naturschutzgebiet unterliegt fachlich nicht dem Bebauungsplanverfahren, zumal es sich bei der angesprochenen Halbinsel weitestgehend um Flächen außerhalb des vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans handelt. Die Forderung betrifft demnach nicht die Inhalte des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und ist nicht abwägungsrelevant.

 

 

BLN:

 

Wie heute bereits telefonisch mit Ihnen besprochen, finden wir es unbegreiflich, diskriminierend und unrechtmäßig, dass in der vorliegenden Begründung zum B-Plan unter Punkt IV.6 Öffentlich­keitsbeteiligung zwar intensiv auf die Einwendungen der Berliner Forsten, jedoch nicht auf die Einwendungen der Öffentlichkeit eingegangen wurde. Außer unserer umfangreichen Stellungnahme vom 22.09.09 gab es noch 7 weitere Einwendungen. Gerne hätten wir Kenntnis von Ihren einzelnen Abwägungen unserer Äußerungen entsprechend denen der Berliner Forsten, um diese im Rahmen dieser erneuten Auslegung ggf. zu verdeutlichen

 

Abwägung:

 

Alle im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen wurden sachgerecht ausgewertet und sind in die Planung eingeflossen. Das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung wurde vom Bezirksamt Spandau be­schlossen und in der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan zusammenfassend dargestellt. Da das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung keine Auswirkungen auf die Inhalte der Planung hatte, wurde aus Gründen der Länge und Lesbarkeit der Begründung eine zusammenfassende Darstellung des Aus­wertungsergebnisses gewählt.

 

Die umfangreiche Darstellung der wesentlichen von den Berliner Forsten als zuständiger Fachbehörde vorgebrachten Belange in der Begründung erfolgt aufgrund der Relevanz der geäußerten Belange, da die nach Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich gewor­denen redaktionellen Änderungen des vorhabenbezogenen Be­bauungsplans sich explizit darauf richteten und daraus ein erneutes Abwägungserfordernis resultierte.

 

Die detaillierte Auswertung findet sich in der Verfahrensakte zum Bebauungsplanverfahren und ist im Sinne der Informationsfreiheit von jedermann einsehbar. Zudem wird das Auswertungsergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB mitgeteilt.

 

 

Die darüber hinaus vorgebrachten Hinweise zu inhaltlichen Konkretisierungen sowie redaktionellen Änderungen und Ergänzungen gehen ebenfalls in das weitere Verfahren ein.

 

In Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen ergibt sich kein Änderungsbedarf am Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Die Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan wurde entsprechend der vorgebrachten Hinweise redaktionell ergänzt.

Es wurde im Ausschuss für Stadtentwicklung der BVV während der Sitzung am 01.04.2014 beraten und mehrheitlich zustimmend zur Kenntnis genommen.

 

Das Ergebnis der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-46 VE hat keine Auswirkungen auf die Inhalte der Planung.

 

Der Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan wurde am 15.05.2013 und der Änderungsvertrag zum Durchführungsvertrag am 07./ 09.04.2014 zwischen dem Land Berlin (vertreten durch das Bezirksamt Spandau von Berlin, Abt. Bauen, Planen, Umweltschutz und Wirtschaftsförderung) und dem Vorhabenträger (Sport- und Gesundheitszentrum GbR) geschlossen.

 

Das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 und der erneuten Beteiligung der von der Änderung betroffenen Öffentlichkeit und der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB ist von der BVV in der Sitzung am 12.06.2013 zur Kenntnis genommen und der Bebauungsplan beschlossen worden.

 

Bezirksamtsbeschluss zur Vorlage des Entwurfs der Verordnung an die BVV

Das Bezirksamt Spandau hat am 08.04.2014 die Vorlage des Entwurfs der Verordnung über die Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-46 VE und des Entwurfs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans als Bestandteil dieser Rechtsverordnung sowie den Durchführungsvertrag zur Vorlage an die BVV gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB und § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG der BVV Spandau beschlossen.

Nach der Beschlussfassung durch die BVV zeigt das Bezirksamt den vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt auf der Grundlage des Entwurfs der Rechtsverordnung an (§ 6 Abs. 4 AGBauGB).

 

 

B. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben

 

Einnahmen für den Bezirk Spandau zu Berlin bzw. das Land Berlin sind nach gegenwärtigem Stand nicht zu erwarten.

 

Ausgaben sind für den Bezirk nicht zu erwarten.

 

Im Zuge des Verfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
5-46 VE wurde gemäß § 12 Abs. 1 BauGB ein Durchführungsvertrag unterzeichnet, in dem sich der Vorhabenträger dazu verpflichtet, die im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben entstehenden Kosten (z.B. Planungskosten, Erschließung, ökologische Ausgleichsmaßnahmen) zu tragen.

 

Entschädigungsansprüche gegen Berlin entstehen nicht.

 

Entschädigungen aufgrund der Begünstigungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB (Geh-, Fahr- und Leitungsrechte) sind nach der Regelungen des BauGB nicht zu erwarten, da die Flächen zur Erschließung und für den wirtschaftlichen Betrieb von dem Investor ohnehin hergestellt und unterhalten werden müssen.

 

 

C.  Rechtsgrundlagen

 

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548)

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692)

 

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 692).

 

 

Berlin-Spandau, den 08.05.2014

Das Bezirksamt

 

 

Kleebank Röding

Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat

 
 

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