Auszug - Genehmigung von überplanmäßigen Ausgaben ohne Ausgleich gem. § 37 Abs. 7 LHO bei Kapitel 4042, Titel 67145 T (457.300,00 EUR), 67149 T (765.000,00 EUR), 67156 T (290.000,00 EUR) und 67187 T (150.000,00 EUR)  

 
 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin - Generationen-BVV
TOP: Ö 7.11
Gremium: Bezirksverordnetenversammlung Beschlussart: ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)
Datum: Mi, 25.04.2012 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 19:12 Anlass: ordentlichen
Raum: Bürgersaal
Ort: im Rathaus Spandau, 2. Stock
0063/XIX Genehmigung von überplanmäßigen Ausgaben ohne Ausgleich gem. § 37 Abs. 7 LHO bei Kapitel 4042, Titel 67145 T (457.300,00 EUR), 67149 T (765.000,00 EUR), 67156 T (290.000,00 EUR) und 67187 T (150.000,00 EUR)
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BzBm KleebankHaushalt, Personal und Rechnungsprüfung
Verfasser:Dr. Lange 
Drucksache-Art:Vorlage - zur Beschlussfassung -Beschlussempfehlung
 
Wortprotokoll
Beschluss

 

Die vom Bezirksamt gemäß § 37 Abs

Die vom Bezirksamt gemäß § 37 Abs. 7 Landeshaushaltsordnung (LHO) zugelassenen überplanmäßigen Ausgaben ohne Ausgleich

 

für das Haushaltsjahr 2011

 

im Kapitel              4042              Jugendamt - Hilfe zur Erziehung, Eingliederungs-

                            hilfe für seelisch Behinderte nach dem SGB VIII

                            und Inobhutnahmen

 

bei Titel              67145 T              Sozialpädagogische Krisenintervention nach

                            Inobhutnahme nach dem Kinder- und

                            Jugendhilfegesetz

 

bis zur Höhe von              457.300,- €,

 

bei Titel              67149T              Sozialpädagogische Familienhilfe nach dem

                            Kinder- und Jugendhilfegesetz

 

bis zur Höhe von              765.000,- €,

 

bei Titel              67156 T              Stationäre Hilfen zur Erziehung nach SGB VIII

                            außerhalb Berlins

 

bis zur Höhe von              290.000,- €

 

und

 

bei Titel              67187 T              Einsatz von Erziehungsbeiständen und

                            Betreuungshelfern/-helferinnen nach dem

                            Kinder- und Jugendhilfegesetz

 

bis zur Höhe von              150.000,- €

 

werden genehmigt.


 
 

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