Auszug - Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 5 - 62 für das Grundstück Gatower Straße 332 / Jürgen-Schramm-Straße 5/7 im Bezirk Spandau, Ortsteil Gatow
Die
Bezirksverordnetenversammlung beschließt gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG und § 6
Abs. 3 AGBauGB unter Vorlage der Begründung vom 20. Mai 2009 gemäß § 9 Abs. 8
des Baugesetzbuchs zum Entwurf des Bebauungsplans 5-62 vom 23. Januar 2009: · Entwurf des Bebauungsplans 5 - 62II. Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 5 - 62 im Bezirk Spandau, Ortsteil Gatow Vom....................... 2009 Auf Grund des § 10 Abs. 1 des
Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl.
I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008
(BGBl. I S. 3018), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 und mit § 11 Abs. 1 des
Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999
(GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S.
692), wird verordnet: § 1 Der Bebauungsplan 5 - 62 vom 23. Januar 2009 für das Grundstück Gatower Straße 332 / Jürgen-Schramm-Straße 5/7 im Bezirk Spandau, Ortsteil Gatow, wird festgesetzt. Er ändert teilweise die durch Verordnung über die Festsetzung der Bebauungspläne VIII-132 im Bezirk Spandau, Ortsteil Gatow, vom 18. Juni 1972 (GVBl. S. 1096) und VIII-237 (in zwei Blättern) im Bezirk Spandau, Ortsteil Gatow, vom 19. November 2002 (GVBl. S. 364) festgesetzten Bebauungspläne. § 2 Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen und Umweltschutz, Vermessungsamt, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen und Umweltschutz, Stadtplanungsamt und Bau- und Wohnungsaufsichtsamt, kostenfrei eingesehen werden. § 3 Auf die
Vorschriften über 1. die
Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger
Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und 2. das
Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§
44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs) wird
hingewiesen. § 4 (1) Wer die
Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss 1. eine
beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2a Nr. 3 und 4 des Baugesetzbuchs bezeichnet
sind, 2. eine
unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche
Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans, 3. nach
§ 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, 4. eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung
des Baugesetzbuchs enthalten sind, in den
Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 4
innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem
Bezirksamt Spandau von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der
die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1
genannten Frist werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs.
1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des
Baugesetzbuchs unbeachtlich. (2) Die
Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser
Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. § 5 Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt
für Berlin in Kraft. |
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