Drucksache - 1748/XVIII
Unterrichtung der
Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG Beschluss des Bezirksamtes vom 08.
Mai 2007 über die Aufstellung des Bebauungsplanes 5 – 62 Anlg.: Kartenausschnitt mit der Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans 5-63 Die Bezirksverordnetenversammlung
wolle gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG und § 6 Abs. 3 AGBauGB unter Vorlage der
Begründung vom 20. Mai 2009 gemäß § 9 Abs. 8 des Baugesetzbuchs zum Entwurf des
Bebauungsplans 5-62 vom 23. Januar 2009 beschließen: I. Entwurf des Bebauungsplans 5 - 62 II. Entwurf der
Verordnung über die Festsetzung
des Bebauungsplans 5 - 62 im Bezirk
Spandau, Ortsteil
Gatow Vom....................... 2009 Auf Grund des §
10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018), in
Verbindung mit § 6 Abs. 5 und mit § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des
Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet: § 1 Der Bebauungsplan 5 - 62 vom 23.
Januar 2009 für das Grundstück Gatower Straße 332 / Jürgen-Schramm-Straße 5/7
im Bezirk Spandau, Ortsteil Gatow, wird festgesetzt. Er ändert teilweise die
durch Verordnung über die Festsetzung der Bebauungspläne VIII-132 im Bezirk
Spandau, Ortsteil Gatow, vom 18. Juni 1972 (GVBl. S. 1096) und VIII-237 (in
zwei Blättern) im Bezirk Spandau, Ortsteil Gatow, vom 19. November 2002 (GVBl.
S. 364) festgesetzten Bebauungspläne. § 2 Die Urschrift des Bebauungsplans
kann beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen und
Umweltschutz, Vermessungsamt, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans
können beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen und Umweltschutz,
Stadtplanungsamt und Bau- und Wohnungsaufsichtsamt, kostenfrei eingesehen
werden. § 3 Auf die Vorschriften über 1. die
Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger
Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und 2. das
Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§
44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs) wird hingewiesen. § 4 (1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser
Verordnung überprüfen lassen will, muss 1. eine
beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2a Nr. 3 und 4 des Baugesetzbuchs bezeichnet
sind, 2. eine
unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche
Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans, 3. nach
§ 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, 4. eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung
des Baugesetzbuchs enthalten sind, in den Fällen der Nummern 1 bis 3
innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren
seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Spandau von
Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung
begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des
Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des
Baugesetzbuchs unbeachtlich. (2) Die Beschränkung des Absatzes 1
gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden
Vorschriften verletzt worden sind. § 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach
der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den ......................
2009 Bezirksamt Spandau von Berlin Birkholz Röding Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat A Begründung 1. Bisheriges
Verfahren Der Bezirksamtsbeschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes 5-62 wurde am 08. Mai 2007 gefasst. Bei dem Bebauungsplanverfahren handelt es sich um eine Bebauungsplan der Innenentwicklung. Es wird das beschleunigte Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) angewendet. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 20. Juli 2007 bis einschließlich 24. August 2007 statt. Während der Sitzung am 30. Oktober 2007 hat das Bezirksamt den Beschluss über das Ergebnis dieses Beteiligungsschritts gefasst. Am 16. Dezember 2008 ist der zwischen dem Bezirk Spandau und den Berliner Wasserbetrieben als Eigentümerin verhandelte städtebauliche Vertrag (§ 11 BauGB) zur Regelung der Grundstückssituation und damit eigentumsrechtlicher Fragen (Änderung der Straßenbegrenzungslinie entlang der Gatower Straße) geschlossen worden. Da eine frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und eine frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB nicht durchzuführen war (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB), wurde die Öffentlichkeit statt dessen gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB in der Zeit vom 19. Januar bis einschließlich 30. Januar 2009 im Aufstellungsverfahren beteiligt. Das Ergebnis wurde vom Bezirksamt währen der Sitzung am 24. Februar 2009 beschlossen. Darüber hinaus fand vom 27. Februar bis einschließlich 19. März 2009 sowohl eine Beteiligung der von Änderungen berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB als auch eine Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB statt. Für einen Träger öffentlicher Belange ist die Beteiligungsfrist bis einschließlich 27. März 2009 verlängert worden. Der Ausschuss für Stadtentwicklung
der BVV hat während seiner Sitzung am 31. März 2009 sowohl das Ergebnis
der von den Änderungen betroffenen Trägern öffentlicher Belange als auch der
betroffenen Öffentlichkeit zustimmend zur Kenntnis genommen. Der Beschluss über das Ergebnis der
Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 in i.V. m.
§ 13 Abs. 2 Nr. 2, erster Halbsatz, BauGB und das Ergebnis der Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB
sowie der Beschluss über die Vorlage des Bebauungsplanentwurfs an die BVV zur
Beschlussfassung auf der Grundlage des Entwurfs der Rechtsverordnung zur
Festsetzung des Bebauungsplans wurden durch das Bezirksamt während seiner
Sitzung am 26. Mai 2009 gefasst. 2. Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB Da sich durch die Änderung der
Planung die Straßenverkehrsfläche für die Gatower Straße reduziert hat, wurden
im Rahmen dieses Verfahrensschrittes insbesondere Leitungsverwaltungen und
Verkehrsbehörden beteiligt. Mit Schreiben vom 27. Februar 2009 wurden 8
berührte Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme bis
zum 19. März 2009 gebeten. 5 Träger öffentlicher Belange gaben innerhalb der
Frist bzw. verlängerten Frist eine schriftliche Stellungnahme ab. Weitere Stellungnahmen (SenStadt VII
B, VLB, Bau- und Wohnungsaufsichtsamt) sind nicht eingegangen. Ansonsten wurde im Rahmen der
Beteiligung der Behörden folgendes Wesentliche vorgebracht: Bau 4 Tief D 3 Äußerung: Das Tiefbauamt hat keine Bedenken gegen den o.g. Bebauungsplan. Es bestehen ebenfalls keine Bedenken aus straßenverkehrsbehördlicher und aus erschließungs- bzw. straßenausbaubeitragsrechtlicher Sicht. Stellungnahme: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Berliner Wasserbetriebe Äußerung: Die mit Stellungnahme vom 14.08.2007
geäußerten Hinweise zur Vorhabensumsetzung haben weiterhin Bestand. Der
veränderten Lage der Straßenbegrenzungslinie im vorliegenden B-Planentwurf kann
seitens der BWB zugestimmt werden. Stellungnahme: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Darüber hinaus formulieren IT-Dienstleistungszentrum Berlin, WGI-Westfälische Gesellschaft für Geoinformation und Ingenieurdienstleistungen GmbH sowie Vattenfall Europe AG & Co. KG Hinweise zur Vorhabensumsetzung. Fazit: Die vorgebrachten Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Aus den v. g. Stellungnahmen folgen keine Änderungen des Entwurfs zum Bebauungsplan. 3. Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit gemäß § 13a abs. 2 Nr. 1 i.V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB Ebenfalls mit Schreiben vom 27. Februar 2009 wurden 9 Parteien am Bebauungsplanverfahren beteiligt und um Stellungnahme gebeten. Im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit äußerten sich zwei Bürger schriftlich. Die Bedenken, Anregungen und Hinweise werden nachfolgend in zusammengefasster Form dargestellt und abgewogen: Bürger 1: Postkarte, Eingang: Bezirksamt Spandau von Berlin am 16. März 2009 (Mieter im Plangebiet) · Auf Ihr Schreiben vom 27.2.09 erfolgte Rücksprache mit Frau Kristenfeld am 12.03.09. Auswertung / Abwägung Es werden weder Zustimmung noch Ablehnung, weder Hinweise noch Bedenken vorgetragen. Die getroffene Aussage wird zur Kenntnis genommen. Bürger 2: Schreiben,
Eingang: Bezirksamt Spandau von Berlin am 18. März 2009 · Dem Plan, im westlichen Bereich des Abwasserpumpwerks ein Wohngebiet entstehen zu lassen, wird zugestimmt. Folgende Überlegungen bzw. Bedenken werden jedoch geäußert: Äußerung 1: Grundsätzlich erscheinen die Baugrenzen zum Pumpwerk zu gering, die Aufteilung in 3 zusätzliche Parzellen sehr unglücklich gewählt. Auswertung / Abwägung Der Bebauungsplan setzt keine Baugrenzen zum Pumpwerk bzw. zwischen reinem Wohngebiet und Pumpstation fest. Baugrenzen sind ausschließlich parallel zur Jürgen-Schramm-Straße, zur Gatower Straße, zum Südlichen Rieselfeld-Abfanggraben mit einer Tiefe von mindestens 5,0 m und zum westlich angrenzenden Grundstück Jürgen-Schramm-Straße 9 mit einer Tiefe von 3,0 m zu berücksichtigen. Auch ist eine Parzellierung im Bebauungsplan nicht vorgesehen. Mutmaßlich wurden die in der Planunterlage eingetragenen Zaunlinien fehlinterpretiert. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. Äußerung 2: Die Geruchsbelästigung durch das Pumpwerk ist zwar erheblich verbessert worden, in direkter Nachbarschaft allerdings immer noch unzumutbar. In wie weit Dämpfe gesundheitsschädigend sind, müsste also vor einem Verkauf und einer Bebauung des geplanten Nachbargrundstücks unbedingt geklärt werden. Auswertung / Abwägung Bei der i.R.st. Pumpstation handelt es sich um eine Bestandsanlage der Berliner Wasserbetriebe (BWB), die bereits vor dem Erwerb des Grundstücks des Anwohners in Betrieb war. Am 20. Dezember 2007 war ein Abluftfilter zur Geruchsbekämpfung eingebaut worden, nachdem sich Anwohner bei den BWB beschwert hatten, der rund um die Uhr im Einsatz ist. Dieser Abluftfilter wird durch das Labor der BWB stichprobenartig ca. alle viertel Jahre überprüft. Nach Rücksprache mit dem Umweltamt ist deshalb festzuhalten, dass es sich bei dem Pumpwerk um eine untergeordnete Anlage nach dem Stand der Technik handelt. Dem Umweltamt sind keine technischen Störungen und entsprechend auch keine Beschwerden bekannt. Gleichwohl wurde eine zeitnahe Prüfung möglicher Geruchsbelästigungen durch ein Technikerteam der BWB initiiert, dessen Ergebnis die bezirkliche Beurteilung bestätigt hat: Es konnten keine erheblichen Geruchsimmissionen festgestellt werden. Evtl. zeitweilige Geruchsbildungen können jedoch aus den Schächten der Abwasserkanalisation im Straßenverlauf zurück zu führen sein, welche leider stadtweit vorkommen. Den Anregungen wird nicht gefolgt. Äußerung 3: Die Geräuschentwicklung der Belüftungsanlage ist in unmittelbarer Nachbarschaft, besonders nachts, wenn der Verkehr beruhigt ist, nicht zumutbar. Hier wäre auch zu prüfen, ab welcher Entfernung an eine ortsübliche Nachtruhe zu denken ist. Auswertung / Abwägung Grundsätzlich gilt die Auswertung zu Punkt 2. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Geräuschquelle, die Saugraumbelüftung, in den Nachtstunden (ausgenommen im Havariefall) nicht betrieben wird. Sie ist in der Regel vielmehr nur kurzzeitig während der Tagesschicht (bis 18.00 Uhr) immer nur dann in Betrieb, wenn der Saugraum betreten werden muss. Beim Betrieb der eingebauten Abluftfilter kommt es nur innerhalb des Lüfterraums zu Geräuschentwicklungen. Den Anregungen wird nicht gefolgt Äußerung 4: Durch die angedachte enge Bebauung kommt die Erscheinung des Pumpwerks noch mehr zur Geltung, so dass von einem angenehmen Ortsbild nicht die Rede sein kann. Im Moment wird das Pumpwerk aus der Sicht der Siedlung Havelblick durch das westlich angrenzende schön und natürlich bewachsene Grundstück gut verdeckt. Vielleicht sollte der zur Zeit brach liegende, westlich angrenzende Streifen, als nicht bebaubare Pufferzone bestehen bleiben, das verbleibende Grundstück in die 2 Parzellen aufgeteilt werden, welche ja auch bereits mit Gebäuden bebaut sind. Das Erscheinungsbild würde am wenigsten beeinflußt und aufgelockert wirken. Der Abstand zum Pumpwerk sollte groß genug sein. Trotz der bereits vorhandenen engen Bebauungsweise der Siedlung würde ein Stück Natur erhalten werden können. Auswertung / Abwägung Nach dem bisher geltenden Planungsrecht hätte das Betriebsgelände der BWB mit weiteren Anlagen bebaut werden können. Ein Anspruch auf Erhalt der vorhandenen örtlichen Situation besteht nicht. Es sei zudem darauf hingewiesen, dass Wohnbaugrundstücke nach der Landesbauordnung gärtnerisch anzulegen sind. Die Ausgestaltung obliegt allerdings dem künftigen Eigentümer. Im Hinblick auf das bestehende Planungsrecht sind Regelungen zum Erhalt einer abschirmenden Begrünung unverhältnismäßig und deshalb nicht beabsichtigt. Den Anregungen wird nicht gefolgt. Äußerung 5: Wie schaut es aus mit dem naturbelassenen Entwässerungsgraben entlang der Jürgen-Schramm-Straße? Der müßte ja auch um eine zusätzliche Einfahrt verringert werden. Auswertung / Abwägung Der Südliche Rieselfeld-Abfanggraben ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanes und wird durch die beabsichtigten Festsetzungen auch nicht belastet. Durch eine Bindung zum Anpflanzungen auf den Privatgrundstücken wird eine Übergangszone geschaffen. Den Anregungen wird nicht gefolgt. Fazit: Aus dem Ergebnis der Abwägung zur Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit ergibt sich kein Änderungserfordernis für den Bebauungsplan 5-62. B. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24.
Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018) Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in
der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geändert durch Artikel
3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7.
November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November
2005 (GVBl. S. 692) Bezirksverwaltungsgesetz
(BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember
2005 (GVBl. 2006, S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.
Oktober 2008 (GVBl. S. 292) C. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben Aufgrund der geringfügigen
fremdnützigen Überplanung zu Straßenverkehrszwecken werden Übernahmeansprüche
durch das Bebauungsplanverfahren nicht begründet. Gleichwohl ist zum Ausgleich
der Interessen zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Land Berlin,
vertreten durch das Bezirksamt Spandau, ein öffentlich-rechtlicher Vertrag
geschlossen worden, mit dem u.a. der Grundstücksübergang ans Land Berlin
entlang der Gatower Straße geregelt wird. Haushaltsmäßige Auswirkungen für den
Berliner Haushalt sind nicht zu erwarten. Berlin Spandau, den 19. Juni 2009 Das Bezirksamt Spandau von Berlin Birkholz Röding Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat |
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