Drucksache - 1189/XX  

 
 
Betreff: Freistellung für "Ehrenamtler" in der Jugendarbeit
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:FDPBzBm Kleebank
Verfasser:BzBm Kleebank 
Drucksache-Art:AntragVorlage - zur Kenntnisnahme -
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung
20.03.2019 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin überwiesen     
Jugendhilfeausschuss Entscheidung
28.05.2019 
Öffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses vertagt   
27.08.2019 
Öffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses vertagt   
24.09.2019 
Öffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
04.12.2019 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen     
Bezirksverordnetenversammlung als Zwischenbericht
26.02.2020 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen     
Bezirksverordnetenversammlung als Schlussbericht
23.09.2020 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen     
Bezirksverordnetenversammlung als Schlussbericht
11.11.2020 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen     

Sachverhalt
Anlagen:
1. Version vom 30.09.2019
2. Version vom 17.02.2020
1189_XX Vorl. z. K. vom 14.02.2020
3. Version vom 07.09.2020
Zwischenbericht vom 31.08.2020
4. Version vom 29.10.2020
Schlussbericht vom 28.10.2020

Schlussbericht

 

Nachdem sich das Bezirksamt, mit der Bitte um Einschätzung und Unterstützung des Anliegens an die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie gewandt hat, ist mittlerweile eine Antwort eingegangen.

 

Aus dieser Antwort wird wie folgt zitiert:

 

Im Zusammenhang mit dem mit Wirkung vom 01.01.2020 in Kraft getretenen Jugendförder- und Beteiligungsgesetz wurde § 10 Absatz 1 AG KJHG Ehrenamtlich Jugendarbeit geändert. Nunmehr ist Personen, die ehrenamtlich in förderungswürdigen Verbänden oder
Organisationen tätig sind und ihre Befähigung hierfür nachgewiesen haben, von ihrem Arbeitgeber ein Sonderurlaub für leitende und helfende Tätigkeiten, die dem Zweck der Jugendarbeit nach SGB VIII dienen, zu gewähren. Der Sonderurlaub darf nur dann verweigert werden, wenn dem Antrag ein zwingendes betriebliches Interesse entgegensteht. Ein allein betriebliches Interesse reicht für die Ablehnung eines Sonderurlaubes also nicht aus, dieses muss zwingend sein. Es besteht nunmehr ein individueller Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Sonderurlaubes für die Ausübung ehrenamtlicher Jugendarbeit, der in der Praxis nun in sehr seltenenllen nicht wird realisiert werden können. Die bisherige Soll-Regelung ist demzufolge obsolet.

 

In § 10 Absatz 2 AG KJHG findet sich seit 01.01.2020 erstmals eine Formulierung zur Lohnfortzahlung bei gewährtem Sonderurlaub. Danach besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung nur bei arbeits- oder tarifvertraglichen Vereinbarungen oder entsprechenden Betriebsvereinbarungen. Existieren derartige Vereinbarungen nicht, würden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zwar Sonderurlaub erhalten, bekämen aber keine Lohnfortzahlung.
Dieser Sachverhalt, verbunden mit der Fragestellung, ob die fehlende Lohnfortzahlung aus Landesmitteln ausgeglichen werden sollte, wurde während des Gesetzgebungsverfahren zum Jugendförder- und Beteiligungsgesetz diskutiert und abgewogen. Vereinbart wurde, dass zunächst valides Zahlenmaterial zum Umfang dieser Fallgestaltung erhoben werden sollte.“

 

Auf Grundlage dieser umfassenden Antwort der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, bittet das Bezirksamt diese Vorlage als Schlussbericht zur Kenntnis zu nehmen.
 

 

 

Berlin-Spandau, den 28.Oktober 2020

 

 

 

Kleebank

Bezirksbürgermeister

 

 
 

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