Drucksache - 1656/XIX  

 
 
Betreff: Aufstellung des Bebauungsplans 5-104
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BzStR RödingBzStR Röding
Verfasser:BzStR Röding 
Drucksache-Art:Vorlage - zur Kenntnisnahme -Vorlage - zur Kenntnisnahme -
   Beteiligt:BzBm Kleebank
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Kenntnisnahme
18.11.2015 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Vorl. z. K. v. 04.11.2015
Anlage z. V.z.K. v. 04.11.2015

Unterrichtung gemäß § 15 BezVG vom Beschluss des Bezirksamtes vom 01. September 2015 über die Aufstellung des Bebauungsplans 5-104

 

 

Anlage:

-          Übersichtsplan mit den räumlichen Grenzen des Bebauungsplans 5-104

 

Das Bezirksamt Spandau hat in seiner Sitzung am 01. September 2015 beschlossen, für das Grundstück Krienickesteig 3 im Ortsteil Hakenfelde, den Bebauungsplan 5-104 aufzustellen.

 

Der Bebauungsplan 5-104 wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgehrt. Eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB finden nicht statt. Es gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB.

 

Mit der Durchführung des Beschlusses wurde die Abteilung Bauen, Planen, Umweltschutz und Wirtschaftsförderung, Stadtentwicklungsamt - Fachbereich Stadtplanung- beauftragt.

 

 

  1. Begründung

 

1.1. Anlass der Planaufstellung

 

Anlassr die Aufstellung des Bebauungsplans 5-104 ist die geplante Realisierung eines Jugendfreizeitzentrums.

 

Die Erforderlichkeit zur Aufstellung des Bebauungsplans 5-104 resultiert aus der Notwendigkeit, für das geplante Jugendfreizeitzentrum die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen. Das geplante Bauvorhaben ist derzeit nicht genehmigungsfähig, da sich die Zulässigkeit baulicher Anlagen gegenwärtig gemäß § 30 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans) beurteilt.

 

r den Geltungsbereich des Bebauungsplans 5-104 bestehen Vorgaben i. S. eines verbindlichen Bauleitplans gemäß § 30 BauGB. Im festgesetzten Bebauungsplan VIII-532a (GVBl. für Berlin vom 29. November 2005, S. 713) wird das Plangebiet als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung

- öffentlicher Spielplatz

-        öffentlicher Bolzplatz und

-        öffentliche Parkanlage

festgesetzt. Danach wäre das geplante Bauvorhaben nicht genehmigungsfähig.

 

Im Flächennutzungsplan Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 05. Januar 2015 (ABl. S. 31) wird Wohnbaufläche 1 (GFZ über 1,5) dargestellt.

Die Entwicklung einer Gemeinbedarfsfläche mit einer Größe vom ca. 0,2 ha auf Basis einer Darstellung als Wohnbaufläche ist gegeben.

 

Gem. Ausführungsvorschriften zum Darstellungsumfang, zum Entwicklungsrahmen sowie zu Änderungen des Flächennutzungsplans Berlin (AV-FNP) können alle Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs von örtlicher Bedeutung kleiner 3 ha aus Wohnbauflächen und gemischten Bau-Flächen entwickelt werden. Bei der Entwicklung von örtlichen Gemeinbedarfsflächen kleiner 3 ha ist zu prüfen, ob einer Gemeinbedarfsnutzung andere Planungsziele entgegenstehen.

 

Der Bebauungsplan 5-104 soll als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt werden. Es gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB.

 

1.2. Beschreibung des Plangebiets

 

Das 2.582 m² große Plangebiet umfasst die Fläche des Grundstücks Krienickesteig 3 im Bezirk Spandau, Ortsteil Hakenfelde und wird wie folgt begrenzt:

      in nördlicher Richtung durch die südliche Abgrenzung des Flurstücks 233 (Gemarkung Spandau, Flur 8)

      in östlicher Richtung durch den Krienickesteig

      in südlicher Richtung durch die Triftstraße

      in westlicher Richtung durch die Neuendorfer Straße.

 

Das Plangebiet befindet sich im Eigentum des Landes Berlin. Das Plangrundstück ist bebauungsfrei und mit Bäumen, die unter die Regelung der Baumschutzverordnung fallen, bewachsen.

 

1.3. Planerische Ausgangssituation

 

Eines der Planungsziele des Bebauungsplans VIII-532a war es, mit der Aktivierung von Wohnungsbaupotentialen durch die Festsetzung der allgemeinen Wohngebiete auch die Bereitstellung von entsprechenden wohnungs- und siedlungsnahen Grünflächen bzw. öffentlichen Kinderspielplätzen zu verbinden. Der Bevölkerung sollte ein ausreichendes Maß an Grün- und Freiflächen für die Kurzzeit-, Feierabend- und Langzeitnutzung und Kindern entsprechende Spielmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden.

 

Der öffentliche Spielplatz wurde beidseitig des Krienickesteigs und südlich des Paula-Hirschfeld-Stegs bereits errichtet; öffentliche Parkanlage und Bolzplatz befinden sich im Bestand.

 

Das Bezirksamt Spandau beabsichtigt, in der Wasserstadt ein Jugendfreizeitzentrum zu errichten, um insbesondere den Bedarf bezüglich der Versorgung von Jugendlichen innerhalb des Stadtgebiets zu gewährleisten.

Die geplante Bebauung beeinträchtigt den bestehenden Spielplatz, der vom Plangebiet durch einen hohen Zaun getrennt wird, nicht.

 

Durch die Inanspruchnahme eines Teils der öffentlichen Grünfläche für das geplante Jugendfreizeitzentrum mit den dazugehörigen Freiflächen vermindert sich der erforderliche Grünflächenanteil für Freizeitnutzung durch andere Bevölkerungsgruppen der benachbarten Wohngebiete. Der anliegende Koeltzepark (ca. 2,8 ha), der als öffentliche Grün- und Erholungsanlage gewidmet ist, bietet Freizeitangebote wie Spazierwege, Kinderspiel- mit Bolzplatz und Liegewiesen. Die Versorgung der bestehenden Wohngebiete mit wohnungsnahen Grünflächen ist zudem durch die unmittelbare Anbindung an den Ufergrünzug entlang der Havelpromenade gegeben.

 

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt wurde über die beabsichtigte Aufstellung des Bebauungsplans im Rahmen der Mitteilungspflicht mit dem Schreiben vom 27. April 2015 informiert.

Mit Schreiben vom 19. Mai 2015 wurde durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt mitgeteilt, dass gegen die Absicht, den Bebauungsplan aufzustellen, aus Sicht der dringenden Gesamtinteressen Berlins an den Bebauungsplänen bei den dargelegten Planungszielen keine Bedenken bestehen. Das Bebauungsplanverfahren soll nach § 7 AGBauGB durchgeführt werden, da die Neuendorfer Straße als Hauptverkehrsstraße der Verbindungsstufe II an das Plangebiet angrenzt. Somit werden dringende Gesamtinteressen Berlins an Bebauungsplänen berührt und eine mögliche Beeinträchtigung kann nicht ausgeschlossen werden.

 

Das Bebauungsplanverfahren 5-104 kann nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB durchgeführt werden. Der Bebauungsplan ist ein Bebauungsplan der Innenentwicklung und erfüllt somit die Eingangsvoraussetzung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB.

 

Der Beschluss des Bezirksamts Spandau von Berlin vom 01. September 2015 wurde gemäß
§ 2 Abs. 1 BauGB im Amtsblatt für Berlin Nr. 38 vom 18. September 2015 auf Seite 2036 öffentlich bekannt gemacht.

 

1.4. Ziel und Zweck

 

Die Aufstellung des Bebauungsplans 5-104 soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau eines Jugendfreizeitzentrums schaffen. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung des Jugendfreizeitzentrums zu schaffen, soll der Bebauungsplan VIII-532a in diesem Bereich geändert werden.

 

Der Bebauungsplan 5-104 soll als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt werden. Es gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach
§ 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB.

 

1.5. Inhalt des Bebauungsplans

 

r die Errichtung des Jugendfreizeitzentrums sind im Bebauungsplan eine Gemeinbedarfsfläche mit dem Nutzungszweck ´Jugendfreizeitzentrum´ und eine öffentliche Grünfläche vorgesehen. Die überbaubare Grundstücksfläche wird in Form von Baugrenzen ausgewiesen. Es sind ca. 1.800 m² GF und III Vollgeschosse vorgesehen; das Maß der baulichen Nutzung kann im Rahmen der Planentwicklung konkretisiert werden.

 

2. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben

 

Die Fläche befindet sich im Eigentum des Bezirks Spandau. Dem Bezirksamt entstehen für die Einmessung vorhandener Bäume, die durch die Planung zu berücksichtigen sind, Kosten in Höhe von ca. 650 EUR. Für den Bau des Jugendfreizeitzentrums wurde bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt am 28. August 2015 eine Förderung aus dem Förderprogramm ´Soziale Stadt´-ZIS II- beantragt.

 

3. Rechtsgrundlagen

 

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722).

 

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke - Baunutzungsverordnung - (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548).

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBI. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 283).

 

 

Berlin Spandau, den 04.11.2015

Das Bezirksamt

 

 

Kleebank ding

Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat


Anlage/n:

 

 
 

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