Drucksache - 1522/XIX  

 
 
Betreff: TTIP Spandau
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Einzelverord. (DIE LINKE)BzBm Kleebank
Verfasser:BzBm Kleebank 
Drucksache-Art:AntragVorlage - zur Kenntnisnahme -
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
17.06.2015 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin überwiesen   
Zentrale Aufgaben, Sozialraumorientierung und Wohnen Vorberatung
23.11.2015 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Zentrale Aufgaben, Sozialraumorientierung und Wohnen vertagt   
14.12.2015 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Zentrale Aufgaben, Sozialraumorientierung und Wohnen ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
27.01.2016 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung als Schlussbericht
16.03.2016 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n
Anlagen:
Antrag Einzelverord. v. 08.06.2015
BE ZSW v. 14.12.2015
Vorl. z.K. v. 18.02.2016

Der Antrag des Einzelverordneten (DIE LINKE) ist rechtswidrig.

 

Entsprechend Art. 72 Abs. 1 VvB steht der BVV kein allgemeinpolitisches Mandat für alle die Öffentlichkeit interessierenden Fragen zu; eine Befassungskompetenz besteht nur im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeiten des Bezirks (so ausdrücklich Dr. Michaelis-Merzbach in Driehaus, Verfassung von Berlin, 3. Aufl. Art. 72, Rnr. 2 m.w.N.).

 

Bei TTIP, CETA und TISA handelt es sich um Freihandels- und Investitionsschutzabkommen in Form völkerrechtlicher Verträge zwischen der Europäischen Union und den USA bzw. Kanada und damit um Themenfelder, die in keiner Weise in den Zuständigkeitsbereich der BVV fallen.

 

Besteht kein bezirklicher Anknüpfungspunkt, darf das Bezirksamt die Empfehlung nicht weiterleiten. Diese Einschränkung gilt auch dann, wenn die BVV sich in Form einer Resolution zu nicht in die bezirkliche Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten äußert (Musil/Kirchner Das Recht der Berliner Verwaltung, 3. Aufl., Rnr. 293; Mudra, Bezirksverwaltungsgesetz, 3. Aufl., § 12, S. 67).

Zwar kann die BVV in Angelegenheiten, die für den Bezirk von Bedeutung sind, deren Wahrnehmung aber nicht in die bezirkliche Zuständigkeit fällt, Empfehlungen aussprechen (§ 13 Abs. 3 BezVG). Durch das Erfordernis "Bedeutung für den Bezirk" wird jedoch sichergestellt, dass die Empfehlung innerhalb der Befassungskompetenz der BVV liegt. Von einer Befassungskompetenz ist aber nur auszugehen, wenn die Angelegenheit Auswirkungen auf den Bezirk hat oder ein bezirklicher Anknüpfungspunkt besteht (Musil/Kirchner a. a. O.). Daran fehlt es bei diesem Antrag.

 

Allein die möglichen Auswirkungen dieser Abkommen, die die Bezirksverwaltung treffen können, reichen hierfür nicht aus.

 

Ich bitte, den Beschluss daher als erledigt anzusehen.

 

 

Berlin-Spandau, den 18.2.2016

 

 

Kleebank

Bezirksbürgermeister


 


 

 
 

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