Drucksache - 1224/XIX
Schlussbericht
Mit dem o. g. Beschluss hat die Bezirksverordnetenversammlung Spandau das Bezirksamt aufgefordert, sich bei den zuständigen Stellen für eine verbindliche Festschreibung der Herstellung der Barrierefreiheit in der Bauordnung Berlin (BauO Bln) einzusetzen und die Vorgaben entsprechend der demographischen Entwicklung und den gesellschaftlichen Bedarfen anzupassen.
Im Rahmen des Rates der Bürgermeister/-innen habe ich mich gegenüber der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen für eine Regelung in der BauO Bln eingesetzt, wonach in Gebäuden nach § 39, Abs. 4 BauO Bln mit mehr als acht Wohnungen eine und bei mehr als 20 Wohnungen mindestens zwei Wohnungen uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein (RB-Wohnungen) müssen. Diese Regelung entspricht der Bremischen Landesbauordnung. Am 1.10.21 tritt die Regelung in Bremen in Kraft.
Wie dem Bezirksamt inzwischen bekannt geworden ist, plant der Senat abweichend vom Koalitionsvertrag in dieser Legislaturperiode offenbar keine Novellierung der BauO Bln mehr.
Um mehr RB-Wohnungen zu schaffen, favorisiert der Senat derzeit offenbar eine „Kopplung an die Wohnungsbauförderung“ (RdB-Vorlage R-488/2018, 14.11.18). Nach Auskunft von Senatorin Lompscher „wird derzeit ein neuer Wohnraumbedarfsbericht erstellt, in dem auch der Bedarf an Wohnungen für Menschen mit Behinderung ermittelt wird“ (SenSW: Protokoll der AG Bauen, 8.1.19).
Indessen konnte der Rat der Bürgermeister/-innen einige Verbesserungen der Barrierefreies Wohnen Verordnung Berlin (BWV Bln) erreichen. Diese ist am 17.2.19 in Kraft getreten und hat die DIN 18040-2 (Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 2: Wohnungen) abgelöst. Abweichend vom Referentenentwurf der BWV Bln müssen u. a. Treppen anstelle nur eines Handlaufs nun zwingend über einen zweiten Handlauf verfügen.
Ich bitte darum, den Beschluss damit als erledigt betrachten zu dürfen.
Berlin-Spandau, den 01. April 2019
Kleebank
Bezirksbürgermeister
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