Drucksache - 2733/XVIII
Das Landesgleichstellungsgesetz vom 06.09.2002 (GVBL Nr. 34, S. 280), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.11.2010 (GVBL Nr. 28, S. 502) verpflichtet jede Einrichtung der Berliner Verwaltung (§ 2 AZG) auf der Grundlage einer Bestandsaufnahme und Analyse der Beschäftigtenstruktur sowie der zu erwartenden Fluktuation oder Einsparmaßnahmen einen Frauenförderplan zu erstellen. Er ist für einen Zeitraum von sechs Jahren zu erstellen und fortzuschreiben. Nach jeweils zwei Jahren ist er an die Entwicklung anzupassen.
Die Frauenvertreterin war an der Erstellung des Frauenförderplans gem. § 4 Abs. 5 LGG beteiligt. Der Personalrat ist im Rahmen der Mitwirkung gem. § 90 Nr. 2 PersVG beteiligt worden.
Das Bezirksamt hat dem Entwurf des dritten Frauenförderplanes mit Beschluss vom 08.02.2011 zugestimmt.
Berlin - Spandau, den 10.März 2011 Für das Bezirksamt
Birkholz Bezirksbürgermeister
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