Drucksache - 2517/XVIII
Vorlage zur Beschlussfassung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4
Bezirksverwaltungsgesetz In Anlage beigefügt: -
Kartenausschnitt im Maßstab 1 : 20.000 mit der Grenze des räumlichen
Geltungsbereichs des Entwurfs zum Bebauungsplan VIII - B 12 -
Übersichtsplan (Anlage zur Verordnung über die
Veränderungssperre) Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen: VERORDNUNG über die
Veränderungssperre VIII-B12/51 im Bezirk
Spandau, Ortsteil Wilhelmstadt Vom 200... Auf Grund des § 16 Abs. 1 des
Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in
Verbindung mit § 13 Abs.1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der
Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom
3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet: § 1 Für das Grundstück Klosterstraße 5 / Brunsbütteler Damm 1 im
Bezirk Spandau, Ortsteil Wilhelmstadt, für das das Bezirksamt neben anderen
Grundstücken die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen hat, tritt eine
Veränderungssperre gemäß § 14 des Baugesetzbuchs ein. § 2 Je ein Übersichtsplan mit den
Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre liegt zur
kostenfreien Einsichtnahme beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen,
Planen und Umweltschutz, Stadtplanungsamt und Bau- und Wohnungsaufsichtsamt,
aus. § 3 Auf die Vorschriften über 1. die
Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger
Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die
Veränderungssperre (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Baugesetzbuchs) und 2. das Erlöschen
von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 18 Abs. 3
des Baugesetzbuchs) wird hingewiesen. § 4 Wer die Rechtswirksamkeit dieser
Verordnung überprüfen lassen will, muss eine Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs innerhalb von
zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem
Bezirksamt Spandau von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die
Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur
Ausführung des Baugesetzbuchs wird die Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die
Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. § 5 Diese Verordnung tritt am Tage
nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. A. Begründung: Der Beschluss des Bezirksamtes
Spandau von Berlin vom 13.10.2009 über die Änderung des Beschlusses über die
Aufstellung des Bebauungsplanes VIII – B 12 wurde im Amtsblatt für Berlin Nr.
48 vom 23.10.2009 auf Seite 2432 bekannt gemacht. Das Bebauungsplanverfahren
wurde mit gleichem Beschluss auf das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB
umgestellt. Anlass der
Planung Im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes VIII-B12, der hauptsächlich den historischen Kern der Spandauer
Wilhelmstadt umfasst, ist neben den Wohnquartieren die Ladenstruktur –
insbesondere der Facheinzelhandel – der gewichtigste wirtschaftliche Zweig und
auch der größte Arbeitgeber. Die Funktion als „Ortsteilzentrum“ (gemäß STEP
Zentren 2020 vom 22. März 2005), die die Wilhelmstadt aufgrund des
Vorhandenseins von Bereichen mit bedeutender geschäftlicher Nutzung besitzt,
trägt wesentlich zur Identifikationsbildung bei und stellt im Vergleich zu
anderen Wohnquartieren ein besonderes Leistungsmerkmal dar. Im Plangebiet, insbesondere
entlang der Hauptgeschäftsstraßen sowie in unstrukturierten Gewerbegebieten,
ist die Gefahr eines Funktionsverlustes dieser Versorgungsadern bzw. einer
Störung des städtebaulichen Gleichgewichts bereits gegeben. Zudem ist im
Plangebiet ein hoher Leerstand an Ladenlokalen und gleichzeitig eine große
Anzahl von Anfragen zur Ansiedlung von Vergnügungsstätten innerhalb der letzten
drei Jahre zu verzeichnen. Durch die zunehmende Veränderung
der Branchenzusammensetzung und die räumliche Konzentration von
Vergnügungsstätten in diesem Bereich mit bereits vorhandenen sozio –
ökonomischen und städtebaulichen Brennpunkten wird es zu einer städtebaulich
unerwünschten Wandlung kommen. Die direkten Verdrängungs-, aber auch die
indirekt wirksamen Nachbarschaftseffekte gehen zu Lasten der traditionellen
typischen Nutzungsvielfalt, verändern das Struktur- und Erscheinungsbild der
Spandauer Wilhelmstadt und zerstören ihren Charakter und die städtebauliche Qualität. Folgerichtig hat der Senat von
Berlin, als eines von sechs Gebieten, für weite Teile des historischen Kerns
der Wilhelmstadt am 03. März 2009 beschlossen, „vorbereitende Untersuchungen“
gemäß § 141 BauGB durchführen zu lassen. Die Ausweisung als Sanierungsgebiet
würde ein weiteres städtebauliches Instrumentarium zur Verfügung stellen, mit
dem negative Entwicklungen eingedämmt und Potenziale entwickelt werden können.
Zu rund 80% befindet sich der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes
VIII-B12 in diesem Untersuchungsgebiet. Über das Steuerungsinstrument
Bebauungsplan wird der Ausschluss von Vergnügungsstätten durch Überleitung der
Genehmigungsgrundlagen auf die Baunutzungsverordnung (BauNVO) 90 sowie
ergänzender textlicher Festsetzung betrieben. Ziel des Bezirksamtes ist es
mithin, eine nachhaltige sozio – ökonomische und städtebauliche Stabilisierung
des Gebietes auch über das Instrument des Planungsrechts zu erreichen, die den
Funktionsverlust der Wilhelmstadt aufhält, die Wohnnutzung stärkt und privaten
Eigentümern und Geschäftsleuten weiter Anreize für investive Maßnahmen bietet. Plangebiet Die Ortsteilgrenzen der Spandauer
Wilhelmstadt verlaufen recht unregelmäßig. Abgegrenzt wird er im Norden durch
den Burgwallgraben sowie entlang der Ruhlebener Straße / Charlottenburger
Chaussee, im Osten durch die Havelchaussee sowie den Stößensee gegen Westen, im
Süden durch eine ost-westlich verlaufende Linie südlich des Jaczo – Turms gegen
Gatow und im Westen durch die Sandstraße gegen Staaken. Der Geltungsbereich des
Bebauungsplanes VIII – B 12 soll erheblich enger gefasst werden und sich auf
das historische gründerzeitliche Zentrum konzentrieren. Das Plangebiet wird näherungsweise
im Osten durch die Straßburger Straße, die Krowel- und Götelstraße, die Franzstraße
und die Pichelsdorfer Straße sowie das Gewerbegebiet am Tankerhafen, im Süden
durch die Grimnitz- und die Baumertstraße, im Westen durch die Baumertstraße,
die Straße Am Südpark, die Melanchthon - und die Wilhelmstraße begrenzt. Im
Norden erstreckt sich der Geltungsbereich über die Höhe des Bullengrabens
hinaus bis zum Brunsbütteler Damm und der Ruhlebener Straße. Das Plangebiet nimmt somit
hauptsächlich die geschlossene Mietshausbebauung der historischen Wilhelmstadt
ein, die anlässlich des 100. Geburtstages von Kaiser Wilhelm I. ihren Namen
erhielt. Es entstand die typische Berliner Mietskasernenstruktur in 4- bis
5-geschossiger Blockrandbebauung. Die gründerzeitliche Bebauung, die Anfang des
20. Jh. weitgehend abgeschlossen war, weist eine hohe Dichte von
Kleinstwohnungen hinter überwiegend schmucklosen Fassaden ohne Erker und Balkon
auf und prägt das Gebiet bis heute. Durchmischt wird die Bebauung stellenweise
durch Gebäude, die in den 60er und 70er Jahren errichtet wurden. Die Klosterstraße und die
Pichelsdorfer Straße verlaufen als Nord – Südachse durch das Plangebiet.
Entlang den Hauptverkehrsstraßen befinden sich überwiegend kleinteilige
Einzelhandels- und Dienstleistungskonzentrationen, viele Billig- und
Schnäppchenläden, aber nur wenige Verbrauchermärkte. In den Seitenstraßen sind
Einzelhandelsstrukturen nicht stark ausgeprägt, d.h. entweder nicht vorhanden
oder viele Läden stehen leer. Ein zunehmender Leerstand ist auch entlang der
Hauptverkehrsstraßen festzustellen. Neben der Wohnnutzung befindet
sich lediglich das Gewerbegebiet westlich des Tankerhafens im Plangebiet. Planerische
Ausgangssituation Der Baunutzungsplan als
übergeleiteter Bebauungsplan weist für das Plangebiet - dort, wo es noch keine
festgesetzten Bebauungspläne gibt, - allgemeines Wohngebiet (westlich der
Pichelsdorfer Straße sowie nördlich der Franzstraße), gemischtes Gebiet
(nördlich und südlich der Borkumer Straße, östlich und westlich der
Kuhnertstraße sowie östlich der Pichelsdorfer Straße und der Klosterstraße) und
beschränktes Arbeitsgebiet (östlich der Götelstraße und westlich des
Tankerhafens) aus. Der Flächennutzungsplan Berlin
stellt für den Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes VIII – B 12 den
Kreuzungsbereich Borkumer Straße / Wilhelmshavener Straße als Wohnbaufläche W3,
GFZ bis 0,8 und die Fläche östlich
und westlich der Klosterstraße und der Pichelsdorfer Straße zwischen Ruhlebener
Straße und Brüderstraße als gemischte Baufläche, M 2 dar. Südlich der Brüderstraße bis zur
Adamstraße stellt der FNP Wohnbaufläche W1, GFZ über 1,5 dar. Für die
restlichen Flächen im Geltungsbereich südlich der Adamstraße, Ecke Krumme
Gärten / Seeburger Straße sowie im Bereich westlich des Tankerhafens und
südlich des Burgwalls stellt er Wohnbaufläche W 2, GFZ bis 1,5 dar. Planinhalte Der Inhalt des Bebauungsplanes
VIII-B 12 ergänzt das bestehende Planungsrecht (Ausweisungen des
Baunutzungsplanes; Inhalte der festgesetzten Bebauungspläne), indem der
Ausschluss von Vergnügungsstätten festgesetzt werden soll, um den negativen
Einfluss dieser Nutzungsart auf das gewachsene Stadtquartier mit
städtebaulichen und sozio – ökonomischen Problemen zu verhindern. Hierzu werden die Ausweisungen des
Baunutzungsplans sowie die Inhalte der vor 1990 festgesetzten Bebauungspläne in
das neue Recht der BauNVO 90 hinsichtlich der Art der Nutzung (allgemeines
Wohngebiet, Mischgebiet, Kerngebiet und Gewerbegebiet) übergeleitet. Weiterhin soll in der textlichen Festsetzung Nr. 5
festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3, §
7 Abs. 2 Nr. 2 und § 8 Abs. 3 Nr. 3 der Verordnung über die bauliche Nutzung
der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO -) in der Bekanntmachung der
Neufassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S.133), geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) unzulässig sind. Das von
der Veränderungssperre betroffene Grundstück ist im Baunutzungsplan als
gemischtes Gebiet und im FNP als gemischte Baufläche, M 2, und dem zugeordneten
Symbol für Einzelhandelskonzentration erfasst. Antragsverfahren Mit Eingangsdatum vom 22. Februar 2010 wurde die
Nutzungsänderung eines Ladens als Spielhalle im
Genehmigungsfreistellungsverfahren gemäß § 63 BauO Bln angezeigt. Nach dem geltenden Planungsrecht wäre das Vorhaben
genehmigungsfähig, widerspricht jedoch den Zielen des Entwurfs zum
Bebauungsplan VIII-B12. Auf Grund der geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans
VIII-B12 wurde mit Bescheid vom 05. März 2010 eine vorläufige Untersagung der
Nutzungsänderung bis zum 01. März 2011 ausgesprochen. Zur Sicherung der Planung ist
deshalb der Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB erforderlich. Ihr
Ablauf ergibt sich aus dem Eingangsdatum des prüffähigen Antrages zuzüglich
einer dem Bezirk einzuräumenden Bearbeitungsfrist und der Geltung der
Veränderungssperre von zwei Jahren gemäß § 17 Abs. 1 BauGB, auf die die Dauer
der Zurückstellung der Entscheidung über den Antrag anzurechnen ist. Das Bebauungsplanverfahren wird nach den geltenden
Vorschriften des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli
2009 (BGBl. I S. 2585) durchgeführt. Auf
Grund des Verfahrensstandes ist mit der Verlängerung der Veränderungssperre zu
rechnen. Der Ausschuss für Stadtentwicklung
hat in seiner Sitzung am 7.September 2010 die Absicht zum Erlass der
Veränderungssperre VIII-B12/51 zustimmend zur Kenntnis genommen. Das Bezirksamt hat am 14.9.2010 sowohl den Erlass der
Veränderungssperre als auch die Vorlage der Verordnung über den Erlass der
Veränderungssperre an die BVV - zur Beschlussfassung - beschlossen. B. Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) in der
Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585). Gesetz zur Ausführung des
Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBI. S. 578),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692). Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG)
in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006, S. 2), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 873). C. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Es gibt keine Auswirkungen auf Einnahmen
und Ausgaben. Berlin-Spandau,
den 30. Oktober 2010 Das
Bezirksamt Birkholz Röding Bezirksbürgermeister
Bezirksstadtrat |
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